Kugeln, Rohre, Tablare – mehr braucht es auf den ersten Blick nicht. Und doch beschäftigt das USM Haller Möbelsystem seit Jahren die Gerichte. Denn hinter der scheinbar schlichten Konstruktion steht eine rechtlich spannende Frage: Kann ein modulares Möbelsystem urheberrechtlich geschützt sein?
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 2. Juli 2026 – I ZR 96/22 entschieden, dass das Oberlandesgericht Düsseldorf den urheberrechtlichen Schutz des USM Haller Möbelsystems nicht mit der bisherigen Begründung ablehnen durfte. Die Sache geht zurück an das Berufungsgericht. Dort muss nun erneut geprüft werden, ob das bekannte Möbelsystem als Werk der angewandten Kunst geschützt ist.
Worum ging es?
Die Klägerin ist die Herstellerin des seit Jahrzehnten vertriebenen USM Haller Möbelsystems. Charakteristisch sind hochglanzverchromte Rundrohre, kugelförmige Verbindungsknoten und farbige Metallflächen, sogenannte Tablare. Aus diesen Elementen lassen sich Korpusse bilden, kombinieren, erweitern und nebeneinander oder übereinander anordnen.
Die Beklagte bot über einen Online-Shop Ersatzteile und Erweiterungsteile an, die in Form und Farbe weitgehend den Original-Komponenten entsprachen. Zunächst ging es nur um das Ersatzteilgeschäft. Später wurde der Shop neu gestaltet: Kunden konnten dort sämtliche Komponenten finden, die für den Zusammenbau vollständiger Möbel erforderlich waren. Außerdem bot die Beklagte einen Montageservice an.
Die Klägerin sah darin nicht mehr nur Ersatzteilhandel, sondern den Vertrieb eines eigenen, mit USM Haller identischen Möbelsystems. Sie klagte auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Abmahnkosten und Schadensersatzfeststellung – vorrangig aus Urheberrecht, hilfsweise aus Wettbewerbsrecht.
Der bisherige Prozessverlauf
Das Landgericht Düsseldorf gab der Klage überwiegend aus Urheberrecht statt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf sah das anders: Es verneinte urheberrechtliche Ansprüche, erkannte aber wettbewerbsrechtliche Ansprüche an.
Beide Seiten legten Revision ein. Die Klägerin wollte den urheberrechtlichen Schutz durchsetzen. Die Beklagten wollten die Klage vollständig abweisen.
Der Bundesgerichtshof setzte das Verfahren zunächst aus und legte dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zum Werkbegriff vor. Nach der Antwort des EuGH entschied der BGH nun: Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Die Ablehnung des Urheberrechtsschutzes durch das OLG hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Die Revision der Beklagten blieb ohne Erfolg.
Angewandte Kunst: Keine strengeren Anforderungen
Der zentrale Punkt der Entscheidung betrifft § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG. Danach können auch Werke der angewandten Kunst urheberrechtlich geschützt sein, wenn sie persönliche geistige Schöpfungen sind.
Der BGH stellt klar: Für Werke der angewandten Kunst gelten keine höheren Anforderungen als für andere Werkarten. Ein Designmöbel muss also nicht besonders „kunstnah“ erscheinen, nur weil es zugleich einen Gebrauchszweck erfüllt. Entscheidend ist, ob die Gestaltung Ausdruck freier kreativer Entscheidungen ist und eine hinreichende Originalität aufweist.
Damit rückt der BGH eine immer wieder auftauchende Fehlvorstellung zurecht: Gebrauchsfähigkeit schließt Urheberrechtsschutz nicht aus. Ein Möbelstück darf praktisch sein und trotzdem urheberrechtlich geschützt werden.
Nicht die Absicht des Designers entscheidet
Interessant ist auch, was nach Ansicht des BGH gerade nicht entscheidend ist: die subjektive Sicht des Urhebers. Es kommt also nicht maßgeblich darauf an, ob der Gestalter bewusst „Kunst“ schaffen wollte oder ob er sich selbst als kreativ handelnd verstanden hat.
Die Originalität ist objektiv zu prüfen. Maßgeblich ist das konkret vorgelegte Werk. Das Gericht muss also die Gestaltung selbst betrachten und bewerten, welche kreativen Entscheidungen darin zum Ausdruck kommen.
Das ist gerade bei Designklassikern wichtig. Viele erfolgreiche Entwürfe wirken heute selbstverständlich, weil sie über Jahre oder Jahrzehnte Teil der Einrichtungskultur geworden sind. Diese Gewöhnung darf aber nicht dazu führen, dass die schöpferische Leistung rückblickend unterschätzt wird.
Museen, Ausstellungen und Fachkreise können Hinweise liefern
Der BGH weist außerdem darauf hin, dass auch spätere Umstände berücksichtigt werden können. Dazu gehören etwa die Präsentation der Gestaltung in Kunstausstellungen oder Museen sowie die Anerkennung in Fachkreisen.
Solche Umstände begründen den Urheberrechtsschutz nicht automatisch. Sie können aber Anhaltspunkte dafür liefern, dass eine Gestaltung über bloße Zweckform hinausgeht und eine eigene schöpferische Prägung besitzt.
Für Hersteller hochwertiger Designprodukte ist dieser Punkt praktisch relevant. Dokumentation, Designgeschichte, Auszeichnungen, Fachveröffentlichungen und museale Rezeption können in einem späteren Rechtsstreit eine wichtige Rolle spielen.
Schöne Form allein reicht nicht
Der BGH bleibt zugleich auf der Linie der bisherigen Rechtsprechung: Eine ästhetische Wirkung allein genügt nicht. Nur weil ein Möbel schön, elegant oder zeitlos wirkt, ist es noch kein urheberrechtlich geschütztes Werk.
Das Urheberrecht schützt nicht Geschmack, Stil oder bloße Wertigkeit. Geschützt sein können nur konkrete kreative Elemente, in denen sich die persönliche geistige Schöpfung ausdrückt.
Genau hier wird das Berufungsgericht nun erneut ansetzen müssen: Welche gestalterischen Merkmale des USM Haller Möbelsystems sind technisch oder funktional bedingt? Welche Elemente beruhen auf freien kreativen Entscheidungen? Und prägen diese Elemente das Werk in einer Weise, die urheberrechtliche Originalität begründet?
Verletzung: Es geht nicht nur um den Gesamteindruck
Sollte das OLG Düsseldorf im wiedereröffneten Verfahren zu dem Ergebnis kommen, dass USM Haller urheberrechtlich geschützt ist, muss es anschließend die Verletzungsfrage prüfen.
Auch hierzu gibt der BGH einen wichtigen Maßstab vor. Entscheidend ist nicht schlicht ein Vergleich des Gesamteindrucks. Es kommt vielmehr darauf an, ob die konkret identifizierbaren kreativen Elemente des älteren Werks übernommen wurden, die dessen Originalität begründen. Diese Elemente müssen im angegriffenen Gegenstand wiedererkennbar sein.
Das ist ein feiner, aber wichtiger Unterschied zum Wettbewerbsrecht oder Designrecht. Im Urheberrecht reicht es nicht, dass zwei Produkte ähnlich wirken. Es muss geprüft werden, ob gerade die schöpferischen Bestandteile übernommen wurden.
Warum die Entscheidung für Designmöbel wichtig ist
Die Entscheidung betrifft nicht nur USM Haller. Sie ist relevant für alle Hersteller, Händler und Nachahmer im Bereich Designmöbel, Leuchten, Innenausstattung und Produktdesign.
Für Designer und Hersteller stärkt der BGH die Möglichkeit, auch funktionale Gestaltungen urheberrechtlich geltend zu machen. Wer ein Produkt gestaltet, das trotz Gebrauchszwecks eine eigenständige kreative Formensprache aufweist, kann sich nicht vorschnell auf Designrecht oder Wettbewerbsrecht verweisen lassen.
Für Händler von Ersatzteilen und kompatiblen Komponenten bedeutet die Entscheidung erhöhte Vorsicht. Das reine Ersatzteilgeschäft kann rechtlich anders zu bewerten sein als ein Geschäftsmodell, das faktisch den Zusammenbau vollständiger Nachbaumöbel ermöglicht. Wer sämtliche Bauteile, passende Farbvarianten und Montageservice anbietet, bewegt sich näher am Vertrieb eines Konkurrenzsystems als am bloßen Reparaturbedarf.
Was Unternehmen jetzt beachten sollten
Hersteller von Designprodukten sollten ihre Rechteposition frühzeitig prüfen und dokumentieren. Dazu gehören Entwurfsunterlagen, Designhistorie, Veröffentlichungen, Messeauftritte, Auszeichnungen, Museumsausstellungen und Nachweise zur Wahrnehmung in Fachkreisen.
Händler und Plattformen sollten wiederum genau analysieren, ob sie nur kompatible Ersatzteile anbieten oder ob ihr Angebot den vollständigen Nachbau eines geschützten Produktsystems ermöglicht. Je stärker ein Sortiment auf die Rekonstruktion des Originals ausgerichtet ist, desto größer wird das rechtliche Risiko.
Fazit
Der BGH hat nicht abschließend entschieden, dass das USM Haller Möbelsystem urheberrechtlich geschützt ist. Er hat aber deutlich gemacht, dass die bisherige Ablehnung des Schutzes zu kurz griff.
Für Werke der angewandten Kunst gelten keine strengeren Anforderungen als für andere Werkarten. Entscheidend ist eine objektive Prüfung der konkreten Gestaltung. Auch spätere Anerkennung in Museen, Ausstellungen oder Fachkreisen kann als Hinweis berücksichtigt werden. Schöne Form allein reicht allerdings nicht.
Das Verfahren geht zurück an das OLG Düsseldorf. Dort wird nun zu klären sein, ob die charakteristischen Elemente des USM Haller Möbelsystems urheberrechtliche Originalität besitzen – und ob die Beklagten gerade diese kreativen Elemente übernommen haben.
Für die Praxis ist die Entscheidung ein deutliches Signal: Produktdesign kann urheberrechtlich geschützt sein. Aber der Schutz entsteht nicht wegen Bekanntheit oder Ästhetik, sondern wegen konkret feststellbarer kreativer Gestaltung.