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„V12X“ keine Marke: EuG setzt klare Grenzen für technische Bezeichnungen

Was nach Ingenieurskunst klingt, ist markenrechtlich oft dünnes Eis. Mit Urteil vom 18. März 2026 (T-108/25) hat das Gericht der Europäischen Union (EuG) entschieden: Die Bezeichnung „V12X“ ist für Motoren nicht als Unionsmarke schutzfähig.

Die Entscheidung betrifft einen Klassiker im Markenrecht: Wann wird eine technisch klingende Bezeichnung zur unzulässigen Beschreibung – und verliert damit ihren Schutz?

Der Ausgangspunkt: Ein stark klingender Name

MAN Truck & Bus ließ sich „V12X“ als Unionsmarke für Motoren eintragen. Ein Begriff, der Kraft, Technik und Leistung suggeriert. Doch genau darin lag das Problem.

Rolls-Royce Power Systems griff die Marke an – mit Erfolg. Nach einem zunächst gescheiterten Nichtigkeitsantrag kippte die Beschwerdekammer des EUIPO die Eintragung. Das EuG bestätigte diese Entscheidung nun.

Warum „V12X“ keine Marke ist

Das Gericht stellt auf einen zentralen Punkt ab: Beschreibende Zeichen dürfen nicht monopolisiert werden.

Nach Art. 7 Abs. 1 lit. c UMV sind Marken ausgeschlossen, wenn sie Merkmale der Ware beschreiben. Genau das sah das Gericht hier als erfüllt an.

„V12“: Technische Selbstverständlichkeit

Der Bestandteil „V12“ wird im Motorenbereich seit Jahrzehnten verwendet. Er beschreibt schlicht:

  • einen Motor
  • mit zwölf Zylindern
  • in V-Anordnung

Das Gericht stuft dies sogar als allgemein bekannte Tatsache ein. Für Fachkreise wie auch für informierte Verbraucher besteht daran kein Zweifel.

„X“: Mehr als nur ein Buchstabe

Spannend ist die Bewertung des Buchstabens „X“. Die Klägerin argumentierte, dieser sei mehrdeutig und gerade nicht beschreibend.

Das Gericht sieht das anders – und stützt sich dabei ausgerechnet auf die eigene Werbung des Unternehmens:

  • „X“ steht für next (nächste Generation)
  • „extra“ (mehr Leistung, mehr Hubraum)
  • „exzellent“ (Leistungsversprechen)

Damit wird „X“ selbst zu einer beschreibenden Qualitäts- und Leistungsangabe.

Ein Detail mit Signalwirkung: Eigene Marketingaussagen können zum Bumerang werden.

Die Kombination macht es nicht besser

Auch die Zusammensetzung „V12X“ konnte die Marke nicht retten.

Das Gericht bleibt konsequent:
Eine Marke ist auch dann beschreibend, wenn sie sich lediglich aus beschreibenden Bestandteilen zusammensetzt – ohne kreative Abweichung.

Und genau daran fehlte es:

  • Kombinationen aus Zahlen und Buchstaben sind im Motorensektor üblich
  • sie dienen regelmäßig der Typen- oder Leistungsbezeichnung
  • die angesprochenen Verkehrskreise erkennen das sofort

Die Folge:
„V12X“ wirkt wie ein technischer Modellname – nicht wie ein Herkunftshinweis.

Beweismittel: Screenshots reichen aus

Ein praxisrelevanter Aspekt betrifft die Beweisführung.

Die Klägerin griff Screenshots und Webinhalte als „untauglich“ an. Ohne Erfolg.

Das EuG stellt klar:

  • Es gibt keine festen Formvorgaben für Beweismittel
  • Screenshots können voll verwertbar sein
  • selbst nicht mehr erreichbare Links entwerten sie nicht automatisch

Entscheidend ist allein die Glaubwürdigkeit im Einzelfall. Wer Beweise angreift, muss konkrete Manipulationshinweise liefern.

Neue Beweise im Beschwerdeverfahren? Ja – unter Bedingungen

Auch die erstmals im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen wurden zugelassen.

Das Gericht bestätigt die Praxis des EUIPO:

  • Nachgereichte Beweise sind möglich
  • wenn sie relevant sind
  • und frühere Beweise ergänzen

Gerade im Markenrecht kann ein Verfahren also in der zweiten Instanz deutlich an Substanz gewinnen.

Eigentumsschutz greift nicht

Ein weiteres Argument der Klägerin: Die Löschung verletze ihr Eigentumsrecht.

Das Gericht weist das knapp zurück. Marken sind zwar geschützt – aber nur innerhalb der gesetzlichen Grenzen.

Oder anders gesagt:
Was nie hätte eingetragen werden dürfen, genießt keinen Bestandsschutz.

Was bedeutet das für die Praxis?

Das Urteil trifft einen wunden Punkt vieler Unternehmen: die Nähe zwischen Technikbezeichnung und Marke.

Gerade in technologiegetriebenen Branchen gilt:

  • Technische Begriffe sind selten schutzfähig
  • auch Kombinationen (Zahlen + Buchstaben) bleiben oft beschreibend
  • Marketingaussagen können die Schutzfähigkeit untergraben

Wer Marken entwickelt, sollte daher früh prüfen:

  • Beschreibt das Zeichen Eigenschaften oder Leistung?
  • Ist es branchenüblich?
  • Wird es intern oder extern bereits beschreibend verwendet?

Fazit

Das EuG bestätigt eine strenge Linie:
Technische Bezeichnungen gehören allen – nicht einem einzelnen Unternehmen.

„V12X“ scheitert nicht an mangelnder Originalität im kreativen Sinne, sondern an seiner funktionalen Klarheit. Genau das, was es im Marketing stark macht, macht es im Markenrecht angreifbar.

Eine klare rechtliche Einschätzung.

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