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Wer schreibt da eigentlich? Gericht verpflichtet E-Mail-Anbieter zur Auskunft bei rufschädigenden Bewertungen

Wie weit reicht der Auskunftsanspruch bei negativen Online-Bewertungen? Eine aktuelle Entscheidung des Landgerichts München I (Beschluss v. 19.02.2025 – 25 O 9210/24) bringt Licht in eine bislang wenig beachtete, aber für Unternehmen äußerst relevante rechtliche Grauzone: Die sogenannte „Kettenauskunft“ über den Anbieter eines E-Mail-Dienstes.

Hintergrund: Wer sich äußert, bleibt oft anonym

Viele Bewertungsplattformen ermöglichen es Nutzern, ihre Meinung über Unternehmen anonym zu hinterlassen – meist reichen dafür eine E-Mail-Adresse und ein paar Klicks. Für betroffene Unternehmen stellt sich jedoch schnell die Frage: Wer steckt eigentlich hinter einer Bewertung, die dem Ruf des Unternehmens erheblich schaden kann?

Genau diesen Fall hatte das Landgericht München I zu entscheiden. Ein Unternehmen aus der Automobilbranche sah sich auf einer bekannten Bewertungsplattform mit zwei besonders kritischen, aus seiner Sicht unwahren Bewertungen konfrontiert. Da der Plattformbetreiber lediglich E-Mail-Adressen speichern und weitergeben konnte, wandte sich das Unternehmen an den Anbieter des E-Mail-Dienstes – in diesem Fall: „G…mail“.

Der rechtliche Hebel: § 21 TDDDG

Zentrale Rechtsgrundlage für den Auskunftsanspruch ist § 21 des neuen Gesetzes über digitale Dienste und Dienste der digitalen Gesellschaft (TDDDG), der den Auskunftsanspruch bei rechtswidrigen Inhalten regelt – unabhängig davon, ob der Anbieter ein Plattformbetreiber oder ein E-Mail-Dienstleister ist.

Das Gericht stellte klar: Auch ein E-Mail-Anbieter ist ein „Anbieter digitaler Dienste“ im Sinne des TDDDG. Es komme nicht darauf an, ob der E-Mail-Dienst selbst die rechtsverletzende Äußerung verbreitet habe. Entscheidend sei allein, dass über den Dienst ein Nutzerkonto erstellt wurde, das auf einer Plattform verwendet wurde, um rufschädigende Inhalte zu verbreiten.

Das Ziel: zivilrechtliche Ansprüche ermöglichen

Unternehmen müssen wissen, gegen wen sie vorgehen können – insbesondere, wenn sie sich gegen falsche Tatsachenbehauptungen zur Wehr setzen wollen. Solche Aussagen können, wie das Gericht betonte, den Straftatbestand der üblen Nachrede (§ 186 StGB) oder sogar der Beleidigung (§ 185 StGB) erfüllen.

In dem entschiedenen Fall ging es etwa um Vorwürfe, das Unternehmen verstoße gegen Umweltvorschriften oder entlasse ältere Mitarbeiter grundlos. Das Gericht sah diese Aussagen als tatsachenbehauptend, potenziell rufschädigend und in der Sache nicht belegt an. Damit war die rechtliche Voraussetzung für eine Auskunft über die hinterlegte Identität des Verfassers erfüllt.

Die Besonderheit: Kettenauskunft erlaubt

Bemerkenswert ist insbesondere der Ansatz der sogenannten Kettenauskunft. Das bedeutet: Auch wenn ein Anbieter – hier der E-Mail-Dienst – die rechtsverletzende Äußerung selbst nicht verbreitet hat, muss er Daten herausgeben, wenn über seinen Dienst der Zugang zu einer Plattform und damit zur Äußerung erfolgte.

Das Gericht widersprach damit der Argumentation des E-Mail-Anbieters, der sich auf das Telekommunikationsgesetz (TKG) berief und meinte, nur Behörden dürften Auskunft verlangen. Stattdessen stellte das LG München I klar: § 21 TDDDG ist ein eigenständiger zivilrechtlicher Auskunftsanspruch, der nicht hinter das TKG zurücktritt. Unternehmen haben daher einen eigenen Anspruch, wenn sie in ihren Rechten verletzt wurden – auch ohne Beteiligung der Strafverfolgungsbehörden.

Was Unternehmen jetzt wissen sollten

  • Bewertungen mit unwahren Tatsachenbehauptungen können einen Auskunftsanspruch auslösen.

  • Auch E-Mail-Dienste müssen unter bestimmten Voraussetzungen Name und Anschrift eines Nutzers herausgeben.

  • Ein direkter Bezug zur Plattform oder zur Verbreitung der Äußerung über den Dienst ist nicht erforderlich.

  • Rechtsverfolgung ist auch ohne Strafanzeige möglich, rein zivilrechtlich über den neuen § 21 TDDDG.

Fazit

Das Urteil stärkt die Rechte von Unternehmen, die sich gegen unfaire und potenziell geschäftsschädigende Bewertungen im Internet zur Wehr setzen wollen. Wer bislang an der Anonymität von Nutzern scheiterte, erhält nun eine zusätzliche rechtliche Handhabe – vorausgesetzt, die Inhalte überschreiten die Grenze zur Rechtswidrigkeit. Der Beschluss könnte Signalwirkung für vergleichbare Fälle haben – insbesondere, wenn Bewertungsplattformen keine Klarnamen speichern und lediglich die E-Mail-Adresse des Verfassers verfügbar ist.

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