Ein Foto zeigt eine bekannte Sängerin mit ihrem Baby beim Stadtbummel. Ein weiteres Bild zeigt sie allein mit dem Kinderwagen. Später folgen Aufnahmen beim Juwelier, auf einem Parkplatz und an einem Bootssteg. Die Begleittexte erzählen von „Babyglück“, angeblicher Einsamkeit, möglichen Beziehungsproblemen und einem vermeintlichen Luxusleben.
Jede einzelne Veröffentlichung kann das Recht am eigenen Bild verletzen. Doch entsteht aus einer Serie unzulässiger Berichte irgendwann ein Anspruch auf Geldentschädigung?
Mit dieser Frage hat sich der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 21. Juli 2026 – VI ZR 267/25 – beschäftigt. Die Entscheidung ist vor allem deshalb relevant, weil der BGH konkrete Maßstäbe für eine wiederholte und hartnäckige Verletzung des Persönlichkeitsrechts formuliert.
Das Ergebnis fällt differenziert aus: Die beanstandeten Bildveröffentlichungen waren unzulässig. Die zuvor zugesprochene Geldentschädigung von 10.000 Euro hielt der revisionsrechtlichen Prüfung jedoch nicht stand. Ob dennoch eine Zahlung verlangt werden kann, muss das Kammergericht erneut prüfen.
Mehrere Zeitschriftenberichte über das Privatleben einer Sängerin
Die Klägerin ist eine bekannte deutsche Sängerin und wurde im Dezember 2021 Mutter.
In der Folge erschienen innerhalb weniger Monate mehrere Zeitschriftenberichte, die mit heimlich aufgenommenen Bildern aus ihrem Privatleben illustriert waren.
Die Fotos zeigten die Sängerin unter anderem:
- bei einem Stadtbummel mit ihrem Baby und ihrer Mutter,
- mit einem Kinderwagen im Wald,
- beim Besuch eines Juweliergeschäfts,
- auf einem Parkplatz mit Kind und Kinderwagen,
- auf einem Boot und auf dem Weg zu einem Bootshaus.
Die dazugehörigen Artikel spekulierten über ihr Familienleben, die Abwesenheit ihres Partners, eine mögliche Hochzeit, ihre finanzielle Situation und angebliche Beziehungsprobleme.
Auf anwaltliche Abmahnungen gab der Verlag jeweils strafbewehrte Unterlassungserklärungen ab.
Die Sängerin hielt das nicht für ausreichend. Sie verlangte wegen der mehrfachen Verletzungen ihres Persönlichkeitsrechts eine Geldentschädigung von mindestens 60.000 Euro.
Kammergericht spricht 10.000 Euro zu
Das Landgericht Berlin II gab der Klage zunächst vollständig statt.
Das Kammergericht reduzierte die Geldentschädigung dagegen auf 10.000 Euro. Es hielt nur eine der Veröffentlichungen für so schwerwiegend, dass eine Zahlung gerechtfertigt sei.
Dabei ging es um einen Artikel mit der Überschrift:
„Allein mit Baby! Wo ist eigentlich ihr Lover?“
Kurz zuvor hatte derselbe Verlag bereits einen ähnlich gestalteten Beitrag veröffentlicht. Auch dort war die Sängerin mit ihrem Kind beziehungsweise Kinderwagen gezeigt worden. Der Artikel spekulierte ebenfalls über die Abwesenheit ihres Partners.
Für die erste Veröffentlichung hatte der Verlag bereits eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Trotzdem erschien wenige Tage später ein inhaltlich und gestalterisch ähnlicher Bericht.
Das Kammergericht wertete dies als wiederholte und hartnäckige Persönlichkeitsrechtsverletzung und sprach der Sängerin 10.000 Euro zu.
Der BGH hob diese Entscheidung auf.
Sämtliche Bildveröffentlichungen waren unzulässig
Zunächst bestätigte der Bundesgerichtshof, dass die beanstandeten Bilder nicht ohne Einwilligung der Sängerin hätten veröffentlicht werden dürfen.
Nach § 22 Kunsturhebergesetz dürfen Bildnisse grundsätzlich nur mit Einwilligung der abgebildeten Person verbreitet werden.
Eine Ausnahme kann nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG für Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte gelten. Dafür muss das Informationsinteresse der Öffentlichkeit das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen überwiegen.
Der Begriff des Zeitgeschehens wird zwar weit verstanden. Auch unterhaltende Berichte über prominente Personen können grundsätzlich zur öffentlichen Meinungsbildung beitragen.
Die bloße Neugier am Privatleben einer bekannten Person reicht aber nicht aus.
Kaum Informationswert, viel Spekulation
Der BGH erkannte an, dass einzelne Artikel zumindest am Rand Themen von allgemeinem Interesse berührten.
Dazu gehörten beispielsweise:
- die Vereinbarkeit von Familie und Beruf,
- die Unterstützung junger Eltern durch Großeltern,
- die Belastung alleinerziehender Elternteile,
- Umweltfragen,
- sozialer Aufstieg und wirtschaftlicher Erfolg.
Diese Themen wurden jedoch nicht ernsthaft oder vertieft behandelt.
Im Mittelpunkt standen vielmehr Spekulationen über das Mutterglück, die angebliche Einsamkeit der Sängerin, das Verhalten ihres Partners und ihren Lebensstil.
Der BGH stellte deshalb fest, dass die Veröffentlichungen in erster Linie die Neugier der Leserschaft auf das Privatleben der Klägerin befriedigten.
Das geringe Informationsinteresse rechtfertigte die Veröffentlichung der Bilder nicht.
Privatsphäre besteht auch an öffentlichen Orten
Die Aufnahmen waren überwiegend an öffentlich zugänglichen Orten entstanden: in der Münchener Innenstadt, in Geschäften, in einem Café, auf einem Parkplatz, im Wald oder an einem Bootssteg.
Dennoch waren die Situationen nach Auffassung des BGH privat geprägt.
Die Sängerin befand sich in ihrer Freizeit und wandte sich nicht bewusst an die Öffentlichkeit. Sie nahm weder an einer Veranstaltung teil noch inszenierte sie ihren Aufenthalt für die Medien.
Privatheit setzt nach der Rechtsprechung keine räumliche Abgeschiedenheit voraus. Auch in einer Fußgängerzone oder auf einem Parkplatz kann eine Person berechtigterweise erwarten, dass alltägliche Momente nicht heimlich fotografiert, verkauft und einem breiten Publikum präsentiert werden.
Dass eine bekannte Sängerin an öffentlichen Orten von Fans erkannt werden kann, ändert daran nichts.
Besonderer Schutz der Eltern-Kind-Beziehung
Zusätzlich wurde das Persönlichkeitsrecht der Sängerin durch Art. 6 Abs. 1 und 2 Grundgesetz verstärkt.
Die Bilder zeigten sie teilweise bei der elterlichen Hinwendung zu ihrem Kind. Dazu zählt nach dem BGH nicht nur das Füttern, Wickeln oder Trösten.
Auch das Aufnehmen, Halten, Tragen, Stützen oder Schieben eines Kinderwagens kann Bestandteil der geschützten Eltern-Kind-Beziehung sein.
Bemerkenswert ist dabei eine weitere Klarstellung des Gerichts: Es kommt nicht zwingend darauf an, ob das Kind auf dem jeweiligen Bild tatsächlich zu erkennen ist.
Wenn die begleitende Wortberichterstattung das Foto ausdrücklich in den Zusammenhang mit dem Kind und der Elternrolle stellt, kann auch ein Bild der Mutter mit einem Kinderwagen diesem besonders geschützten Bereich zugeordnet werden.
Rechtswidrig bedeutet nicht automatisch Geldentschädigung
Obwohl alle beanstandeten Bildveröffentlichungen unzulässig waren, lehnte der BGH einen automatischen Zahlungsanspruch ab.
Eine Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts setzt voraus, dass der Eingriff schwerwiegend ist und nicht auf andere Weise befriedigend ausgeglichen werden kann.
Maßgeblich sind insbesondere:
- Bedeutung und Tragweite des Eingriffs,
- Verbreitung und Reichweite,
- Dauer und Nachhaltigkeit der Beeinträchtigung,
- eine mögliche Rufschädigung,
- Beweggrund des Verletzers,
- Verschuldensgrad,
- bereits bestehende Unterlassungsansprüche.
Die Geldentschädigung ist damit kein pauschales „Schmerzensgeld“ für jede unzulässige Bildveröffentlichung.
Einzelne Veröffentlichungen nicht schwerwiegend genug
Die Sängerin wurde auf den Bildern weder herabgesetzt noch bloßgestellt.
Die Aufnahmen zeigten sie überwiegend in alltäglichen und unverfänglichen Situationen. Ihr Verhalten gegenüber dem Kind wurde eher positiv dargestellt.
Auch die Verwendung heimlicher Paparazzi-Aufnahmen genügte für sich genommen nicht.
Der BGH betonte, dass Paparazzi-Fotos nicht automatisch rechtswidrig sind. Entscheidend bleibt stets der konkrete Zusammenhang zwischen Bild, Begleittext, Informationsinteresse und Persönlichkeitsrecht.
Auch die wirtschaftliche Motivation des Verlags machte die einzelne Veröffentlichung noch nicht zu einem besonders schweren Eingriff.
Unterlassungserklärungen können gegen eine Geldentschädigung sprechen
Der Verlag hatte nach den jeweiligen Abmahnungen strafbewehrte Unterlassungserklärungen abgegeben.
Diese Reaktion durfte ihm nach Auffassung des BGH nicht zum Nachteil gereichen.
Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung soll einen gerichtlichen Unterlassungstitel ersetzen. Sie schützt die betroffene Person vor weiteren gleichartigen Veröffentlichungen, weil im Wiederholungsfall eine Vertragsstrafe verlangt werden kann.
Der umgehende Abschluss eines solchen Unterlassungsvertrags kann außerdem eine gewisse Genugtuungs- und Präventionswirkung entfalten.
Das kann dazu führen, dass eine zusätzliche Geldentschädigung nicht erforderlich ist.
Anders kann es allerdings liegen, wenn sich der Verletzer an die abgegebene Unterlassungsverpflichtung gerade nicht hält.
Wann mehrere Verletzungen zusammen schwer wiegen können
Der rechtlich interessante Teil der Entscheidung betrifft die wiederholte und hartnäckige Verletzung des Rechts am eigenen Bild.
Der BGH bestätigt ausdrücklich:
Auch wenn jede einzelne Veröffentlichung für sich genommen nicht schwer genug für eine Geldentschädigung ist, kann die wiederholte und hartnäckige Verletzung insgesamt einen Zahlungsanspruch begründen.
Das gilt insbesondere, wenn der Verletzer aus wirtschaftlichen Gründen uneinsichtig an seinem Verhalten festhält.
Der Anspruch entsteht aber nicht bereits deshalb, weil mehrere unzulässige Bilder veröffentlicht wurden.
Für eine hartnäckige Rechtsverletzung verlangt der BGH zusätzliche Voraussetzungen.
Kenntnis von der Rechtswidrigkeit ist erforderlich
Der Verlag muss wissen, dass die erneute Veröffentlichung rechtswidrig ist.
Diese Kenntnis kann sich insbesondere daraus ergeben, dass ihm zuvor ein gerichtliches Unterlassungsgebot auferlegt wurde oder dass er selbst eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat.
Es genügt nicht, dass der Betroffene irgendwann erklärt hat, er wünsche generell keine Berichterstattung über sein Privatleben.
Eine Abmahnung macht nicht jede spätere Veröffentlichung rechtswidrig. Bei Bildveröffentlichungen ist stets eine Abwägung im konkreten Einzelfall erforderlich.
Der Verletzer muss deshalb erkennen können, dass die spätere Veröffentlichung rechtlich denselben Fehler wiederholt.
Nicht jede Wiederholung ist gleichartig
Besondere Bedeutung misst der BGH der Gleichartigkeit der Veröffentlichungen bei.
Zwei Berichte sind nicht schon deshalb gleichartig, weil sie dieselbe Person zeigen oder aus derselben Fotoserie stammen.
Entscheidend ist vielmehr, ob die Umstände, die zur Rechtswidrigkeit führen, hinreichend ähnlich sind.
Dabei kommt es insbesondere auf folgende Punkte an:
- das verwendete Bild,
- die konkrete Aufnahmesituation,
- die Überschrift,
- den begleitenden Text,
- das behandelte Thema,
- den Informationswert,
- die betroffenen privaten Interessen.
Eine große thematische, inhaltliche und gestalterische Nähe kann für Gleichartigkeit sprechen.
Der BGH weist zugleich darauf hin, dass sogar dasselbe Foto in einem anderen journalistischen Zusammenhang zulässig sein kann. Der Kontext ist daher entscheidend.
Von einer gleichartigen Wiederholung kann nur ausgegangen werden, wenn aus der erkannten Rechtswidrigkeit der ersten Veröffentlichung auf die Rechtswidrigkeit der späteren Veröffentlichung geschlossen werden kann.
Reicht bereits eine Wiederholung?
Der Bundesgerichtshof legt keine feste Mindestzahl fest.
Ob eine einzige erneute Veröffentlichung genügt oder mehrere Verstöße erforderlich sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Je schwerer die einzelnen Eingriffe wiegen und je deutlicher der Verlag seine Unterlassungspflicht missachtet, desto eher kann bereits eine Wiederholung ausreichen.
Bei leichteren Eingriffen kann dagegen eine längere oder deutlichere Verletzungsserie erforderlich sein.
Eine starre Regel nach dem Muster „Ab dem dritten Verstoß gibt es Geld“ existiert nicht.
Warum die zugesprochenen 10.000 Euro aufgehoben wurden
Das Kammergericht hatte angenommen, der Verlagoben wurden
Das Kammergericht hatte angenommen, der Verlag sei zumindest leichtfertig mit den Rechten der Sängerin umgegangen.
Das reichte dem BGH nicht.
Leichtfertigkeit allein belegt noch keine beharrliche und uneinsichtige Fortsetzung eines als rechtswidrig erkannten Verhaltens.
Das Berufungsgericht hätte genauer feststellen müssen:
- welche konkrete Veröffentlichung von der früheren Unterlassungserklärung erfasst war,
- ob der Verlag die Rechtswidrigkeit der neuen Berichterstattung erkennen musste,
- ob beide Bild-Text-Konstellationen tatsächlich gleichartig waren,
- ob die erneute Veröffentlichung als beharrliches Festhalten am rechtswidrigen Verhalten zu bewerten war.
Da diese Feststellungen fehlten, hob der BGH die zugesprochene Geldentschädigung auf und verwies den Rechtsstreit an das Kammergericht zurück.
Damit ist noch nicht abschließend entschieden, dass die Sängerin keinen Anspruch auf die 10.000 Euro hat. Das Berufungsgericht muss die Voraussetzungen erneut prüfen.
Die weitergehende Revision der Sängerin, mit der sie mindestens 60.000 Euro verlangte, blieb dagegen erfolglos.
Was Betroffene aus dem Urteil lernen können
Wer mehrfach unzulässig abgebildet wird, sollte jede Veröffentlichung einzeln dokumentieren.
Wichtig sind nicht nur Screenshots und Erscheinungsdaten. Entscheidend ist auch, in welchem Zusammenhang das jeweilige Bild verwendet wurde.
Für den Nachweis einer hartnäckigen Verletzung sollten insbesondere gesichert werden:
- frühere Abmahnungen,
- Unterlassungserklärungen und gerichtliche Verbote,
- Wortlaut und Reichweite der Unterlassungspflicht,
- spätere Bild-Text-Kombinationen,
- Veröffentlichungs- und Redaktionszeitpunkte,
- mögliche Verstöße gegen Vertragsstrafenversprechen.
Auch der zeitliche Ablauf kann entscheidend sein.
Im Verfahren hatte der Verlag zwei ähnliche Artikel innerhalb weniger Tage veröffentlicht. Für eine hartnäckige Verletzung genügte dies bei einem der Beiträge nicht, weil die spätere Ausgabe bereits erschienen war, als die erste Unterlassungserklärung abgegeben wurde.
Der Verlag konnte bei der Veröffentlichung daher noch keine Kenntnis aus der späteren Unterwerfungserklärung haben.
Was Medienunternehmen beachten sollten
Für Redaktionen bedeutet das Urteil, dass eine Unterlassungserklärung nicht nur den Abdruck eines bestimmten Fotos betrifft.
Vor einer neuen Veröffentlichung muss geprüft werden, ob sie nach ihrem rechtlichen Kern einer bereits untersagten Berichterstattung entspricht.
Eine bloß formale Änderung der Überschrift oder die Verwendung eines anderen Fotos schützt nicht, wenn Thema, Aussage, Gestaltung und Eingriff in die Privatsphäre im Wesentlichen gleich bleiben.
Umgekehrt darf nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass jede neue Berichterstattung über dieselbe Person verboten ist. Auch nach einer Unterlassungserklärung bleibt eine einzelfallbezogene Prüfung erforderlich.
Redaktionen sollten deshalb dokumentieren, welche rechtlichen Erwägungen für oder gegen eine neue Veröffentlichung sprechen.
Fazit
Der BGH zieht eine klare Grenze zwischen mehrfachen Rechtsverletzungen und einer rechtlich relevanten Hartnäckigkeit.
Mehrere unzulässige Bildveröffentlichungen führen nicht automatisch zu einer Geldentschädigung. Ein Zahlungsanspruch kann aber entstehen, wenn ein Verlag trotz Kenntnis der Rechtswidrigkeit beharrlich gleichartige Berichte veröffentlicht und dabei wirtschaftliche Interessen über das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen stellt.
Erforderlich sind konkrete Feststellungen zur Kenntnis, zur Gleichartigkeit der Veröffentlichungen und zum uneinsichtigen Verhalten des Verletzers.
Für Betroffene bedeutet das: Nicht nur die Anzahl der Beiträge zählt. Entscheidend ist, ob sich aus der Abfolge der Veröffentlichungen ein bewusstes Festhalten an einem bereits erkannten Rechtsverstoß ergibt.
