Der Fall: Gesellschafter will Namen, Adressen und Beteiligungshöhen
Kann ein Gesellschafter von einer Fondsgesellschaft verlangen, dass ihm die Namen, Anschriften und Beteiligungshöhen seiner Mitgesellschafter offengelegt werden – auch wenn er diese Informationen nutzen will, um Kaufangebote für deren Anteile zu unterbreiten?
Diese Frage hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 22. Januar 2025 (II ZB 18/23) eindeutig beantwortet:
Ja – ein solches Auskunftsverlangen ist zulässig.
Und zwar weder rechtsmissbräuchlich noch datenschutzrechtlich unzulässig, selbst wenn damit auch geschäftliche Interessen verfolgt werden. Für viele Unternehmen – insbesondere im Bereich geschlossener Fonds, Treuhandbeteiligungen oder anderen personengesellschaftlichen Beteiligungsmodellen – ist das eine wichtige Klarstellung.
Mitgliedschaft geht vor Datenschutz – DSGVO steht dem Auskunftsrecht nicht entgegen
Grundlage für das Auskunftsverlangen war die Regelung des Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO: Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist erlaubt, wenn sie zur Erfüllung eines Vertragsverhältnisses notwendig ist.
Und genau das liegt bei Gesellschaftsverhältnissen regelmäßig vor: Wer Gesellschafter ist – auch als Treugeber – hat ein berechtigtes Interesse daran zu wissen, mit wem er „im Boot sitzt“:
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Wer sind die Mitgesellschafter?
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Welche Beteiligungshöhen gibt es?
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Wer hat wie viel Stimmgewicht?
Gerade in Publikumsgesellschaften, in denen eine Vielzahl an Anlegern beteiligt ist, ist Transparenz notwendig, damit Gesellschafter ihre Mitgliedschaftsrechte sinnvoll ausüben können – z. B. zur Vorbereitung auf Gesellschafterversammlungen oder zur Einflussnahme auf Entscheidungen.
Die DSGVO steht dem nicht entgegen, denn es handelt sich um zweckgebundene, vertraglich erforderliche Datenverarbeitung.
Kein Missbrauch – auch Kaufinteresse ist legitim
Auch der Versuch, durch die erhaltenen Kontaktdaten Kaufangebote für Anteile zu unterbreiten, macht das Auskunftsersuchen nicht unzulässig.
Der BGH betont:
„Es handelt sich nicht um eine unzulässige Rechtsausübung.“
Ein solcher Zweck sei kein Missbrauch, solange das Auskunftsverlangen primär mitgliedschaftlichen Rechten dient. In der Praxis bedeutet das: Wer Informationen will, um sich strategisch in der Gesellschaft zu positionieren, andere Gesellschafter zu kontaktieren oder sich zu organisieren, darf das tun.
Nicht erlaubt wäre es dagegen, wenn das Auskunftsbegehren ausschließlich dem Zweck dient, gezielt Werbung oder Kaufangebote zu versenden – ohne sonstige gesellschaftsrechtliche Interessen. Hier könnte ausnahmsweise eine Einschränkung zulässig sein – z. B. über ein Treuhänder-Modell oder die Möglichkeit zur Weiterleitung durch die Gesellschaft.
Aber selbst dann gilt:
Ein anonymes Gesellschaftsverhältnis gibt es im Personengesellschaftsrecht nicht.
Was Unternehmer und Fondsgesellschaften wissen sollten
Die Entscheidung schafft Klarheit – vor allem in Bereichen, in denen Gesellschaftsbeteiligungen oft über Treuhänderabgewickelt werden, wie z. B. bei geschlossenen Fonds, Genossenschaften oder Beteiligungsmodellen mit mehreren Investoren.
Was bedeutet das für die Praxis?
✅ Auskunftsansprüche sind ernst zu nehmen. Auch Treugeber haben weitreichende Rechte auf Information über Mitgesellschafter.
✅ Die DSGVO schützt nicht vor gesellschaftsrechtlichen Transparenzpflichten. Die Datenverarbeitung ist rechtmäßig, wenn sie zur Ausübung von Gesellschafterrechten erforderlich ist.
✅ Kaufangebote allein reichen nicht – aber sie machen die Auskunft nicht unzulässig. Nur wenn diese das alleinige Ziel sind, können milder ausgestaltete Alternativen (z. B. Weiterleitung der Anfrage durch die Gesellschaft) in Betracht kommen.
Fazit: Keine Anonymität in der Personengesellschaft
Der Bundesgerichtshof bringt es auf den Punkt:
Wer sich an einer Personengesellschaft beteiligt, muss damit rechnen, dass seine Mitgesellschafter ihn kennen – mit Namen, Anschrift und Beteiligungshöhe.
Und zwar unabhängig davon, ob die Beteiligung direkt oder über eine Treuhandstruktur erfolgt.
Für Unternehmer, die Beteiligungsmodelle anbieten, verwalten oder selbst als Gesellschafter auftreten, bedeutet das:
Transparenz ist nicht optional – sondern Pflichtprogramm. Die DSGVO ist dabei kein Hindernis, sondern Teil des Rahmens, in dem gesellschaftsrechtliche Informationsrechte ausgeübt werden dürfen.