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„Nie wieder keine Ahnung“ – Wenn der Werktitel an seine Grenzen stößt

Warum der BGH den Titelschutz eng auslegt und was das für Medienunternehmen bedeutet

In einem Urteil vom 7. Mai 2025 (Az. I ZR 143/24) hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine auf den ersten Blick klar erscheinende Markenrechtsstreitigkeit in überraschend nüchterner Weise entschieden – und dabei Grundsätzliches zum Schutz von Werktiteln nach dem Markengesetz klargestellt. Wer als Rechteinhaber glaubt, sich allein auf Titelidentität stützen zu können, um Unterlassung, Auskunft oder gar Schadensersatz zu verlangen, könnte durch diese Entscheidung eines Besseren belehrt werden.

Worum ging es?

Eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt strahlte in den Jahren 2009 und 2011 zwei Staffeln einer Bildungssendung mit dem Titel „Nie wieder keine Ahnung“ aus – zu Malerei und Architektur. Begleitet wurden die Sendungen durch diverse Web- und Unterrichtsmaterialien sowie ein einmalig aufgelegtes Buch. Der Titel wurde ordnungsgemäß im „Titelschutzanzeiger“ angekündigt.

2021 veröffentlichte ein Verlag unter exakt demselben Titel „Nie wieder keine Ahnung“ ein populärwissenschaftliches Buch, flankiert von einem E-Book und einem Hörbuch. Inhaltlich drehte sich das neue Werk um Politik, Wirtschaft und Kultur – eine direkte Verbindung zur ursprünglichen Fernsehsendung war nicht erkennbar.

Die Klägerin sah darin eine Verletzung ihres Titelschutzrechts und verlangte Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz und Vernichtung. Das Landgericht Stuttgart gab ihr Recht – das OLG Stuttgart und nun auch der BGH wiesen die Klage ab.

Reine Titelgleichheit reicht nicht

Zentrale Aussage des BGH: Der Schutz eines Werktitels nach § 5 Abs. 3 MarkenG greift nur dann durch, wenn eine unmittelbare Verwechslungsgefahr besteht – und diese setzt mehr voraus als nur eine identische Bezeichnung.

Was genau verlangt wird, legt der Senat in bewährter Dreiteilung dar: Maßgeblich sind

  • die Kennzeichnungskraft des Titels,

  • die Titelähnlichkeit sowie

  • die Werknähe.

Und genau an letzterem Punkt scheiterte die Klägerin.

Zwar war der Titel der Sendung originell und als solcher schutzfähig. Doch das Gericht stellte fest, dass es sich bei einer Fernsehsendung auf der einen und einem Buch über Politik und Gesellschaft auf der anderen Seite um unterschiedliche Werkkategorien handelt. Für den Durchschnittsrezipienten sei daher ausgeschlossen, das Buch fälschlich für eine Fortsetzung der Sendereihe zu halten.

Erweiterter Schutz? Nur unter strengen Bedingungen

Die Klägerin bemühte sich darum, eine sogenannte Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn geltend zu machen. Dabei geht es nicht um eine tatsächliche Verwechslung der Werke, sondern um die Fehlvorstellung über eine wirtschaftliche oder organisatorische Verbindung – etwa im Sinne einer gemeinsamen Herkunft.

Dazu braucht es zwei Dinge:

  1. Hinreichende Bekanntheit des ursprünglichen Titels und

  2. einen gewissen sachlichen Zusammenhang zwischen den Werken.

Beides erkannte der BGH nicht. Der Klagetitel habe zwar eine gewisse Präsenz im öffentlich-rechtlichen Fernsehen, doch laut BGH reiche eine Reichweite von vier Millionen Zuschauerkontakten nicht aus, um eine hinreichende Bekanntheit zu begründen. Es komme dabei nicht nur auf Reichweite, sondern auf die Verankerung im Gedächtnis des Verkehrs an. Die bloße Möglichkeit, dass man den Titel irgendwo mal gelesen oder gehört hat, genügt nicht.

Zudem sei der thematische Zusammenhang zwischen Architektur-/Malerei-Sendungen und einem politischen Wissensbuch zu diffus, um die Werke miteinander in Beziehung zu setzen.

Auch kein Serienzeichen im Spiel

Die Klägerin versuchte sich schließlich noch an einem weiteren rechtlichen Ankerpunkt: der mittelbaren Verwechslungsgefahr durch ein sogenanntes Serienzeichen – ein Titelbestandteil, der verschiedene Werke miteinander verbindet (etwa „Harry Potter und …“). Auch hier wurde der Versuch abgeschmettert: Es ging schlicht nicht um eine Reihe gleichartiger Titel mit nur leicht abgewandelten Zusätzen, sondern um zwei vollständig identische Titel für zwei völlig unterschiedliche Inhalte.

Was bedeutet das für die Praxis?

Das Urteil erinnert daran, dass Titelschutz kein Freifahrtschein ist. Wer einen Titel beanspruchen will, muss über die bloße Eintragung hinaus einiges mitbringen: Bekanntheit, Werknähe, und gegebenenfalls eine betriebliche Herkunftsvorstellung beim Publikum.

Insbesondere für Medienhäuser und Verlage bedeutet das: Eine bloße Kollision auf der Ebene der Formulierung reicht nicht – der inhaltliche und funktionale Zusammenhang der Werke wird zentral. Selbst bei identischer Bezeichnung bleiben Unterlassungsansprüche also ein scharfes, aber selten passendes Schwert.

Fazit

Mit der Entscheidung hat der BGH die Hürden für einen erfolgreichen Titelschutzanspruch erneut klar benannt. Titelgleichheit kann eine Voraussetzung sein – aber sie ist nie allein entscheidend. Für Rechteinhaber bedeutet das: Frühzeitig prüfen, ob der eigene Titel nicht nur schutzfähig, sondern auch tatsächlich durchsetzbar ist.

Im digitalen Medienzeitalter wächst die Zahl der gleichlautenden Inhalte – aber das Markenrecht bleibt streng.

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