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Fake-Profil auf Social Media – wann der Plattformbetreiber haftet

Wenn aus einem harmlosen Profil ein echtes Problem wird: In einer aktuellen Entscheidung hat das OLG München einen Hostprovider zur Verantwortung gezogen, weil auf seiner Plattform gefälschte Social-Media-Profile verbreitet wurden – mit vollem Namen und Bild einer betroffenen Person, ohne deren Zustimmung. Die Entscheidung macht deutlich: Auch unter der Geltung des Digital Services Act (DSA) gibt es klare Grenzen für Plattformbetreiber, wenn es um Persönlichkeitsrechtsverletzungen geht.

Der Fall: Fake-Profil mit echtem Namen und Bild

Was war passiert? Unbekannte hatten auf einer bekannten Social-Media-Plattform Profile erstellt, die vorgaben, von der betroffenen Person zu stammen – mit Name, Bild und sogar beruflichen Angaben. Doch das Profil war gefälscht. Die betroffene Person verlangte von der Plattform, diese Profile zu löschen. Als das nicht (zügig genug) geschah, wurde der gerichtliche Weg im Eilverfahren beschritten – mit Erfolg.

Der rechtliche Hebel: Namensrecht, Recht am eigenen Bild, allgemeines Persönlichkeitsrecht

Die Richter des OLG München haben die Entscheidung des Landgerichts bestätigt: Ein Fake-Profil verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG), das Namensrecht (§ 12 BGB) und das Recht am eigenen Bild (§§ 22, 23 KUG), wenn es täuschend echt wirkt – also bei außenstehender Betrachtung den Anschein erweckt, das Profil werde von der betroffenen Person selbst betrieben.

Mittelbare Störerhaftung des Plattformbetreibers

Entscheidend war hier: Die Plattform wurde nicht als Täterin, sondern als mittelbare Störerin zur Verantwortung gezogen. Das bedeutet: Auch wenn sie die rechtsverletzenden Inhalte nicht selbst erstellt hat, kann sie haften – wenn sie nach Hinweis durch den Betroffenen untätig bleibt.

Im konkreten Fall hatte die betroffene Person die Fake-Profile eindeutig benannt und ihre Identitätsverletzung nachvollziehbar gemacht. Damit wurde die Plattform in die Pflicht genommen, zu prüfen und zu handeln. Eine vorherige gerichtliche oder umfassende rechtliche Prüfung der Sachlage durch den Anbieter war in diesem Fall nicht erforderlich – die Verletzung war offensichtlich.

Der DSA steht der Haftung nicht entgegen

Mit Spannung wurde auch erwartet, ob der neue Digital Services Act (DSA) die Haftung von Hostprovidern verändert. Die klare Antwort des Gerichts: Nein – zumindest nicht in diesem Fall. Zwar gewährt Art. 6 DSA grundsätzlich ein Haftungsprivileg, doch dieses entfällt, wenn der Plattformbetreiber trotz konkreter Kenntnis nicht handelt.

Das Gericht stellte klar: Wird ein Fake-Profil gemeldet – ob über ein Online-Formular oder auf anderem Weg – muss die Plattform aktiv werden. Und zwar nicht nur bezogen auf das konkret gemeldete Profil, sondern auch bei künftigen identischen oder kerngleichen Inhalten, wenn diese über neue URLs verbreitet werden.

Wiederholungsgefahr und Verfügungsgrund: Warum schnelles Handeln zählt

Der Beschluss unterstreicht auch, wie wichtig schnelles Handeln bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet ist. Die Plattform hatte zwar die Fake-Profile später entfernt, jedoch erst nach Ablauf gesetzter Fristen und ohne rechtliches Anerkenntnis. Eine solche Reaktion reichte dem Gericht nicht aus, um die Wiederholungsgefahr auszuräumen. Auch deshalb wurde die einstweilige Verfügung aufrechterhalten.

Ausblick: Verantwortung in der Plattformwirtschaft

Das Urteil fügt sich in eine Reihe aktueller Entscheidungen ein, die deutlich machen: Plattformbetreiber stehen in der Pflicht, wenn Persönlichkeitsrechte verletzt werden – und das auch in Zeiten des DSA. Die Entscheidung stärkt die Rechte von Betroffenen und zeigt zugleich, wo die Grenzen der Neutralität von Hostprovidern verlaufen.

Wer Opfer eines Fake-Profils wird, muss sich nicht wehrlos fühlen. Es lohnt sich, gegen Identitätsdiebstahl und täuschende Profile frühzeitig rechtlich vorzugehen.

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