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Gemeinfreie Werke online: EuGH erklärt Geoblocking für ausreichend

Ein Werk kann in Belgien frei genutzt werden und gleichzeitig in den Niederlanden noch urheberrechtlich geschützt sein. Was im analogen Raum bereits kompliziert klingt, wird im Internet zu einer praktischen Herausforderung: Eine Website hält sich nicht an Staatsgrenzen – das Urheberrecht grundsätzlich schon.

Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 9. Juli 2026 in der Rechtssache C-788/24 – Anne Frank Fondsentschieden, unter welchen Voraussetzungen ein Werk im Internet zugänglich gemacht werden darf, das in einigen EU-Mitgliedstaaten bereits gemeinfrei ist, in einem anderen Mitgliedstaat jedoch noch urheberrechtlichen Schutz genießt.

Die zentrale Aussage: Eine Veröffentlichung ist grundsätzlich möglich. Der Betreiber muss aber durch eine wirksame geografische Sperre verhindern, dass Nutzer aus dem Staat, in dem das Werk noch geschützt ist, darauf zugreifen.

Dass sich ein solches Geoblocking mit einem VPN umgehen lässt, macht die technische Maßnahme nicht automatisch unwirksam.

Der Fall: Anne Franks Manuskripte im Internet

Anne Frank hielt zwischen 1942 und 1944 ihr Leben im Versteck in Amsterdam schriftlich fest. Ihr Vater Otto Frank veröffentlichte die Aufzeichnungen nach dem Zweiten Weltkrieg. Der später gegründete Anne Frank Fonds wurde Inhaber der Urheberrechte an den Werken.

Die Schutzdauer ist innerhalb Europas nicht in jeder Hinsicht einheitlich abgelaufen. Nach den Angaben des EuGH bleiben bestimmte Teile der Werke in den Niederlanden noch bis 2037 urheberrechtlich geschützt. In anderen Staaten, darunter Belgien, sind die entsprechenden Rechte bereits erloschen.

Im Jahr 2021 stellten die Anne Frank Stichting und weitere wissenschaftliche Einrichtungen eine niederländischsprachige wissenschaftliche Ausgabe der Manuskripte kostenlos im Internet zur Verfügung.

Um die territorial unterschiedlichen Schutzfristen zu berücksichtigen, wurde die Website mit einem Geoblocking versehen. Nutzer aus Staaten, in denen die Manuskripte noch urheberrechtlich geschützt waren, sollten nicht auf die Inhalte zugreifen können.

Der Anne Frank Fonds verlangte dennoch die Unterlassung der Veröffentlichung. Ein Argument lautete, dass Nutzer aus den Niederlanden die geografische Sperre mithilfe eines Virtual Private Network, kurz VPN, umgehen könnten.

Der Oberste Gerichtshof der Niederlande legte dem EuGH deshalb die Frage vor, ob trotz des Geoblockings eine urheberrechtlich relevante öffentliche Wiedergabe in den Niederlanden vorliegt.

Urheberrecht bleibt territorial

Die Entscheidung berührt ein Grundprinzip des europäischen Urheberrechts: Urheberrechte gelten territorial.

Ob ein Werk geschützt oder bereits gemeinfrei ist, richtet sich grundsätzlich nach dem Recht des Staates, für dessen Gebiet Schutz beansprucht wird. Dadurch kann dasselbe Werk in einem Mitgliedstaat frei nutzbar sein, während seine Veröffentlichung in einem anderen Mitgliedstaat weiterhin der Zustimmung des Rechteinhabers bedarf.

Das Internet hebt diese territorialen Unterschiede technisch nicht auf. Wer ein Werk online veröffentlicht, muss deshalb berücksichtigen, aus welchen Staaten die Website erreichbar ist.

Eine Veröffentlichung, die sich rechtlich nur an Nutzer in Staaten richten darf, in denen das Werk gemeinfrei ist, benötigt eine entsprechende technische Begrenzung.

Was bedeutet „öffentliche Wiedergabe“?

Die Richtlinie 2001/29/EG gibt Urhebern das ausschließliche Recht, die öffentliche Wiedergabe ihrer Werke zu erlauben oder zu verbieten.

Nach der Rechtsprechung des EuGH setzt eine öffentliche Wiedergabe zwei Merkmale voraus:

  1. Es muss eine Handlung der Wiedergabe vorliegen.
  2. Das Werk muss gegenüber einer Öffentlichkeit wiedergegeben werden.

Das Einstellen eines Werkes auf eine frei erreichbare Internetseite kann grundsätzlich eine solche Handlung darstellen. Entscheidend war im vorliegenden Fall jedoch, ob sich die Bereitstellung auch an Nutzer in den Niederlanden richtete, obwohl der Zugriff aus diesem Staat technisch gesperrt werden sollte.

Geoblocking kann trotz VPN wirksam sein

Der EuGH stellt klar, dass ein Geoblocking eine wirksame technische Maßnahme sein kann, wenn es dem aktuellen Stand der Technik entspricht.

Die bloße Möglichkeit, die Sperre mithilfe eines VPN oder eines vergleichbaren Dienstes zu umgehen, reicht nicht aus, um die Maßnahme als unwirksam zu behandeln.

Das ist für Websitebetreiber von erheblicher Bedeutung. Eine technische Schutzmaßnahme muss nach der Entscheidung offenbar nicht jede theoretisch mögliche Umgehung verhindern. Andernfalls wäre ein rechtssicheres territoriales Angebot im Internet kaum möglich.

Entscheidend ist vielmehr, ob der Betreiber eine ernsthafte und technisch angemessene Zugangsbeschränkung eingerichtet hat.

Der EuGH sucht damit einen Ausgleich zwischen zwei Interessen:

  • Gemeinfreie Werke sollen in den Staaten frei zugänglich bleiben, in denen der urheberrechtliche Schutz abgelaufen ist.
  • Rechteinhaber sollen in den Staaten geschützt werden, in denen das Urheberrecht noch besteht.

Ein Geoblocking nach aktuellem technischem Standard kann beide Interessen miteinander verbinden.

Welche Anforderungen muss die Sperre erfüllen?

Die Pressemitteilung nennt keine abschließende technische Checkliste. Aus der Entscheidung lässt sich jedoch ableiten, dass eine bloß formale oder leicht erkennbare Scheinmaßnahme nicht genügen dürfte.

Für die Wirksamkeit können insbesondere folgende Gesichtspunkte relevant sein:

  • die Ermittlung des Nutzerstandorts anhand der IP-Adresse,
  • die Sperrung von Zugriffen aus geschützten Gebieten,
  • die regelmäßige Aktualisierung der verwendeten Geodaten,
  • die Vermeidung offensichtlicher technischer Umgehungsmöglichkeiten,
  • eine nachvollziehbare Dokumentation der eingesetzten Maßnahmen und
  • eine Anpassung an den aktuellen Stand der Technik.

Nicht verlangt wird offenbar, dass der Betreiber jede Nutzung eines VPN erkennt und verhindert. Maßgeblich bleibt aber, ob das eingesetzte System insgesamt als wirksame geografische Zugangsbeschränkung angesehen werden kann.

Ob die im konkreten Verfahren eingesetzte Technik diesen Anforderungen genügte, muss das niederländische Gericht auf Grundlage der EuGH-Vorgaben beurteilen.

Wer haftet bei einer unwirksamen geografischen Sperre?

Der EuGH äußert sich auch zur Verantwortlichkeit.

Ist das Geoblocking keine wirksame technische Maßnahme und kommt es deshalb zu einer öffentlichen Wiedergabe in einem Staat, in dem das Werk weiterhin geschützt ist, liegt die Verantwortung grundsätzlich bei der Person oder Einrichtung, die das Werk im Internet verfügbar gemacht hat.

Nicht verantwortlich ist allein deshalb der Anbieter des VPN-Dienstes, mit dem ein Nutzer die Sperre umgeht.

Für Betreiber von Archiven, Bibliotheken, Museen, Forschungseinrichtungen und digitalen Editionen bedeutet dies: Sie können die urheberrechtliche Verantwortung nicht auf technische Dienstleister oder VPN-Anbieter verlagern. Wer das Werk veröffentlicht, muss selbst sicherstellen, dass die territoriale Begrenzung rechtlich und technisch tragfähig ist.

Was bedeutet das Urteil für Rechteinhaber?

Rechteinhaber müssen akzeptieren, dass ihr Schutzrecht nicht automatisch eine unionsweite Sperrwirkung entfaltet.

Ist ein Werk in einem anderen Mitgliedstaat gemeinfrei geworden, darf es dort grundsätzlich genutzt und auch im Internet veröffentlicht werden. Der Rechteinhaber kann nicht allein wegen der weltweiten technischen Erreichbarkeit des Internets verlangen, dass das Werk in allen Staaten offline bleibt.

Er kann jedoch verlangen, dass der Zugang aus den Gebieten verhindert wird, in denen sein Schutzrecht weiterhin besteht.

Bei Zweifeln an der Wirksamkeit einer geografischen Sperre kommen technische Prüfungen in Betracht. Dabei sollte nicht nur untersucht werden, ob eine Umgehung abstrakt möglich ist. Entscheidend ist vielmehr, ob die eingesetzte Maßnahme dem aktuellen technischen Standard entspricht und gewöhnliche Zugriffe aus dem geschützten Gebiet tatsächlich verhindert.

Was müssen Websitebetreiber beachten?

Wer gemeinfreie Werke online stellt, sollte vor der Veröffentlichung die Schutzdauer in allen betroffenen Staaten prüfen.

Besondere Vorsicht ist erforderlich, wenn

  • verschiedene Werkfassungen unterschiedliche Schutzfristen haben,
  • Bearbeitungen oder wissenschaftliche Editionen eigene Rechte auslösen können,
  • Übersetzungen betroffen sind,
  • mehrere Urheber oder Miturheber in Betracht kommen oder
  • der Serverstandort und die Zielgruppe in unterschiedlichen Staaten liegen.

Die bloße Feststellung, dass ein Werk am Sitz des Websitebetreibers gemeinfrei ist, genügt nicht. Erforderlich ist eine territoriale Rechteprüfung.

Bestehen in einzelnen Staaten noch Urheberrechte, sollte der Betreiber dort den Zugriff technisch beschränken und die eingesetzten Maßnahmen dokumentieren. Dies kann im Streitfall helfen, die Wirksamkeit des Geoblockings nachzuweisen.

Keine Pflicht zu technisch absoluter Abschottung

Ein wichtiger Teil der Entscheidung liegt in der realistischen Bewertung technischer Schutzmaßnahmen.

Nahezu jede Zugangssperre kann mit entsprechendem Aufwand umgangen werden. Würde bereits diese abstrakte Möglichkeit zur Unwirksamkeit führen, könnten gemeinfreie Werke kaum noch territorial begrenzt angeboten werden.

Der EuGH verlangt deshalb keine technisch absolute Abschottung. Ein Geoblocking kann wirksam sein, obwohl einzelne Nutzer ihren Standort durch ein VPN verschleiern.

Das bedeutet allerdings keinen Freibrief. Veraltete, unzuverlässige oder nur symbolische Sperren können weiterhin unzureichend sein. Betreiber müssen sich am Stand der Technik orientieren und ihre Systeme gegebenenfalls aktualisieren.

Bedeutung für digitale Archive und wissenschaftliche Editionen

Die Entscheidung ist besonders für Einrichtungen relevant, die historische Quellen digital zugänglich machen.

Archive, Museen, Universitäten und Forschungseinrichtungen stehen häufig vor dem Problem, dass Werke in ihrem eigenen Staat gemeinfrei sind, in anderen Staaten aber noch geschützt sein können. Eine vollständige weltweite Sperrung würde den Zugang zu Forschung und Kultur erheblich erschweren.

Der EuGH eröffnet hier einen praktikablen Weg: Die Veröffentlichung kann in den Staaten erfolgen, in denen das Werk gemeinfrei ist, sofern geschützte Gebiete durch eine wirksame technische Maßnahme ausgeschlossen werden.

Damit wird das Geoblocking nicht nur zu einem Instrument der kommerziellen Rechteverwertung. Es kann auch den Zugang zu gemeinfreien kulturellen und wissenschaftlichen Quellen ermöglichen.

Fazit

Ein Werk muss nicht in der gesamten Europäischen Union gemeinfrei sein, bevor es im Internet veröffentlicht werden darf.

Ist der urheberrechtliche Schutz nur in einzelnen Mitgliedstaaten abgelaufen, kann die Website auf diese Staaten begrenzt werden. Gegenüber Staaten, in denen das Werk weiterhin geschützt ist, muss der Betreiber jedoch eine wirksame geografische Sperre einsetzen.

Ein Geoblocking nach dem Stand der Technik bleibt nach dem EuGH auch dann grundsätzlich wirksam, wenn technisch versierte Nutzer es mithilfe eines VPN umgehen können.

Für Rechteinhaber und Betreiber digitaler Angebote folgt daraus eine klare Aufgabenverteilung: Rechte müssen territorial geprüft, Zugriffssperren technisch sorgfältig umgesetzt und die getroffenen Maßnahmen dokumentiert werden.

Entscheidung: EuGH, Urteil vom 9. Juli 2026, Rechtssache C-788/24, Anne Frank Fonds.

Eine klare rechtliche Einschätzung.

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