Wenn Medien über mutmaßliche Spionage berichten und dabei einen Staat namentlich nennen, steht schnell mehr auf dem Spiel als nur eine Schlagzeile. Es geht um Ansehen, politische Beziehungen – und um die Frage, wer sich juristisch gegen solche Berichte wehren darf.
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteilen vom 24. Februar 2026 (VI ZR 415/23 und VI ZR 416/23) eine klare Linie gezogen: Ein ausländischer Staat kann sich gegen Verdachtsberichterstattung deutscher Medien nicht mit den Mitteln des Persönlichkeitsrechts zur Wehr setzen.
Für die Praxis des Medien- und Äußerungsrechts ist das eine Entscheidung mit erheblicher Tragweite.
Worum ging es?
Im Sommer 2021 berichteten „ZEIT ONLINE“ und die „Süddeutsche Zeitung“ über die Überwachungssoftware „Pegasus“. In diesem Zusammenhang wurde das Königreich Marokko als einer der Staaten genannt, die im Verdacht stünden, politisch relevante Personen – darunter den französischen Präsidenten – ausgespäht zu haben.
Marokko bestritt, Kunde des Herstellers zu sein oder die Software eingesetzt zu haben. Die Berichterstattung verletze das Land in seinem sozialen Achtungsanspruch und in seiner Staatenehre. Es verlangte Unterlassung.
Sowohl das Landgericht als auch das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg wiesen die Klagen ab. Der BGH bestätigte nun diese Entscheidungen.
Die zentrale Frage: Hat ein Staat eine „Ehre“ im zivilrechtlichen Sinn?
Im Kern ging es um eine dogmatisch anspruchsvolle Frage:
Kann sich ein ausländischer Staat auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht berufen – oder auf ein sonstiges absolutes Recht im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB?
Der BGH sagt: Nein.
1. Kein allgemeines Persönlichkeitsrecht für Staaten
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt die persönliche Ehre, die Würde und die individuelle Identität natürlicher Personen. Auch juristische Personen können sich in bestimmten Grenzen darauf berufen.
Ein Staat jedoch ist kein Rechtsträger mit „persönlicher“ Ehre. Er ist Hoheitsträger, nicht Persönlichkeit im zivilrechtlichen Sinn. Damit fehlt es bereits an einem absolut geschützten Recht, das über § 1004 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB verteidigt werden könnte.
Völkerrechtliche Staatenehre – ein Schutz über Art. 25 GG?
Marokko stützte sich zusätzlich auf den völkerrechtlichen Grundsatz der Staatenehre. Über Art. 25 GG werden allgemeine Regeln des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts.
Doch auch hier erteilte der BGH eine Absage.
Zwar kennt das Völkerrecht den Gedanken der gegenseitigen Achtung staatlicher Souveränität. Eine allgemeine Regel des Völkerrechts, wonach ein Staat von Privatpersonen eines anderen Staates die Unterlassung reputationsschädigender Äußerungen verlangen könnte, existiert jedoch nicht.
Insbesondere besteht keine völkerrechtliche Verpflichtung eines Staates, seine Bürger umfassend zum Schutz der Reputation fremder Staaten in Anspruch zu nehmen – jedenfalls nicht außerhalb spezifischer diplomatischer Konstellationen.
Damit fehlt es auch insoweit an einem „sonstigen Recht“ im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB.
Kein Rückgriff auf das Strafrecht
Ein weiterer Ansatzpunkt war § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit strafrechtlichen Ehrschutzvorschriften (§§ 185 ff. StGB).
Doch auch hier bleibt die Tür verschlossen:
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Die Beleidigungsdelikte schützen „einen anderen“ – gemeint sind Personen.
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§ 194 Abs. 3 StGB erweitert den Schutz zwar auf Behörden, jedoch nur innerhalb des nationalen Hoheitsbereichs.
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Die besonderen Strafvorschriften zum Schutz ausländischer Staaten (§§ 102–104a StGB) enthalten keinen Tatbestand, der die bloße Verunglimpfung oder Rufschädigung eines ausländischen Staates unter Strafe stellt.
Das Völkerrecht zwingt ebenfalls nicht zu einer solchen Erweiterung.
Bedeutung für Medien und internationale Akteure
Die Entscheidung schafft Klarheit:
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Ausländische Staaten können sich in Deutschland nicht auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht berufen.
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Eine zivilrechtliche Unterlassungsklage gegen Medien wegen rufschädigender Verdachtsberichterstattung ist ihnen grundsätzlich versagt.
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Der Schutz der „Staatenehre“ ist kein einklagbares absolutes Recht im Sinne des deutschen Deliktsrechts.
Für Medien bedeutet das eine Stärkung der Rechtssicherheit bei der Berichterstattung über internationale politische Vorgänge.
Für Staaten heißt es: Der Weg über das deutsche Zivilrecht ist versperrt. Politische oder diplomatische Reaktionen bleiben möglich – der zivilrechtliche Ehrschutz hingegen nicht.
Einordnung aus anwaltlicher Sicht
Die Entscheidung ist dogmatisch konsequent. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist historisch und systematisch auf den Schutz individueller Entfaltung angelegt. Es auf Staaten zu übertragen, würde das Institut strukturell verändern.
Zugleich zeigt das Urteil, wie eng der BGH den Begriff des „sonstigen Rechts“ in § 823 Abs. 1 BGB versteht. Nicht jede völkerrechtliche Wertung wird automatisch zu einem subjektiven, zivilrechtlich durchsetzbaren Anspruch.
Für die Praxis des Medienrechts bleibt damit maßgeblich: Maßstab für die Zulässigkeit von Verdachtsberichterstattung ist weiterhin die Abwägung zwischen Persönlichkeitsrecht der Betroffenen und Pressefreiheit – allerdings nur, wenn es überhaupt einen persönlichkeitsrechtlich geschützten Träger gibt.
Fazit
Der Bundesgerichtshof hat deutlich gemacht: Staaten sind keine Träger des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Auch eine völkerrechtlich begründete „Staatenehre“ verschafft keinen zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch gegen Medien.
Die Entscheidung stärkt die Konturen des Äußerungsrechts und definiert klar, wo der Schutzbereich endet. Für internationale Akteure, Medienunternehmen und Prozessvertreter schafft sie eine belastbare Orientierung.