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Zwischen Musterschutz und Insolvenz: Wie ein Griffleisten-Streit den BGH beschäftigte

Wenn Designschutz auf Eigenverwaltung trifft

Die Geschichte beginnt mit einem Klassiker des gewerblichen Rechtsschutzes: Zwei Unternehmen – eines mit einem eingetragenen Unionsgeschmacksmuster für eine Griffleiste, das andere mit einem sehr ähnlichen Produkt. Es geht um Designschutz, Wettbewerbsrecht und am Ende vor allem um eines: Kosten.

Doch was passiert, wenn mitten im Rechtsstreit über eine Geschmacksmusterverletzung plötzlich das Insolvenzverfahren über den mutmaßlichen Verletzer eröffnet wird – und zwar nicht mit einem klassischen Insolvenzverwalter, sondern im Modus der Eigenverwaltung?

Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 31.07.2025 – I ZR 127/24) hatte hierzu einiges klarzustellen – und dabei sowohl das Insolvenzverfahrensrecht als auch das Designrecht weitergeschärft.

Der Fall: Griffleisten, Geschmacksmuster und Geschäftsaufgabe

Die Klägerin – ein Küchenhersteller mit eingetragenem Unionsgeschmacksmuster – warf ihrer ehemaligen Zulieferin vor, mit einem ähnlichen Möbelgriff (Muster 2) ihr Geschmacksmuster zu verletzen. Die Vorwürfe landeten vor Gericht: Unterlassung, Vernichtung, Auskunft, Schadensersatz, Abmahnkosten.

Dann jedoch: Insolvenz der Beklagten – in Eigenverwaltung. Das Verfahren wurde unterbrochen (§ 240 ZPO), die Klägerin erklärte die Aufnahme. Sie erklärte dann auch Teile der Klage für erledigt. Im Raum standen dabei zwei große Fragen:

  1. Darf ein Kläger einen Designrechtsstreit gegen einen Schuldner aufnehmen, wenn Eigenverwaltung angeordnet ist?

  2. Darf er das Verfahren aufnehmen, nur um die Erledigung feststellen zu lassen – z. B. aus Kostengründen?

 

BGH: Aufnahme auch bei Eigenverwaltung möglich

Zentraler Punkt: Der BGH stellt klar, dass eine analoge Anwendung von § 86 Abs. 1 Nr. 3 InsO auch bei Eigenverwaltung zulässig ist – zumindest dann, wenn ein Unterlassungsanspruch wegen Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts im Raum steht.

Die Eigenverwaltung ändert an der Notwendigkeit effektiven Rechtsschutzes nichts. Der Gläubiger muss die Möglichkeit haben, das Verfahren aktiv aufzunehmen, auch wenn kein Insolvenzverwalter, sondern nur ein Sachwalter eingesetzt wurde. Der BGH führt damit seine frühere Rechtsprechung aus dem „Modulgerüst II“-Fall fort.

Praxisrelevanz: Kläger bleiben nicht rechtsschutzlos, nur weil der Schuldner im Insolvenzverfahren „sein eigener Verwalter“ ist.

Einseitige Erledigterklärung – zulässig, aber nicht einfach

Besonders spannend: Die Klägerin erklärte den Unterlassungsanspruch für erledigt, da die Schuldnerin den Geschäftsbetrieb eingestellt hatte und keine Wiederholungsgefahr mehr bestand.

Doch der BGH mahnt zur Vorsicht: Eine solche Erledigterklärung ist zwar grundsätzlich zulässig – doch die Aufnahme des Verfahrens allein zur Feststellung der Erledigung ist nur dann wirksam, wenn sie eine Masseverbindlichkeit betrifft.

Im Klartext: Wer eine einseitige Erledigterklärung abgeben will, um Prozesskosten geltend zu machen, darf das nur dann tun, wenn die Kosten eine Masseverbindlichkeit sind – was hier der Fall war, weil die Unterbrechung bereits in der ersten Instanz eingetreten war.

Fazit: Ein eleganter, aber prozessual heikler Weg. Ohne Kenntnis der Insolvenzsystematik wird das schnell zur Stolperfalle.

Keine Teilaufnahme bei drohenden Widersprüchen

Ein weiterer zentraler Punkt: Die Klägerin hatte versucht, den Rechtsstreit nur teilweise aufzunehmen – für die seit Insolvenzeröffnung begangenen Handlungen.

Der BGH sagt: Nein.

Denn: Die Voraussetzungen für Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz sind verzahnt. Werden manche Ansprüche aufgenommen und andere nicht, droht die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen – etwa zur Frage, ob überhaupt eine Geschmacksmusterverletzung vorliegt.

Konsequenz: Die Aufnahme muss entweder vollständig erfolgen oder es bleibt bei der Unterbrechung – ein „Rosinenpicken“ bei den Klagezielen ist nur unter engen Voraussetzungen möglich.

Kein Kostenfestsetzungsantrag bei Masseunzulänglichkeit

Der Insolvenzverwalter hatte Masseunzulänglichkeit angezeigt. Das ist mehr als nur ein technischer Hinweis – es macht Kostenfestsetzung für Altverbindlichkeiten de facto unmöglich.

Der BGH stellt klar: Wo Masseunzulänglichkeit angezeigt wurde, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für einen Kostenfestsetzungsbeschluss. Wer keine Vollstreckung erwirken kann, bekommt auch keinen Titel.

Anwaltlicher Hinweis: Die Erledigungserklärung in Kombination mit Masseunzulänglichkeit ist oft eine kostenintensive Sackgasse. Ein Titel bringt nichts, wenn er nicht vollstreckt werden kann.

Fazit: Viele Fallstricke – für Kläger wie Insolvenzverwalter

Der BGH hat mit dieser Entscheidung gleich mehrere Fäden des Verfahrensrechts, des Designrechts und des Insolvenzrechts miteinander verknüpft. Die Kernaussagen lauten:

  • Verfahren können auch bei Eigenverwaltung aufgenommen werden – bei Schutzrechtsverletzungen sogar in analoger Anwendung von § 86 Abs. 1 Nr. 3 InsO.

  • Einseitige Erledigterklärungen sind möglich, betreffen dann aber das Kosteninteresse – und müssen prozessual sauber begründet sein.

  • Teilaufnahmen des Rechtsstreits sind problematisch, wenn die Ansprüche rechtlich voneinander abhängen – Stichwort: Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen.

  • Nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit sind Kostenerstattungsansprüche nicht mehr durchsetzbar – auch nicht durch Festsetzung.

Das Urteil bietet damit zahlreiche Anhaltspunkte für die anwaltliche Praxis: sei es in Sachen Designschutz, strategischer Prozessführung oder insolvenzrechtlicher Taktik.

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