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BGH zu Online-Coachings: Wann Live-Calls kein Fernunterricht sind

Der Markt für hochpreisige Online-Coachings wächst seit Jahren. Gleichzeitig häufen sich Gerichtsverfahren, in denen Teilnehmer die gezahlten Gebühren zurückverlangen. Häufig stützen sich solche Klagen auf das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG).

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 5. Februar 2026 (Az. III ZR 137/25) eine zentrale Frage entschieden: Wann liegt bei Online-Unterricht überhaupt „Fernunterricht“ im Sinne des Gesetzes vor?

Die Antwort ist für Coaching-Anbieter und Teilnehmer gleichermaßen relevant.

Der Fall: Online-Coaching für über 8.000 Euro

Eine Teilnehmerin hatte ein Online-Trainingsprogramm zum Thema E-Commerce gebucht. Der Preis lag bei 8.092 Euro.

Das Programm umfasste unter anderem:

  • Zugang zu einer Lernplattform mit Videos

  • Teilnahme an Messenger-Gruppen

  • regelmäßige Video-Calls mit Coaches

  • Live-Webinare und Videokonferenzen

Eine staatliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz besaß der Anbieter nicht. Genau daran knüpfte die Klage an: Die Teilnehmerin verlangte die Rückzahlung der Kursgebühr, weil der Vertrag mangels Zulassung nichtig sei.

Landgericht und Oberlandesgericht wiesen die Klage ab. Der BGH sah das anders – und hob das Urteil auf.

Fernunterricht setzt räumliche Trennung voraus

Nach § 1 Abs. 1 FernUSG liegt Fernunterricht vor, wenn

  1. Kenntnisse oder Fähigkeiten entgeltlich vermittelt werden,

  2. Lehrende und Lernende überwiegend räumlich getrennt sind, und

  3. der Lernerfolg überwacht wird.

Gerade das Merkmal der räumlichen Trennung sorgt bei modernen Online-Angeboten für juristische Unsicherheit.

Denn bei Video-Calls oder Live-Webinaren befinden sich Lehrende und Teilnehmer zwar an unterschiedlichen Orten, können aber dennoch direkt miteinander kommunizieren.

Der BGH korrigiert den Wortlaut des Gesetzes

Der BGH stellt klar: Der Wortlaut des Gesetzes allein greift zu kurz.

Das Fernunterrichtsschutzgesetz stammt aus dem Jahr 1976 – lange vor Internet, Videokonferenzen und Online-Lernplattformen. Deshalb müsse das Merkmal der räumlichen Trennung teleologisch reduziert werden.

Die zentrale Aussage des Gerichts lautet:

Räumliche Trennung im Sinne des FernUSG liegt nur vor, wenn die Wissensvermittlung nicht in Echtzeit erfolgt, also nicht synchron und bidirektional.

Anders gesagt:
Wenn Lehrende und Teilnehmer während des Unterrichts unmittelbar miteinander kommunizieren können, ähnelt dies einer Präsenzveranstaltung. In solchen Fällen liegt kein Fernunterricht im Sinne des Gesetzes vor.

Synchroner Online-Unterricht ähnelt Präsenzunterricht

Der Bundesgerichtshof betont dabei den Zweck der gesetzlichen Regelung.

Fernunterricht sollte ursprünglich von klassischem Unterricht abgegrenzt werden. Beim Fernunterricht eigneten sich Teilnehmer den Stoff überwiegend im Selbststudium anhand bereitgestellter Materialien an.

Bei Live-Webinaren oder Video-Calls ist die Situation jedoch eine andere:

  • Fragen können sofort gestellt werden

  • der Austausch erfolgt direkt

  • der Unterricht findet zu festen Zeiten statt

Das entspricht nach Ansicht des BGH eher einem digitalen Präsenzunterricht als klassischem Fernunterricht.

Auf die Vertragsgestaltung kommt es an

Trotz dieser Klarstellung konnte der BGH den Fall nicht endgültig entscheiden.

Der Grund: Das Berufungsgericht hatte entscheidend darauf abgestellt, wie der Unterricht tatsächlich ablief. Maßgeblich sei jedoch etwas anderes – nämlich der vertraglich vereinbarte Leistungsumfang.

Für die rechtliche Einordnung kommt es daher darauf an:

  • Welche Unterrichtsformen der Anbieter vertraglich schuldet

  • welche Rolle Videos, Live-Calls und andere Formate spielen

  • welches Gewicht die einzelnen Elemente im Gesamtkonzept haben

Gerade bei Coachingprogrammen mit vielen verschiedenen Bausteinen muss deshalb der Schwerpunkt der Wissensvermittlung bestimmt werden.

Fragerecht reicht für Lernerfolgskontrolle

Der BGH äußerte sich auch zur zweiten Voraussetzung des Fernunterrichts: der Überwachung des Lernerfolgs.

Hier bestätigt das Gericht seine bisherige Rechtsprechung. Eine Lernerfolgskontrolle liegt bereits vor, wenn Teilnehmer

  • Fragen zum Lernstoff stellen dürfen

  • und dadurch Rückmeldung zum Verständnis erhalten können.

Eine formale Prüfung oder Bewertung ist dafür nicht erforderlich.

Bedeutung für den Coaching-Markt

Die Entscheidung fügt sich in eine Reihe aktueller BGH-Urteile zum Fernunterrichtsschutzgesetz ein. Sie bringt eine wichtige Differenzierung in die Diskussion um Online-Coachings.

Der Bundesgerichtshof macht deutlich:

  • Nicht jedes Online-Coaching ist automatisch Fernunterricht.

  • Entscheidend ist, ob die Wissensvermittlung überwiegend asynchron erfolgt.

Programme, die hauptsächlich auf abrufbaren Videos oder Selbststudium basieren, können eher unter das Fernunterrichtsschutzgesetz fallen.

Dagegen kann ein Coaching mit überwiegend live durchgeführten Unterrichtseinheiten außerhalb des Gesetzes stehen.

Fazit

Mit dem Urteil III ZR 137/25 präzisiert der Bundesgerichtshof die Anwendung des Fernunterrichtsschutzgesetzes auf moderne Online-Angebote.

Die zentrale Leitlinie lautet:
Synchroner Online-Unterricht mit direkter Interaktion entspricht eher Präsenzunterricht als Fernunterricht.

Für Coaching-Anbieter bedeutet das jedoch keine Entwarnung. Entscheidend bleibt die konkrete Ausgestaltung des Programms und der Vertragsinhalt. Gerade Mischformen aus Videos, Selbststudium und Live-Calls werden weiterhin im Einzelfall geprüft werden müssen.

Eine klare rechtliche Einschätzung.

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