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BGH: Was passiert, wenn ein Coachingvertrag mangels Zulassung platzt – auch für Unternehmer?

Die Ausgangslage: Große Versprechen, hohe Erwartungen

Man stelle sich folgende Situation vor: Ein motivierter Unternehmer steht am Anfang eines neuen Abschnitts. Der Plan: Mehr unternehmerisches Wachstum, mehr Klarheit – vielleicht sogar der Weg zur „finanziellen Freiheit“. Die Mittel: ein 9-monatiges Business-Mentoring-Programm, das genau das verspricht. Zwei Coaches, ein durchgetakteter Onlinefahrplan mit Videos, Gruppenmeetings, Workshops und persönlichen Sitzungen – das Ganze für stolze 47.600 €.

Doch nach einigen Wochen kommt die Ernüchterung. Der Teilnehmer steigt aus, kündigt, verlangt sein Geld zurück. Die Anbieterin wehrt sich, klagt auf Zahlung der restlichen Kursgebühr. Es beginnt ein Rechtsstreit, der bis zum Bundesgerichtshof geht. Und der dort eine überraschend klare Wendung nimmt.

 

Der Kern des Streits: Ist Coaching gleich Unterricht?

Was auf den ersten Blick wie ein reines Coaching-Angebot erscheint, wurde vom BGH rechtlich anders bewertet. Und das hat Folgen.

Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 12. Juni 2025 – III ZR 109/24) entschied:
Das sogenannte Mentoring-Programm war Fernunterricht im Sinne des Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG). Und da es nicht staatlich zugelassen war, ist der Vertrag nichtig. Die Anbieterin muss dem Teilnehmer die bereits gezahlten 23.800 € vollständig zurückzahlen.

 

Wann wird ein Coachingprogramm zu „Fernunterricht“?

Der Begriff „Fernunterricht“ mag nach Schulbank und Prüfungsstress klingen – doch die Definition ist weiter. Entscheidend ist:

  1. Kenntnisvermittlung gegen Entgelt: Das Programm enthielt Module zu Marketing, Vertrieb, Unternehmensstruktur und Mindset. Ziel war, unternehmerische Fähigkeiten zu vermitteln – das genügt.

  2. Räumliche Trennung: Auch Onlineformate wie Live-Calls, aufgezeichnete Videos oder Gruppenmeetings gelten als „Fernunterricht“, wenn Lehrende und Lernende nicht am selben Ort sind.

  3. Überwachung des Lernerfolgs: Wenn Fragen gestellt werden können, Hausaufgaben vorgesehen sind oder Feedback erfolgt, liegt bereits eine Form der Lernkontrolle vor – so auch hier.

Ergebnis: Der Vertrag war zulassungspflichtig, die Zulassung fehlte – der Vertrag war nichtig.

 

Gilt das auch für Unternehmer?

Ja – und genau hier liegt der eigentliche Sprengstoff dieses Urteils.

Denn häufig wird angenommen: Nur Verbraucher werden durch das FernUSG geschützt. Doch der BGH stellt unmissverständlich klar:

Auch Unternehmer können sich auf das FernUSG berufen.

Der Schutz knüpft nicht an die Person, sondern an den Vertragsgegenstand an. Ob ein Zahnarzt ein Online-Coaching zu Mitarbeiterführung bucht oder ein Gründer einen Kurs zur Kundengewinnung – der rechtliche Maßstab ist derselbe. Das Gesetz will verhindern, dass Teilnehmer ungeeignete Programme buchen, deren Qualität sie im Vorfeld kaum beurteilen können.

 

Wer zahlt – und wer nicht?

Im vorliegenden Fall hatte der Kläger sieben Wochen lang am ersten Modul teilgenommen, Videos geschaut, Live-Calls besucht. Die Coachinganbieterin wollte dafür zumindest einen Teil der Vergütung behalten.

Doch der BGH verneint das. Sie hätte darlegen müssen, welchen konkreten Vorteil der Teilnehmer aus dem Angebot gezogen hat – etwa eine ersparte alternative Weiterbildung. Das ist nicht erfolgt.

Ergebnis: Kein Wertersatz. Keine Restzahlung. Volle Rückabwicklung.

 

Was heißt das für die Praxis?

Das Urteil hat klare Konsequenzen – für Coachinganbieter wie für Teilnehmende:

Für Anbieter:

  • Programme mit strukturierter Wissensvermittlung, Online-Videos, Fragemöglichkeiten oder Gruppenformaten können Fernunterricht sein.

  • Dann ist eine staatliche Zulassung zwingend erforderlich (§ 12 FernUSG).

  • Ohne Zulassung droht: Nichtigkeit des Vertrags, Rückzahlungsverpflichtungen – selbst bei Unternehmerkunden.

Für Teilnehmende:

  • Auch Unternehmer können sich auf das FernUSG berufen.

  • Es lohnt sich, Coachingangebote rechtlich zu prüfen – besonders bei hochpreisigen Programmen.

  • Bei fehlender Zulassung besteht gute Aussicht auf Rückzahlung.

 

Fazit

Das Versprechen vom Erfolg per Video und Zoom-Call ist schnell gemacht. Doch hinter den Kulissen gelten klare gesetzliche Regeln. Der BGH erinnert daran: Auch im digitalen Coachingboom bleiben Verbraucherschutz und gesetzliche Zulassungspflichten nicht außen vor.

Ob Coach, Trainer oder Akademie – wer strukturierte Wissensvermittlung anbietet, braucht Klarheit über die eigene Rechtslage. Andernfalls kann aus dem großen Versprechen schnell eine teure Rückabwicklung werden – mit allen rechtlichen Folgen.

Eine klare rechtliche Einschätzung.

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