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OLG München zum UrhDaG: Wer Plattformen in Anspruch nimmt, muss seine Rechte sauber auf den Tisch legen

Ein Rechteinhaber meldet sich bei einer großen Videoplattform, verlangt Lizenzverhandlungen, später Sperrung, Auskunft und Schadensersatz. Klingt nach einem klassischen Fall: Inhalte online, Rechte verletzt, Plattform haftet.

Ganz so einfach ist es nicht.

Das OLG München hat mit Urteil vom 29.01.2026 – 6 U 812/24 e die erstinstanzliche Entscheidung des LG München I aufgehoben und die Klage eines Medienunternehmens gegen die Betreiberin einer Videoplattform abgewiesen. Im Mittelpunkt steht das Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz, kurz UrhDaG. Die Entscheidung zeigt: Wer Plattformen wegen Uploads von Nutzern in Anspruch nehmen will, braucht mehr als den Hinweis „Das sind unsere Rechte“. Er muss die Rechtekette nachvollziehbar darlegen, Sperrverlangen klar formulieren und sauber zwischen Lizenzverhandlung und Löschaufforderung trennen.

Worum ging es?

Die Klägerin ist ein Medienunternehmen, das nach eigenem Vortrag Online-Rechte an Filmen lizenziert. Auf der Plattform der Beklagten waren mehrere Kurzfilme beziehungsweise Ausschnitte davon abrufbar. Die Klägerin verlangte Unterlassung, Auskunft und die Feststellung einer Schadensersatzpflicht.

Das Landgericht München I gab der Klage zunächst statt. Das OLG München sah die Sache anders: Die Klage sei zwar zulässig, aber unbegründet. Die Plattform könne sich auf die Enthaftung nach § 1 Abs. 2 UrhDaG berufen.

Der juristische Kern: Plattformen haften nicht automatisch

Nach dem UrhDaG können Plattformen für öffentliche Wiedergaben durch Nutzer grundsätzlich verantwortlich sein. Das betrifft insbesondere Dienste, auf denen Nutzer Inhalte hochladen und öffentlich zugänglich machen. Gleichzeitig sieht das Gesetz eine Enthaftung vor, wenn der Diensteanbieter bestimmte Pflichten erfüllt.

Dazu gehören vor allem:

§ 4 UrhDaG: bestmögliche Anstrengungen zum Erwerb von Lizenzen,
§ 7 UrhDaG: qualifizierte Blockierung, also die Verhinderung künftiger Uploads bestimmter Werke,
§ 8 UrhDaG: einfache Blockierung nach einem konkreten Hinweis.

Diese Pflichten müssen nach Ansicht des Gerichts grundsätzlich kumulativ erfüllt werden. Eine Plattform kann also nicht frei wählen, ob sie nur lizenziert oder nur blockiert. Entscheidend war im konkreten Fall aber: Das OLG München sah keine Pflichtverletzung der Plattform.

Lizenzverhandlungen: Ohne nachvollziehbare Rechtekette keine Pflicht zur Verhandlung

Besonders interessant ist der Teil zur Lizenzobliegenheit nach § 4 UrhDaG.

Die Klägerin hatte die Plattform kontaktiert und sinngemäß erklärt, sie halte die exklusiven weltweiten Online-Vertriebsrechte an den betroffenen Filmen. Das reichte dem OLG München nicht. Wer nicht als Verwertungsgesellschaft oder repräsentativer Rechteinhaber auftritt, muss darlegen und belegen, warum er überhaupt berechtigt ist, der Plattform Nutzungsrechte einzuräumen.

Das Gericht formuliert damit eine klare praktische Erwartung: Der Diensteanbieter muss prüfen können, ob sein Verhandlungspartner die Rechte tatsächlich „aus einer Hand“ einräumen kann. Sonst droht der Plattform das Risiko, einen Lizenzvertrag abzuschließen und später dennoch von anderen Rechteinhabern in Anspruch genommen zu werden.

Für die Klägerin wurde genau das zum Problem. Zum Zeitpunkt ihrer ersten Rechtebehauptung verfügte sie nach Auffassung des Gerichts noch nicht über die behaupteten Rechte an den streitgegenständlichen Filmen. Die entsprechende Vertragsergänzung datierte erst später. Das OLG wertete die frühere Behauptung daher als falsch. Eine solche Falschbehauptung könne keine Pflicht der Plattform auslösen, Lizenzverhandlungen zu führen.

Die Botschaft ist deutlich: Wer Rechte geltend macht, muss sie frühzeitig, konkret und prüfbar belegen. Ein späterer Vortrag im Prozess heilt nicht ohne Weiteres, was außergerichtlich versäumt wurde.

Referenzdateien sind nicht automatisch ein Sperrverlangen

Die Klägerin hatte der Plattform sogenannte Referenzfiles übersandt. Solche Dateien können dazu dienen, Inhalte automatisiert zu erkennen und künftige Uploads zu blockieren. Das OLG München sah darin aber weder ein einfaches noch ein qualifiziertes Blockierungsverlangen.

Warum?

Die Übersendung erfolgte im Zusammenhang mit den Lizenzgesprächen. Die Plattform hatte die Dateien angefordert, um prüfen zu können, ob und in welchem Umfang die Inhalte auf der Plattform genutzt werden. Ein klares Verlangen, bestimmte Inhalte zu sperren oder künftig zu blockieren, erkannte das Gericht darin nicht.

Auch hier ist die praktische Lehre einfach: Wer eine Sperrung will, muss eine Sperrung verlangen. Wer nur Material zur Prüfung einer Lizenzanfrage liefert, kann später nicht ohne Weiteres behaupten, damit sei zugleich ein rechtlich relevantes Takedown- oder Staydown-Verlangen verbunden gewesen.

URLs per E-Mail: Konkrete Links reichen nicht immer

Später übermittelte die Klägerin konkrete Links zu Videos. Das spricht zunächst für einen Hinweis nach § 8 UrhDaG. Dennoch half auch das der Klägerin nicht entscheidend weiter.

Das OLG München stellte fest, dass aus der E-Mail kein klares Blockierungsverlangen hervorging. Zudem hatte die Plattform die genannten Inhalte unstreitig am 11.08.2022 gesperrt. Zwischen Hinweis und Sperrung lagen 13 Tage. Eine starre Wochenfrist gebe es im Gesetz nicht. Maßgeblich sei, ob die Plattform unverzüglich gehandelt habe. Unter den Umständen des Falles, insbesondere wegen des nicht klar kommunizierten Löschungsverlangens und der nicht eingehaltenen Meldewege, sah das Gericht keine Pflichtverletzung.

Für Rechteinhaber ist das ein wichtiger Punkt: Je klarer das Verlangen, desto weniger Auslegungsspielraum bleibt. Eine E-Mail im Rahmen laufender Verhandlungen ist nicht dasselbe wie eine formale, eindeutig formulierte Rechtsverletzungsanzeige über den vorgesehenen Meldeweg.

Neue Uploads sind nicht automatisch derselbe Streitgegenstand

Die Klägerin verwies im Berufungsverfahren auch darauf, dass später erneut Inhalte auf der Plattform abrufbar gewesen seien. Das OLG München behandelte diese Uploads jedoch nicht als bloße Fortsetzung derselben Verletzung.

Es ging nach Ansicht des Gerichts um andere Dateien, andere Links, andere Nutzer und andere Upload-Zeitpunkte. Auch wenn die Inhalte ähnliche oder identische Filmausschnitte betreffen können, ist urheberrechtlich der konkrete Upload in den Blick zu nehmen. Das ist besonders relevant, weil bei nutzergenerierten Inhalten im Einzelfall auch erlaubte Nutzungen, etwa Zitate, Karikaturen, Parodien oder sonstige gesetzliche Schranken, eine Rolle spielen können.

Das bedeutet: Plattformfälle lassen sich nicht beliebig pauschalisieren. Wer Unterlassung und Schadensersatz verlangt, muss den konkreten Lebenssachverhalt präzise fassen.

Warum die Klage scheiterte

Am Ende scheiterte die Klage aus mehreren Gründen:

Die Klägerin hatte ihre Berechtigung zur Lizenzeinräumung gegenüber der Plattform nicht rechtzeitig und nicht ausreichend dargelegt. Ihre frühe Behauptung exklusiver weltweiter Rechte war nach der Vertragslage zum damaligen Zeitpunkt unzutreffend. Die Übersendung von Referenzfiles war kein klares Blockierungsverlangen. Die später übersandten Links wurden gesperrt, ohne dass das Gericht eine schuldhafte Verzögerung sah. Außerdem konnten spätere Uploads nicht einfach in denselben Streitgegenstand hineingezogen werden.

Damit fehlte es an einem Pflichtverstoß der Plattform. Die Plattform war für die streitgegenständlichen Wiedergaben nach § 1 Abs. 2 UrhDaG urheberrechtlich nicht verantwortlich. Unterlassung, Auskunft und Schadensersatzfeststellung wurden daher abgewiesen.

Was Rechteinhaber daraus lernen sollten

Das Urteil ist ein Hinweis an Rechteinhaber, Lizenzagenturen, Produzenten und Medienunternehmen: Die Durchsetzung von Urheberrechten gegenüber Plattformen beginnt nicht erst mit der Klage. Sie beginnt mit der ersten E-Mail.

Wer eine Plattform zur Lizenzierung bewegen will, sollte die Rechtekette strukturiert offenlegen. Dazu gehören Verträge, Ermächtigungen, Reichweite der Rechte, Plattformbezug, territoriale Geltung und die Frage, ob Nutzungsrechte tatsächlich weiter eingeräumt werden dürfen. Wer eine Sperrung verlangt, sollte dies ausdrücklich sagen, konkrete URLs nennen und den vorgesehenen Meldeweg nutzen. Wer eine künftige Blockierung verlangt, sollte deutlich machen, dass ein qualifiziertes Blockierungsverlangen nach § 7 UrhDaG gemeint ist.

Unklare Kommunikation kann später teuer werden.

Was Plattformen daraus lernen sollten

Auch für Plattformbetreiber ist die Entscheidung relevant. Das OLG München macht zwar deutlich, dass Plattformen Pflichten aus dem UrhDaG ernst nehmen müssen. Gleichzeitig dürfen sie aber verlangen, dass angebliche Rechteinhaber ihre Berechtigung nachvollziehbar darlegen.

Plattformen sollten deshalb dokumentieren, wann sie welche Informationen angefordert haben, welche Nachweise vorgelegt wurden, welche Inhalte gemeldet wurden und wann Sperrungen erfolgten. Gerade bei parallelen Lizenzgesprächen und Takedown-Verlangen ist eine saubere Dokumentation entscheidend.

Fazit

Das OLG München stärkt nicht pauschal Plattformen und schwächt nicht pauschal Rechteinhaber. Die Entscheidung setzt vielmehr einen nüchternen Maßstab: Wer Rechte durchsetzen will, muss seine Position nachvollziehbar belegen. Wer Sperrung verlangt, muss Sperrung klar verlangen. Und wer Lizenzverhandlungen fordert, muss zeigen, dass er die angebotenen Rechte überhaupt einräumen kann.

Für die Praxis im digitalen Urheberrecht ist das ein relevanter Fingerzeig. Das UrhDaG schafft Pflichten für Plattformen, aber es ersetzt nicht die sorgfältige Vorbereitung auf Seiten der Rechteinhaber.

Eine klare rechtliche Einschätzung.

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