Markenrechtliche Streitigkeiten sind oft ein langwieriger Weg – von der Abmahnung über das Urteil bis zur Vollstreckung. Besonders ärgerlich wird es für Markeninhaber, wenn der Gegner sich zwischenzeitlich gesellschaftsrechtlich „umorganisiert“. Denn was passiert eigentlich mit einem rechtskräftigen Unterlassungstitel, wenn der Schuldner einen Teil seines Unternehmens im Wege der Abspaltung an ein anderes Unternehmen überträgt?
Diese Frage hatte das Oberlandesgericht Frankfurt (Beschluss vom 15.09.2025 – 6 W 115/25) zu beantworten. Das Ergebnis: Die Umschreibung des Unterlassungstitels auf den übernehmenden Rechtsträger scheitert.
Der Fall: Marke gegen Marke, Flyer gegen Verbot
Im Zentrum des Falls stand die Frage, ob eine Titelumschreibung gemäß § 727 ZPO möglich ist. Der Gläubiger – Inhaber einer älteren, eingetragenen Wort-/Bildmarke – hatte sich erfolgreich gegen ein Konkurrenzzeichen gewehrt, das von der Schuldnerin im geschäftlichen Verkehr genutzt wurde. 2019 hatte das OLG Frankfurt der Schuldnerin die weitere Verwendung der Marke per Urteil untersagt. Alles schien in trockenen Tüchern.
Doch 2023 spaltete die Schuldnerin einen Teil ihres Unternehmens – genauer gesagt den Geschäftsbereich „Standortgeschäft“ – ab und übertrug ihn im Wege der Abspaltung zur Aufnahme auf die CCF GmbH. Der Clou: Genau in diesem Geschäftsbereich war die markenverletzende Handlung angesiedelt.
Der Markeninhaber beantragte daraufhin beim Gericht, den Unterlassungstitel gegen die CCF umzuschreiben, also eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils auch gegen die CCF zu erteilen. Schließlich führe diese das beanstandete Geschäft fort. Doch das OLG machte ihm einen Strich durch die Rechnung.
Die Entscheidung: Keine Rechtsnachfolge im Unterlassungsanspruch
Das OLG Frankfurt blieb auf Linie mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs:
Ein tituliertes Unterlassungsgebot geht bei einer Abspaltung nicht automatisch auf den übernehmenden Rechtsträger über.
Warum nicht? Der gesetzliche Unterlassungsanspruch – etwa aus dem Markenrecht (§ 14 Abs. 5 MarkenG) – beruht auf einer konkreten Begehungsgefahr, also auf einem bestimmten Verhalten des ursprünglichen Schuldners. Diese Gefahr ist persönlich und lässt sich nicht ohne Weiteres auf ein anderes Unternehmen übertragen.
Zwar sieht § 133 Abs. 1 UmwG eine gesamtschuldnerische Haftung der an der Spaltung beteiligten Rechtsträger für „Verbindlichkeiten“ vor – doch ein Unterlassungsgebot ist keine Verbindlichkeit im klassischen Sinn, sondern eine höchstpersönliche Verpflichtung, die auf einem individuellen Fehlverhalten basiert.
Keine „automatische Vererbung“ von Unterlassungspflichten
Der Senat stellte klar: Auch wenn der neue Rechtsträger denselben Betriebsteil übernimmt, kann eine Titeldurchsetzung nur dann erfolgen, wenn dieser selbst eine neue Begehungsgefahr setzt – also etwa durch Wiederaufnahme der verbotenen Markenverwendung. In diesem Fall müsste der Markeninhaber allerdings ein neues gerichtliches Verfahren anstrengen.
Interessant ist auch: Selbst wenn sich die beiden Unternehmen stark überschneiden – etwa bei Personal oder Unternehmenszweck – reicht das allein nicht aus, um eine Begehungsgefahr beim übernehmenden Unternehmen zu vermuten.
Was bedeutet das für die Praxis?
Die Entscheidung hat erhebliche praktische Relevanz für Unternehmen und deren Rechtsvertreter:
-
Wer gegen einen Wettbewerber einen Unterlassungstitel erwirkt hat, sollte organisatorische Veränderungen auf Schuldnerseite genau beobachten.
-
Eine spätere Vollstreckung gegen den übernehmenden Rechtsträger ist nur dann möglich, wenn dieser eigene Verstöße begeht – der alte Titel reicht nicht.
-
Eine schnelle Reaktion bei neuen Verletzungshandlungen durch den übernehmenden Rechtsträger ist entscheidend – dann bleibt nur der Weg über eine neue einstweilige Verfügung oder Hauptsacheklage.
Fazit: Titelumschreibung bleibt die Ausnahme
Der Versuch, einen bestehenden Unterlassungstitel nach einer Abspaltung auf einen neuen Rechtsträger zu übertragen, ist regelmäßig zum Scheitern verurteilt. Es handelt sich nicht um eine klassische Rechtsnachfolge im Sinne von § 727 ZPO, sondern um einen Übergang einzelner Vermögensteile – mit allerhand juristischen Fallstricken.
Das Urteil des OLG Frankfurt macht deutlich: Markeninhaber müssen wachsam bleiben. Die Durchsetzung eines Unterlassungstitels endet nicht mit dem Urteil. Gerade bei Umstrukturierungen kann es sinnvoll sein, parallel neue Verstöße zu dokumentieren – und frühzeitig weitere rechtliche Schritte einzuleiten.