Wer Originalware legal einkauft, darf sie grundsätzlich auch weiterverkaufen. Dieser Grundsatz der sogenannten markenrechtlichen Erschöpfung gilt seit Jahren als tragende Säule des europäischen Binnenmarktes. Doch was passiert, wenn Luxusprodukte zwar echt sind, aber in einer Weise präsentiert werden, die ihrem Markenimage erkennbar schadet?
Mit dieser Frage hatte sich das Oberlandesgericht Düsseldorf in einem aktuellen Urteil zu befassen. Das Ergebnis dürfte insbesondere Händler, Markeninhaber und Betreiber von Off-Price-Stores interessieren: Auch Originalware kann zum Gegenstand eines markenrechtlichen Unterlassungsanspruchs werden, wenn ihre Präsentation den Prestigecharakter der Marke beeinträchtigt.
Der Streit: Luxusmarken in Verkaufsschütten
Geklagt hatte die deutsche Vertriebsgesellschaft eines international bekannten Kosmetikkonzerns. Die betroffenen Marken werden im gehobenen Marktsegment vertrieben und genießen nach Auffassung des Gerichts einen erheblichen Prestige- und Luxuscharakter.
Die beklagte Einzelhändlerin bot diese Produkte in mehreren Filialen an. Beanstandet wurde dabei nicht der Verkauf als solcher, sondern die konkrete Präsentation der Ware:
- unsortierte und überfüllte Verkaufsschütten,
- beschädigte Verpackungen,
- eingerissene Kartons,
- handschriftlich veränderte Preisetiketten.
Nach Auffassung der Markeninhaberinnen entstand dadurch ein Erscheinungsbild, das mit dem exklusiven Image der Produkte nicht vereinbar sei.
Erschöpfung des Markenrechts – und ihre Grenzen
Normalerweise verliert ein Markeninhaber sein Verbietungsrecht, sobald die Ware mit seiner Zustimmung innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums in Verkehr gebracht wurde. Juristen sprechen von „Erschöpfung“.
Allerdings enthält Art. 15 Abs. 2 der Unionsmarkenverordnung eine wichtige Ausnahme: Der Markeninhaber kann sich dem Weitervertrieb widersetzen, wenn hierfür „berechtigte Gründe“ bestehen. Ein solcher Grund kann insbesondere vorliegen, wenn der Zustand der Ware verändert oder verschlechtert wurde oder wenn der Ruf der Marke Schaden nimmt.
Genau an diesem Punkt setzte das OLG Düsseldorf an.
Wann wird eine Warenpräsentation zur Markenverletzung?
Das Gericht stellte zunächst klar, dass den betroffenen Kosmetikmarken eine „Aura des Luxuriösen“ zukommt. Diese werde nicht allein durch den Preis erzeugt, sondern durch das gesamte Vertriebskonzept, die Werbung, die Produktpräsentation und die selektive Auswahl der Verkaufsstellen.
Entscheidend war anschließend die Frage, wie ein durchschnittlicher Verbraucher die konkrete Präsentation wahrnimmt.
Nach Auffassung des Senats erzeugen überfüllte Verkaufsschütten bei Kosmetikprodukten zwangsläufig den Eindruck eines „Wühltisches“. Kunden müssten die Ware durchsuchen, um sich einen Überblick zu verschaffen. Damit werde nicht der Eindruck eines exklusiven Einkaufserlebnisses vermittelt, sondern vielmehr der Eindruck eines Ausverkaufs oder „Verramschens“ überschüssiger Ware.
Das Gericht formulierte dabei einen bemerkenswerten Gedanken: Der Verbraucher könne annehmen, die Produkte ließen sich im gehobenen Marktsegment nicht mehr erfolgreich verkaufen und müssten deshalb auf diese Weise abgesetzt werden. Gerade dadurch werde der Prestigewert der Marke beeinträchtigt.
Beschädigte Verpackungen verschärfen das Problem
Zusätzlich beanstandete das OLG den Verkauf von Produkten in eingerissenen Verpackungen oder mit handschriftlich geänderten Preisetiketten.
Auch hierbei gehe es nicht nur um optische Mängel. Nach Ansicht des Gerichts werde der Eindruck vermittelt, dass die Ware lediglich noch „abverkauft“ werde und ihr Erscheinungsbild keine Rolle mehr spiele. Das könne die Wertschätzung der Marke erheblich beeinträchtigen.
Besonders interessant ist dabei, dass das Gericht bereits wenige dokumentierte Fälle ausreichen ließ, weil solche Zustände nach seiner Auffassung eine typische Folge des gewählten Vertriebskonzepts seien.
Bedeutung für Händler
Die Entscheidung zeigt, dass sich die rechtlichen Risiken nicht auf Produktfälschungen oder unerlaubte Parallelimporte beschränken.
Wer Markenprodukte vertreibt, sollte auch auf deren Präsentation achten. Das gilt insbesondere bei:
- Luxus- und Prestigeprodukten,
- Kosmetikartikeln,
- hochwertigen Mode- und Lifestyle-Marken,
- selektiven Vertriebssystemen.
Selbst Originalware kann zum Gegenstand markenrechtlicher Ansprüche werden, wenn die Verkaufsumgebung oder der Zustand der Verpackung geeignet ist, das Markenimage zu beschädigen.
Bedeutung für Markeninhaber
Für Markenhersteller stärkt das Urteil die Möglichkeiten, gegen imagebeeinträchtigende Vertriebsformen vorzugehen.
Das OLG Düsseldorf bestätigt seine bisherige Rechtsprechung und macht deutlich, dass der Schutz einer Marke nicht an der Ladentür endet. Der wirtschaftliche Wert einer Luxusmarke besteht nicht nur in der Ware selbst, sondern auch in ihrer Wahrnehmung durch den Verbraucher. Wird diese Wahrnehmung nachhaltig beeinträchtigt, kann dies einen berechtigten Grund darstellen, den Weitervertrieb zu untersagen.
Fazit
Das OLG Düsseldorf setzt mit seiner Entscheidung ein deutliches Signal: Beim Vertrieb von Luxus- und Prestigemarken kommt es nicht nur auf die Echtheit der Ware an, sondern auch auf deren Umfeld und Präsentation.
Wer hochwertige Markenprodukte in chaotischen Verkaufsschütten anbietet oder beschädigte Verpackungen im Verkauf belässt, läuft Gefahr, markenrechtliche Unterlassungsansprüche auszulösen. Die Entscheidung verdeutlicht zugleich, dass der Schutz einer Marke weit über das Produkt selbst hinausreicht und auch deren prestigeträchtige Ausstrahlung umfasst.