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Urteil des LG Hamburg zur Buchung von Ferienhäusern – Wo Plattformbetreiber künftig genau hinschauen müssen

Wer Ferienhäuser im Internet vermittelt, muss klar sagen, für wen. Das hat das Landgericht Hamburg am 18. September 2025 (Az. 312 O 13/23) deutlich gemacht – mit weitreichenden Konsequenzen für Plattformbetreiber.

Im Mittelpunkt: Die Frage, wann eine Buchungsplattform als Vermittlerin handelt – und wann sie selbst Vertragspartner des Mieters wird. Das Urteil zeigt, dass hier nicht das Etikett entscheidet, sondern der Gesamteindruck. Und der kann täuschen – zum Risiko des Plattformbetreibers.

Worum ging es konkret?

Zwei Plattformbetreiber hatten in Deutschland Ferienhäuser in Dänemark zur Buchung angeboten. Ihre Websites vermittelten den Eindruck, dass die Plattform selbst Vertragspartner werde – tatsächlich wurden die Mietverträge aber mit Drittanbietern wie „N.“ oder „D.“ geschlossen, deren Namen und Anschriften erst nach der Buchung genannt wurden.

Die Klägerin, ein konkurrierender Vermittler, sah darin einen Wettbewerbsverstoß – und bekam teilweise Recht.

 

Das Problem: Fehlende Nennung des Vertragspartners

Das Gericht erkannte in dem Verhalten einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht – konkret gegen § 5a Abs. 1 in Verbindung mit § 5b Abs. 1 Nr. 2 UWG.

Danach gilt:
Wird ein Produkt oder eine Dienstleistung online so angeboten, dass der Verbraucher den Vertrag direkt abschließen kann, muss er vorab erfahren, mit wem er diesen Vertrag eingeht. Das ist eine „wesentliche Information“, deren Vorenthaltung unlauter ist.

Im Klartext:
Plattformbetreiber, die nicht selbst Vertragspartner werden wollen, müssen vor Abgabe der Buchungserklärung (also z.B. vor dem Klick auf „Buchung abschließen“) transparent machen, wer tatsächlich der Vermieter bzw. Vertragspartner ist – mit Name und Anschrift.

 

Warum das so wichtig ist

Aus Sicht des Gerichts ist der Name des Vertragspartners kein juristisches Beiwerk, sondern entscheidungsrelevant: Wer ein Ferienhaus mietet, will wissen, mit wem er sich einlässt. Das betrifft nicht nur Haftung, sondern auch Service, Erreichbarkeit und Erfahrungswerte.

Der Plattformbetreiber darf also nicht „verstecken“, dass ein anderer die Unterkunft tatsächlich bereitstellt – und dann erst nach der Buchung eine Bestätigung von einem unbekannten Dritten kommt.

 

Was das Urteil für Plattformbetreiber bedeutet

1. Vermittlung vs. Vertragspartner – sauber trennen:
Werden auf einer Plattform Ferienhäuser oder Ferienwohnungen angeboten, muss im Buchungsprozess eindeutig erkennbar sein, ob die Plattform selbst Vertragspartner wird oder nur vermittelt.

2. Transparenzpflichten beachten:
Ist die Plattform nur Vermittlerin, muss sie vor Vertragsabschluss klar mitteilen, wer der eigentliche Vermieter ist – und wo dieser seinen Sitz hat.

3. Vertragsbedingungen abgleichen:
Wenn eigene AGB verwendet werden, dürfen sie nicht den Eindruck erwecken, dass die Plattform selbst Anbieter ist – oder gar abweichende Rechte und Pflichten regeln, die dem tatsächlichen Mietvertrag widersprechen.

4. Impressum und Buchungsprozess abstimmen:
Unklare Begriffe wie „Kooperationspartner“, „Büro vor Ort“ oder „wir vermieten“ können ausreichen, um eine Rolle zu suggerieren, die rechtlich nicht gewollt ist – mit allen haftungsrechtlichen Folgen.

 

Was das Gericht nicht beanstandet hat

Nicht jeder Aspekt der Klage hatte Erfolg. So wurde z.B. nicht untersagt, dass die Plattform sich als „Vertragspartner“ bezeichnet – denn in Bezug auf den Vermittlungsvertrag ist sie das ja tatsächlich. Entscheidend ist aber, dass nicht der Eindruck entsteht, sie sei auch Vertragspartner des Mietvertrags über die Unterkunft, wenn sie das nicht ist.

Fazit: Die Transparenzpflicht trifft Vermittler früh – nicht erst nach der Buchung

Das Urteil schärft den Blick auf eine zentrale Phase im Buchungsprozess: den Moment der Entscheidung. Wer als Plattformbetreiber nicht will, dass er juristisch als Vermieter angesehen wird, muss schon vor dem Klick auf „Buchen“ die Karten offenlegen. Sonst wird aus der Vermittlung schneller als gedacht eine unerwünschte Vertragspartnerschaft – mit allen rechtlichen Pflichten.

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