Kommunen greifen bei der Berechnung von Niederschlagswassergebühren häufig auf Luftbilder zurück. Auf ihnen lassen sich versiegelte Flächen wie Dächer, Zufahrten und Terrassen erkennen. Doch was gilt, wenn solche Bilder künftig mit Künstlicher Intelligenz nachgeschärft oder mit anderen Daten verknüpft werden könnten?
Mit dieser Frage hat sich das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen befasst. Der Beschluss vom 22. Juni 2026 macht deutlich: Die bloße technische Möglichkeit einer späteren KI-Bearbeitung reicht nicht aus, um eine an sich gering eingriffsintensive Datenerhebung zu einem schweren Grundrechtseingriff werden zu lassen.
Worum ging es in dem Verfahren?
Eine Grundstückseigentümerin wandte sich gegen Luftbildaufnahmen ihres Grundstücks. Die Aufnahmen waren im Zusammenhang mit der Festsetzung von Niederschlagswassergebühren verwendet worden.
Auf den Bildern waren nach den Feststellungen der Vorinstanz lediglich die Grundstücksfläche, Gebäudeumrisse und grobe Geometrien zu erkennen. Innenräume waren nicht einsehbar. Personen konnten nicht identifiziert werden. Fahrzeuge waren lediglich in ihren Umrissen und ihrer Farbe sichtbar.
Die Eigentümerin befürchtete jedoch, dass die relativ unscharfen Aufnahmen später mithilfe von Künstlicher Intelligenz verbessert werden könnten. Dadurch könnten möglicherweise weitere Einzelheiten sichtbar oder neue personenbezogene Erkenntnisse gewonnen werden.
Sie begehrte im einstweiligen Rechtsschutz eine vorläufige Sicherung der Daten. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf lehnte den Antrag ab. Das OVG NRW bestätigte diese Entscheidung mit Beschluss vom 22.6.2026 – 16 B 169/25.
Luftbilder eines Grundstücks können personenbezogene Daten sein
Luftbildaufnahmen eines Grundstücks können personenbezogene Daten darstellen, wenn sie einer bestimmten Person oder einem bestimmten Grundstückseigentümer zugeordnet werden können.
Damit unterliegen ihre Erhebung, Speicherung und Verwendung grundsätzlich den datenschutzrechtlichen Vorgaben. Im entschiedenen Fall stützten die Gerichte die Verarbeitung auf § 3 DSG NRW in Verbindung mit § 46 LWG NRW.
Die Bilddaten wurden verwendet, um den Umfang versiegelter Flächen zu ermitteln. Diese Flächen sind regelmäßig maßgeblich für die Höhe der Niederschlagswassergebühr.
Das Gericht sah die Datenverarbeitung als erforderlich und verhältnismäßig an. Die Befliegung sei im konkreten Fall sogar weniger eingriffsintensiv als ein Betreten und Besichtigen des Grundstücks.
Führt die mögliche KI-Nutzung zu einem stärkeren Grundrechtseingriff?
Im Mittelpunkt des Verfahrens stand die Frage, ob die Aufnahmen allein deshalb rechtlich anders zu bewerten sind, weil sie später mit KI bearbeitet werden könnten.
Die Antragstellerin verwies auf technische Möglichkeiten, unscharfe Bilder nachträglich zu verbessern. Außerdem könnten die Aufnahmen mit anderen Datensätzen oder Algorithmen verknüpft werden. Auf diese Weise könnten neue Informationen entstehen, die auf den ursprünglichen Bildern nicht unmittelbar erkennbar waren.
Das OVG NRW ließ diese abstrakte Möglichkeit nicht genügen.
Entscheidend war, dass es keine konkreten Anhaltspunkte für eine solche Verarbeitung gab. Die zuständige Stelle hatte erklärt, die Bilder nicht nachschärfen zu wollen. Eine solche Bearbeitung sei zur Gebührenberechnung weder erforderlich noch technisch vorgesehen.
Auch für eine KI-Verarbeitung durch das beauftragte Unternehmen bestanden keine konkreten Hinweise.
Theoretische Risiken reichen nicht aus
Das Gericht unterscheidet deutlich zwischen einer abstrakten technischen Möglichkeit und einer konkret drohenden Datenverarbeitung.
Dass Bilder theoretisch mit KI verbessert werden können, bedeutet noch nicht, dass dies tatsächlich geschieht. Gleiches gilt für die Möglichkeit, dass Dritte die Daten entwenden und anschließend bearbeiten könnten.
Ein Datenverlust oder Datendiebstahl lässt sich nie vollständig ausschließen. Diese allgemeine Gefahr genügt nach Auffassung des OVG NRW jedoch nicht, um die konkrete Datenerhebung als intensiven Grundrechtseingriff einzuordnen.
Erforderlich wären vielmehr belastbare Anhaltspunkte dafür, dass
- die Behörde eine KI-Verarbeitung plant,
- ein beauftragter Dienstleister entsprechende Maßnahmen durchführt,
- die Daten mit weiteren Datensätzen verknüpft werden oder
- ein konkretes Risiko unbefugter Zugriffe besteht.
Bloße Vermutungen oder allgemeine Hinweise auf technische Entwicklungen reichen dafür nicht aus.
Was bedeutet „geringe Eingriffsintensität“?
Die rechtliche Bewertung hängt wesentlich davon ab, welche Informationen tatsächlich erhoben werden.
Im entschiedenen Fall konnten aus den Luftbildern keine Einzelheiten der privaten Lebensführung abgeleitet werden. Erkennbar waren nur grobe Grundstücks- und Gebäudestrukturen. Personen waren nicht identifizierbar, Innenräume nicht einsehbar.
Das Gericht ordnete die Datenverarbeitung deshalb als Eingriff mit geringer Intensität ein.
Anders könnte die Bewertung ausfallen, wenn hochauflösende Bilder verwendet würden, auf denen Personen, Kennzeichen, private Tätigkeiten oder Einzelheiten besonders geschützter Grundstücksbereiche erkennbar sind.
Auch eine systematische Verknüpfung mit anderen Datenbeständen könnte die Eingriffsintensität erhöhen.
Keine automatische Neubewertung durch technischen Fortschritt
Die Entscheidung ist auch über den konkreten Fall hinaus bedeutsam.
Viele Datenbestände lassen sich mit neuen technischen Mitteln später anders oder umfassender auswerten, als dies zum Zeitpunkt ihrer Erhebung möglich war. Das gilt für Bilder ebenso wie für Sprachaufnahmen, Bewegungsdaten oder Verwaltungsdaten.
Das OVG NRW stellt jedoch klar: Die bloße zukünftige Verwertbarkeit verändert nicht automatisch die rechtliche Qualität der ursprünglichen Datenerhebung.
Maßgeblich bleiben die konkrete Verarbeitung, ihr Zweck, die eingesetzten technischen Mittel und die tatsächlich bestehenden Risiken.
Damit erteilt das Gericht einer rein hypothetischen Betrachtung eine Absage. Datenschutzrechtliche Bewertungen müssen sich auf den konkreten Sachverhalt beziehen und dürfen nicht allein auf denkbare künftige Technologien gestützt werden.
Welche Rolle spielte der Auftragsverarbeitungsvertrag?
Die Kommune hatte ein externes Unternehmen mit der Erstellung von Lageplanausschnitten beauftragt. Nach ihrem unwidersprochenen Vortrag bestand mit diesem Unternehmen ein Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO.
Ein solcher Vertrag soll sicherstellen, dass personenbezogene Daten nur nach Weisung des Verantwortlichen und unter Einhaltung angemessener Schutzmaßnahmen verarbeitet werden.
Das Gericht sah keine konkreten Hinweise darauf, dass diese Absicherung unzureichend war oder das beauftragte Unternehmen die Bilder eigenständig mit KI bearbeiten würde.
Für Behörden und Unternehmen zeigt die Entscheidung, wie wichtig eine klare vertragliche Regelung beim Einsatz externer Dienstleister ist. Gerade bei Bild-, Geo- und Gebäudedaten sollten Zweckbindung, Zugriffsmöglichkeiten, Löschfristen und technische Schutzmaßnahmen eindeutig dokumentiert werden.
Warum scheiterte auch der Eilantrag?
Das Gericht verneinte nicht nur einen voraussichtlichen Löschungsanspruch. Es fehlte auch an der besonderen Eilbedürftigkeit.
Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes muss glaubhaft gemacht werden, dass ohne eine sofortige gerichtliche Entscheidung erhebliche und unzumutbare Nachteile drohen.
Die Eigentümerin hatte jedoch lediglich allgemeine Befürchtungen geäußert. Konkrete Hinweise auf eine zweckwidrige Nutzung, eine bevorstehende KI-Verarbeitung oder einen drohenden Datenabfluss bestanden nicht.
Auch die weitere Speicherung der Daten änderte den bisherigen Zustand zunächst nicht. Eine erneute Verwendung zur Gebührenberechnung war nach Auffassung des Gerichts durch das öffentliche Interesse an einer ordnungsgemäßen Gebührenerhebung gerechtfertigt.
Was bedeutet die Entscheidung für Grundstückseigentümer?
Grundstückseigentümer können sich nicht allein mit dem Hinweis gegen Luftbildaufnahmen wenden, dass diese technisch nachbearbeitet werden könnten.
Erfolgversprechender kann ein datenschutzrechtliches Vorgehen sein, wenn konkrete Umstände vorliegen. Dazu können gehören:
- eine besonders hohe Bildauflösung,
- die Erkennbarkeit von Personen oder privaten Tätigkeiten,
- eine Nutzung für andere als die angegebenen Zwecke,
- eine Verknüpfung mit weiteren personenbezogenen Daten,
- fehlende Schutzmaßnahmen bei externen Dienstleistern oder
- konkrete Anhaltspunkte für eine KI-gestützte Auswertung.
Entscheidend ist daher nicht, was technisch irgendwann möglich sein könnte, sondern was tatsächlich geplant, durchgeführt oder ernsthaft zu erwarten ist.
Was sollten Kommunen beachten?
Kommunen dürfen die Entscheidung nicht als Freibrief für jede Form der Grundstücksbefliegung verstehen.
Auch bei geringer Eingriffsintensität müssen die datenschutzrechtlichen Anforderungen eingehalten werden. Dazu gehören insbesondere:
- eine tragfähige Rechtsgrundlage,
- ein klar bestimmter Verarbeitungszweck,
- die Beschränkung auf erforderliche Daten,
- angemessene technische und organisatorische Schutzmaßnahmen,
- transparente Informationen für die Betroffenen,
- wirksame Verträge mit Auftragsverarbeitern und
- nachvollziehbare Lösch- und Speicherkonzepte.
Soll später eine KI-gestützte Auswertung hinzukommen, muss diese Verarbeitung eigenständig geprüft werden. Eine zunächst zulässige Datenerhebung rechtfertigt nicht automatisch jede spätere Analyse.
Fazit
Die bloße Möglichkeit, Luftbilder eines Grundstücks irgendwann mit Künstlicher Intelligenz zu verbessern, macht die ursprüngliche Aufnahme nicht automatisch zu einem schweren Grundrechtseingriff.
Für eine strengere rechtliche Bewertung müssen konkrete Anhaltspunkte für eine geplante oder tatsächlich stattfindende KI-Verarbeitung bestehen. Allgemeine Sorgen über künftige technische Entwicklungen oder einen theoretisch möglichen Datendiebstahl reichen nicht aus.
Die Entscheidung stärkt damit eine konkrete, risikobezogene Betrachtung im Datenschutzrecht. Zugleich bleibt klar: Ändern sich Auflösung, Verwendungszweck oder Auswertungsmethoden, kann auch die rechtliche Bewertung neu ausfallen.