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OLG Frankfurt: Plattformen haften für sinngleiche Deepfake-Inhalte – was Hostprovider jetzt wissen müssen

Die Digitalisierung hat nicht nur Geschäftsmodelle verändert – sie stellt auch das Persönlichkeitsrecht vor neue Herausforderungen. Besonders kritisch wird es, wenn künstlich erzeugte Inhalte wie sogenannte Deepfakes im Spiel sind. In einem aktuellen Beschluss vom 4. März 2025 (Az. 16 W 10/25) hat das OLG Frankfurt eine bemerkenswerte Entscheidung getroffen: Ein Hostprovider muss nach Kenntniserlangung auch sinngleiche Inhalte sperren – selbst ohne weiteren Hinweis.

Was einfach klingt, bedeutet für Plattformbetreiber wie Social-Media-Giganten rechtlich gesehen einen Paradigmenwechsel – mit spürbaren Folgen.

Der Fall: Wenn die Stimme lügt

Ein Antragsteller wandte sich gegen Deepfake-Videos, die auf einer von der Antragsgegnerin betriebenen Plattform verbreitet wurden. Die Clips suggerierten, der Betroffene werbe für Produkte zur Gewichtsabnahme. Tatsächlich aber hatte er solche Aussagen nie getroffen. Ziel war der Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung der Verbreitung dieser Inhalte.

Das Landgericht Frankfurt lehnte den Antrag in Teilen ab – das OLG gab nun in Teilen dem Antragsteller recht und verpflichtete die Plattform zu mehr als nur punktuellen Maßnahmen.

Der Dreh- und Angelpunkt: Prüfpflichten nach dem DSA

Das Gericht stellte klar: Die Plattformbetreiberin ist Hostproviderin im Sinne des Digital Services Act (DSA) und genießt somit grundsätzlich Haftungsprivilegien – aber nur solange sie nicht über konkrete Rechtsverletzungen informiert ist. Sobald jedoch ein Hinweis erfolgt, muss gehandelt werden – und zwar über den Einzelfall hinaus.

Die Frankfurter Richter stützen sich dabei auf Art. 6 Abs. 1 DSA, interpretieren diesen aber im Lichte der EuGH-Rechtsprechung (Glawischnig-Piesczek/Facebook) besonders streng: Nach Kenntnis eines klar identifizierten rechtswidrigen Inhalts besteht die Pflicht, auch sinngleiche Inhalte zu identifizieren und zu entfernen – und zwar proaktiv.

Sinngleich ≠ identisch – und trotzdem verboten

Das OLG Frankfurt konkretisiert, was unter „sinngleich“ zu verstehen ist: Es reicht, dass die Kernaussage und der vermittelte Eindruck der beanstandeten Inhalte gleich bleiben. Ob sich die grafische Darstellung, der Textzuschnitt oder die Wortwahl leicht unterscheiden, ist unerheblich – entscheidend ist, ob beim durchschnittlichen Nutzer der gleiche Eindruck entsteht.

Damit weicht das Gericht deutlich vom früheren Grundsatz ab, wonach Plattformen nur auf konkret benannte Inhalte reagieren müssen. Die neue Linie: „Wegschauen ist keine Option mehr, wenn der erste Hinweis einmal da war.“

Künstliche Intelligenz als Pflichtinstrument?

Interessant ist auch die technische Komponente: Der Antragsteller hatte vorgetragen, dass die Plattform über KI-gestützte Systeme zur Erkennung von Deepfake-Inhalten verfüge. Der Antragsgegnerin gelang es nicht, diesen Punkt substantiiert zu entkräften – das Gericht wertete das Schweigen als Eingeständnis technischer Kontrollmöglichkeiten.

Die Botschaft ist klar: Wer technisch filtern kann, muss es auch tun.

Kein allgemeines Verbot, aber konkrete Prüfpflichten

Wichtig: Der Antrag zielte nicht auf ein allgemeines Verbot aller vergleichbaren Inhalte auf der Plattform – das hätte wohl dem Verfügungsrahmen widersprochen. Vielmehr sollte die Plattform konkrete, bereits bekannte sowie sinngleiche Inhalte sperren. Diese Differenzierung war aus Sicht des Gerichts entscheidend für die Bestimmtheit des Unterlassungsantrags (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

Die Prüfpflicht greift also nur bei klar benannten Ausgangsinhalten, entfaltet dann aber eine weitreichende Sorgfaltspflicht für ähnliche Inhalte.

Bedeutung für Hostprovider: Neue Verantwortung, klare Anforderungen

Der Beschluss ist ein Signal an Plattformbetreiber: Die Pflicht zur Löschung rechtsverletzender Inhalte endet nicht mit einem einzelnen Link. Wer als Hostprovider einmal in Kenntnis gesetzt wurde, muss aktiv handeln, um Wiederholungen – auch in leicht veränderter Form – zu verhindern.

Besonders relevant ist das für Deepfake-Inhalte, die sich schnell verbreiten und durch KI-Verfremdung in neuen Varianten auftauchen. Der Einsatz automatisierter Prüfmechanismen ist daher nicht nur sinnvoll, sondern laut OLG auch zumutbar – insbesondere bei Großplattformen mit entsprechender Infrastruktur.

Fazit: Deepfake-Rechtsprechung schärft Prüfpflichten im Plattformrecht

Mit seiner Entscheidung bekräftigt das OLG Frankfurt einen Trend: Die Gerichte fordern von digitalen Vermittlungsdiensten mehr Verantwortung beim Schutz des Persönlichkeitsrechts. Die Prüfpflichten werden dynamischer, der Handlungsspielraum enger – gerade wenn technische Lösungen vorhanden sind. Für Plattformbetreiber heißt das: Reaktion allein reicht nicht mehr. Es geht um Prävention.

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