Ein Fall übersehen, ein Verfahren verloren: Wie ein Wettbewerbsverband durch eine vermeintlich kleine Nachlässigkeit seinen Titel verlor – und was das Urteil des OLG Frankfurt zur prozessualen Fairness lehrt.
Worum ging es?
Ein eingetragener Wettbewerbsverband beantragte im Sommer 2024 eine einstweilige Verfügung gegen ein spanisches Unternehmen. Grund: Der Vertrieb und die Werbung für diverse Produkte mit der Bezeichnung „DAOfood“ und „DAOhead“, die als Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke vermarktet wurden, seien wettbewerbswidrig. Eine Abmahnung wurde verschickt, der Gegner angeblich ignorierte sie – so jedenfalls der Vortrag des Antragstellers.
Das Landgericht Frankfurt erließ prompt eine einstweilige Verfügung. Doch nur wenige Tage später stellte sich heraus: Der Gegner hatte sehr wohl geantwortet – per E-Mail, in englischer Sprache. Die Antwortmails waren jedoch beim Antragsteller im „Trash“- und „Spam“-Ordner gelandet oder schlicht nicht bemerkt worden. Die einstweilige Verfügung wurde daraufhin aufgehoben. Der Antragsteller legte Berufung ein – und unterlag nun auch vor dem OLG Frankfurt (Beschluss vom 17.04.2025, Az. 6 U 310/24).
Der Kern des Urteils: Keine prozessuale Fairness, kein Titel
Zwar betonte das Gericht, dass es sich bei dem Verhalten des Antragstellers nicht zwingend um einen vorsätzlichen Rechtsmissbrauch im Sinne des § 8c UWG handle. Doch auch ohne böse Absicht kann Prozessführung unzulässig sein – nämlich dann, wenn sie mit den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht zu vereinbaren ist.
Und genau das war hier der Fall. Denn wer eine Abmahnung verschickt und anschließend eine einstweilige Verfügung beantragt, trägt Verantwortung: Er muss sicherstellen, dass ihn etwaige Antworten des Gegners erreichen – und dass diese dem Gericht rechtzeitig vorliegen.
„Trash“-Mail als Verfahrensfalle
Besonders problematisch war, dass der Antragsteller gleich mehrfach seine prozessuale Sorgfaltspflicht verletzte:
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E-Mail vom 20.06.2024: landete im Papierkorb – und wurde dort übersehen.
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E-Mail vom 28.06.2024: angeblich ungelesen, aber im System bereits als „gelesen“ markiert.
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E-Mail vom 05.07.2024: wurde zwar am 08.07. zur Kenntnis genommen, aber der Hinweis an das Gericht erfolgte erst zwei Tage später.
Für das Gericht war klar: Diese Häufung von Versäumnissen lässt sich nicht mehr mit einem bloßen Versehen erklären. Der Antragsteller habe es nicht nur versäumt, die Kommunikation adäquat zu kontrollieren, sondern auch nicht alles getan, um das Gericht rechtzeitig zu informieren – etwa durch einen simplen Anruf.
Keine Pflicht zur Abwehr – aber zur Kontrolle
Der Beschluss des OLG Frankfurt macht deutlich: Im einstweiligen Verfügungsverfahren trägt der Antragsteller eine besondere Verantwortung, wenn er den Weg der vorprozessualen Abmahnung wählt. Er schafft dadurch einen Vertrauenstatbestand – sowohl für das Gericht als auch für den Gegner.
Wer dabei den E-Mail-Verkehr nicht im Blick behält oder sich auf technische Ausreden wie Spamfilter oder „falsche Betreffzeile“ beruft, riskiert mehr als nur eine Verfahrensverzögerung: Er verliert den Titel.
Was bleibt vom Anspruch?
Wichtig ist: Das Gericht hat dem Antragsteller seinen materiellen Unterlassungsanspruch nicht abgesprochen. Es ging ausschließlich um die Unzulässigkeit der Prozessführung im einstweiligen Verfügungsverfahren. Eine Klage im Hauptsacheverfahren bleibt dem Antragsteller offen – mit nun eben gehörtem Gegner.
Fazit: Fairness geht vor Geschwindigkeit
Das Urteil des OLG Frankfurt zeigt exemplarisch, wie stark der Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit inzwischen in das einstweilige Rechtsschutzverfahren hineinwirkt. Der vermeintlich schnelle Weg zum Verbot kann sich als Bumerang erweisen, wenn dabei die Gegenseite nicht ordnungsgemäß eingebunden wird.
Anwältinnen und Anwälte, die Eilverfahren vorbereiten, sollten dieses Urteil kennen – und ihre Mandanten sensibilisieren: Wer abmahnt, muss auch lesen können. Und zwar alles.



