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Rechtsverletzungen auf Social Media: OLG Frankfurt verurteilt Facebook zur Kontolöschung

Wenn Worte entgleisen – und Profile gleich mit

Es ist kein Geheimnis, dass der Ton auf sozialen Plattformen rauer geworden ist. Doch wo endet Meinungsfreiheit – und wo beginnt die Persönlichkeitsverletzung? Eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Az. 16 U 58/24) bringt frischen Wind in die Diskussion um die Pflichten von Plattformbetreibern wie „Facebook“. Das Urteil stellt klar: Wer sein Konto ausschließlich dazu nutzt, andere zu diffamieren, verliert nicht nur seine Posts – sondern gleich das ganze Profil.

Der Fall: Persönlichkeitsverletzungen in Serie

Die Klägerin – Zielscheibe wiederholter verbaler Attacken auf „Facebook“ – wandte sich gegen zwei Nutzerkonten, über die sie mehrfach mit grob beleidigenden Ausdrücken wie „frigide menopausierende Schnepfe“ oder „Du dumme Sau“ angegriffen wurde. Die Beiträge wurden öffentlich verbreitet und durch Bildmaterial sowie klanglich nachgebildete Profilnamen eindeutig auf sie bezogen.

Während das Landgericht Frankfurt am Main zunächst keinen Anspruch auf Unterlassung oder Löschung sah, drehte das OLG in der Berufung die Entscheidung – und zwar deutlich.

Kontolöschung als letztes, aber notwendiges Mittel

Im Zentrum des Urteils steht eine juristische Frage von wachsender Brisanz: Reicht es, einzelne Äußerungen zu löschen – oder muss im Extremfall auch das gesamte Nutzerkonto verschwinden? Das OLG Frankfurt entschied Letzteres. Wenn ein Konto „nach den Gesamtumständen ausschließlich dazu eingerichtet und genutzt wurde, rechtsverletzende Äußerungen über den Anspruchsteller abzusetzen“, sei die vollständige Löschung verhältnismäßig – ja sogar geboten.

Zwar greife eine solche Maßnahme erheblich in die unternehmerische Freiheit der Plattform ein. Doch diese müsse hinter dem Schutz der Persönlichkeitsrechte zurückstehen, wenn das Konto offenkundig nur als „digitale Waffe“ gegen eine Person genutzt werde. Die bloße Löschung einzelner Beiträge reiche in solchen Fällen nicht aus, um zukünftigen Verletzungen vorzubeugen.

Facebook als mittelbare Störerin

Bemerkenswert an der Entscheidung ist auch die klare Positionierung des Gerichts zur Rolle von Facebook selbst. Das OLG qualifizierte das Unternehmen als „mittelbare Störerin“, weil es trotz konkreter Hinweise auf die Persönlichkeitsrechtsverletzungen untätig blieb. Diese Einschätzung könnte Signalwirkung entfalten – denn sie zeigt: Plattformen können sich ihrer Verantwortung nicht mit dem Verweis auf Nutzerinhalte entziehen, wenn sie auf Verstöße hingewiesen wurden.

Noch nicht rechtskräftig – aber mit Signalwirkung

Das Urteil ist derzeit noch nicht rechtskräftig. Facebook kann mit einer Nichtzulassungsbeschwerde die Revision vor dem Bundesgerichtshof anstreben. Unabhängig davon setzt das OLG Frankfurt ein deutliches Zeichen: Wer soziale Medien als Bühne für persönliche Angriffe missbraucht, verliert im Zweifel das Recht, diese Bühne weiterhin zu betreten.

Für Betroffene von Online-Hass bietet die Entscheidung wichtige neue Argumentationsgrundlagen – und für Plattformbetreiber den klaren Hinweis, dass Wegsehen rechtlich riskant sein kann.

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