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Urheberrecht im digitalen Handel: Wann Produktbilder auf ausländischen Seiten zur rechtlichen Falle werden

Für Bildagenturen und e-Commerce-Unternehmen, die mit Produktfotos arbeiten, ist die Kontrolle über die Bildnutzung essenziell – rechtlich wie wirtschaftlich. Umso heikler wird es, wenn die eigenen Bilder plötzlich auf ausländischen Webseiten auftauchen. Doch was lässt sich dagegen tun? Der BGH hat dazu im Urteil I ZR 50/24 vom 5. Dezember 2024 eine klare Antwort gegeben – und dabei den räumlichen Schutzbereich des deutschen Urheberrechts schärfer umrissen.

Der Auslöser: Produktbilder über Google auffindbar – auf Webseiten in Kasachstan und der Ukraine

Eine deutsche Bekleidungsfirma hatte Produktbilder an eine Handelsgruppe lizenziert. Nach Vertragsende entdeckte die Rechteinhaberin, dass über Google-Bildersuche noch 318 ihrer Fotos als Vorschaubilder auftauchten. Die Vorschauen verlinkten auf Online-Shops mit den Domains .kz (Kasachstan) und .ua (Ukraine). Auf den Zielseiten selbst erschienen die Bilder nicht mehr – nur ein Hinweis, dass sie nicht geladen werden können.

Die Klägerin sah darin eine Verletzung ihrer ausschließlichen Nutzungsrechte an den Bildern und klagte gegen das in Deutschland ansässige Unternehmen, das nach ihrer Darstellung hinter dem Webauftritt der beiden ausländischen Shops stehe.

Der Knackpunkt: Gilt deutsches Urheberrecht überhaupt?

Bildagenturen kennen das Problem: Bilder verbreiten sich durch Plattformen, Suchmaschinen und Händlernetzwerke in Windeseile – oft über Ländergrenzen hinweg. Doch der BGH macht in seinem Urteil unmissverständlich deutlich:

Urheberrecht endet an der Landesgrenze – sofern kein „hinreichender Inlandsbezug“ vorliegt.

Konkret: Allein die Abrufbarkeit einer ausländischen Website in Deutschland – etwa durch Google – reicht nicht aus, um eine Nutzungshandlung im Inland im Sinne von § 19a UrhG (öffentliches Zugänglichmachen) anzunehmen.

Woran sich der BGH bei der Beurteilung orientiert

Der BGH bestätigt in seiner Entscheidung das sogenannte Territorialitätsprinzip: Deutsches Urheberrecht schützt Inhalte nur innerhalb Deutschlands. Wenn eine Webseite – wie im vorliegenden Fall – nicht erkennbar auf den deutschen Markt ausgerichtet ist, greift das deutsche Urheberrecht nicht.

Die Richter führen hierzu eine Gesamtabwägung durch und nennen folgende Indizien für oder gegen einen Inlandsbezug:

  • Top-Level-Domain (.kz/.ua spricht gegen Deutschland),
  • Sprache und Währung (kyrillisch, kasachische bzw. ukrainische Währung),
  • Impressum, Kontaktadressen, AGB (kein Bezug zu Deutschland),
  • Liefergebiet (keine Lieferung nach Deutschland nachweisbar),
  • Zielgruppe und Präsentation (klar ausgerichtet auf Märkte außerhalb Deutschlands),
  • fehlende IP-Blockade (allein nicht ausschlaggebend).

Im Ergebnis verneinte der BGH jeglichen wirtschaftlich relevanten Bezug zum deutschen Markt – und wies die Klage ab.

Warum das Urteil wichtig für Bildagenturen und Onlinehändler ist

Für Bildagenturen bedeutet die Entscheidung: Wer Verstöße gegen Bildrechte verfolgt, muss vorab prüfen, ob der Rechtsverletzer überhaupt nach deutschem Recht belangt werden kann. Eine einfache Online-Recherche mit Google reicht nicht – es braucht konkrete Hinweise auf eine Nutzung im Inland.

Für e-Commerce-Unternehmen, die Inhalte an ausländische Partner liefern oder über internationale Plattformen handeln, gibt es ebenfalls Klarheit: Wer seine Seiten klar auf ein Auslandspublikum ausrichtet, muss in Deutschland nicht automatisch mit urheberrechtlichen Ansprüchen rechnen – selbst wenn Suchmaschinen deutsche Nutzer auf die Seite führen können.

Was Unternehmen jetzt beachten sollten

Nutzungsrechte international klar regeln
Bildagenturen sollten Lizenzen deutlich begrenzen – territorial und zeitlich. Auch e-Commerce-Unternehmen sollten prüfen, ob Weitergabe- oder Nutzungsketten sauber dokumentiert sind.

Monitoring mit rechtlicher Einordnung kombinieren
Ein Tool zur Bildsuche (z. B. Google Reverse Image Search) reicht nicht. Es braucht eine juristische Bewertung, ob sich aus dem Fund eine Verletzung im Inland ergibt.

Länderspezifische Maßnahmen in Betracht ziehen
Werden Inhalte im Ausland unrechtmäßig genutzt, ist unter Umständen das lokale Urheberrecht anwendbar. Das bedeutet aber auch: Klage im Ausland, ggf. mit Hilfe dortiger Anwälte.

Eigene Webauftritte klar ausrichten
Für international agierende Onlinehändler gilt: Wer keine Rechtsrisiken im Ausland eingehen möchte, sollte durch technische Maßnahmen (z. B. Geoblocking) oder sprachliche und rechtliche Lokalisierung klarstellen, welche Märkte angesprochen werden – und welche nicht.

Fazit: Kein Schutz ohne Zielmarkt

Der BGH setzt mit dieser Entscheidung ein deutliches Signal: Nur wer tatsächlich den deutschen Markt adressiert, unterliegt dem deutschen Urheberrecht. Für Bildagenturen ist das ein Signal zur sorgfältigeren Prüfung potenzieller Verletzungen. Und für Onlinehändler bietet das Urteil eine gewisse Rechtssicherheit – sofern sie ihre Webstrategie konsequent auf bestimmte Länder ausrichten.

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