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Digitale Gesundheitsanwendungen: Wann der Griff zum Faxgerät zur unlauteren Werbung wird

OLG Brandenburg untersagt Fax-Werbung für DiGA ohne vorherige Einwilligung – auch im Auftrag des Patienten

In der digitalen Gesundheitswelt kommt es gelegentlich zu analogen Rückfällen – mit rechtlichen Folgen. Das Oberlandesgericht Brandenburg (Urt. v. 18.11.2025 – 6 U 130/24) hatte über ein Faxschreiben zu entscheiden, mit dem ein DiGA-Anbieter eine Arztpraxis kontaktierte. Der Vorgang zeigt, wie schmal der Grat zwischen legitimer Patientenunterstützung und unlauterer Werbung sein kann – besonders, wenn es um digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) geht.

Der Fall: Gesundheits-App-Anbieter kontaktiert Arzt per Fax

Ein Anbieter einer app-basierten DiGA zur Adipositas-Therapie übersandte einer Arztpraxis ein dreiseitiges Fax. Der Anlass: Ein Patient hatte sich für die Anwendung interessiert und den Anbieter bevollmächtigt, mit seiner Hausarztpraxis Kontakt aufzunehmen – zwecks Ausstellung eines Rezepts oder Indikationsnachweises.

Dem Fax lagen ein vorab ausgefülltes Attest-Formular, ein Anschreiben mit Hinweisen zur Verordnung sowie ein Informationsblatt zur Anwendung bei. Auch wurde der Arzt darauf aufmerksam gemacht, dass er eine neue GOP für die ärztliche Verlaufskontrolle abrechnen könne – mit einer Vergütung von rund 7,64 Euro.

Der Vorwurf: Unzulässige Werbung ohne Einwilligung

Ein klagebefugter Wirtschaftsverband sah darin eine unzumutbare Belästigung (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG) und mahnte den Anbieter ab. Die Argumentation: Das Fax sei Werbung, da es der Absatzförderung diene – unabhängig davon, ob im Auftrag des Patienten gehandelt werde oder nicht.

Die Entscheidung: Werbung bleibt Werbung – auch im Patientenauftrag

Das OLG Brandenburg bestätigte die Auffassung des Landgerichts Potsdam:

  • Faxwerbung ist unzulässig, wenn keine ausdrückliche Einwilligung des Empfängers vorliegt.

  • Der Inhalt des Faxschreibens dient nicht nur der Patientenversorgung, sondern zielt erkennbar auf die Förderung der konkreten DiGA ab – etwa durch die hervorgehobene GOP und das Informationsmaterial.

  • Dass der Anbieter im Auftrag des Patienten handelt, verändert die Einordnung nicht. Der Inhalt gehe über das hinaus, was ein Patient selbst mitteilen würde.

  • Auch das Argument, der Arzt habe seine Faxnummer veröffentlicht, greift nicht. Eine allgemeine Bereitschaft zur Kontaktaufnahme ersetzt keine Zustimmung zu Werbung.

  • Der Anbieter könne sich zudem nicht auf sozialrechtliche Informationspflichten berufen, da diese nicht die unaufgeforderte Werbung per Fax rechtfertigen.

Die Folge: Unterlassung und Kostenerstattung

Der Anbieter wurde zur Unterlassung verurteilt. Zudem muss er die Abmahnkosten in Höhe von 374,50 Euro erstatten.

Was bedeutet das für die Praxis?

Die Entscheidung liefert klare Signale an Anbieter digitaler Gesundheitsanwendungen:

  • Kontakt zu Arztpraxen im Namen von Patienten ist rechtlich heikel, wenn er werbliche Elemente enthält.

  • Auch scheinbar neutrale Hinweise – etwa zur Vergütung – können die Schwelle zur Werbung überschreiten.

  • Das Faxgerät bleibt ein sensibles Kommunikationsmittel – mit hohem Abmahnrisiko.

Fazit

Digitaler Fortschritt im Gesundheitswesen braucht rechtlich saubere Kommunikation. Wer als Hersteller oder Anbieter von DiGA mit Arztpraxen in Kontakt tritt, sollte jeden Schritt prüfen – insbesondere bei Faxschreiben, die den Absatz fördern könnten. Sonst drohen nicht nur Unterlassungsklagen, sondern auch empfindliche Kosten.

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