Was in einem privaten Livestream gesagt wird, ist nicht automatisch Freiwild für die Öffentlichkeit. Das hat das Oberlandesgericht Köln mit Beschluss vom 18.05.2026 deutlich gemacht. Wer heimlich aufgenommene Sprachbeiträge aus einem privaten Stream später in einem öffentlichen Livestream abspielt, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
Die Entscheidung zeigt: Nicht nur Bilder, Namen und persönliche Daten sind rechtlich geschützt. Auch die eigene Stimme und das gesprochene Wort gehören zum Persönlichkeitsrecht.
Der Fall: Privater Stream wird zum öffentlichen Streitstoff
Der Antragsteller hatte in einem privaten Livestream gesprochen. Dieser Stream fand am 14./15.03.2026 statt und war nur für einen begrenzten Teilnehmerkreis bestimmt. Später veröffentlichte der Antragsgegner Tonaufnahmen daraus in einem eigenen öffentlichen Livestream auf der Plattform C.
Dabei wurde der Antragsteller identifizierbar gemacht: Es fielen sowohl sein Vorname als auch sein Plattformname. Damit war für Zuschauer erkennbar, wessen Stimme und Äußerungen abgespielt wurden.
Der Betroffene mahnte den Antragsgegner ab und beantragte anschließend eine einstweilige Verfügung. Das Landgericht Bochum lehnte den Antrag zunächst ab. Das Oberlandesgericht Köln sah das anders und untersagte die Veröffentlichung.
Das Recht am gesprochenen Wort
Das OLG Köln stützt den Unterlassungsanspruch auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Dieses folgt aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG sowie aus Art. 8 EMRK. Zivilrechtlich ergibt sich der Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog.
Der Kern der Entscheidung ist einfach: Jeder Mensch darf grundsätzlich selbst bestimmen, ob seine Stimme aufgenommen und später abgespielt oder veröffentlicht wird. Sprachliche Äußerungen sind Ausdruck der Persönlichkeit. Sie sind nicht bloß Geräusch, sondern Teil der persönlichen Selbstdarstellung.
Gerade bei heimlichen Tonaufnahmen wiegt der Eingriff schwer. Denn wer spricht, entscheidet normalerweise selbst, in welchem Rahmen er das tut. Ein Satz in einem privaten Stream hat eine andere Wirkung als derselbe Satz vor einem unbegrenzten Online-Publikum.
Warum ein Gegenkommentar nicht genügt
Der Antragsgegner meinte, der Antragsteller könne sich auf der Plattform selbst äußern und dort reagieren. Das ließ das OLG Köln nicht gelten.
Denn es ging nicht darum, ob der Inhalt der Aussagen richtig, falsch, unfair oder missverständlich war. Entscheidend war, dass das heimlich aufgenommene gesprochene Wort ohne Zustimmung veröffentlicht wurde.
Ein späterer Gegenkommentar beseitigt diesen Eingriff nicht. Wer ohne Einwilligung eine private Tonaufnahme veröffentlicht, kann sich also nicht darauf zurückziehen, der Betroffene könne ja „auch etwas dazu sagen“.
DSGVO oder Persönlichkeitsrecht?
Interessant ist auch der datenschutzrechtliche Teil der Entscheidung. Das OLG Köln stellt klar, dass die DSGVO den zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch hier nicht verdrängt.
Der Grund: Der Antragsteller verlangte nicht die Löschung personenbezogener Daten, sondern die Unterlassung künftiger Veröffentlichungen. Nach der vom OLG Köln zitierten Rechtsprechung des EuGH sieht die DSGVO für solche präventiven Unterlassungsansprüche nicht selbst den passenden Rechtsbehelf vor. Sie hindert die Mitgliedstaaten aber auch nicht daran, solche Ansprüche im nationalen Recht vorzusehen.
Genau das leistet das deutsche Zivilrecht über das allgemeine Persönlichkeitsrecht.
Interessenabwägung: Keine Rechtfertigung durch Medienfreiheit
Natürlich kann sich auch derjenige, der Inhalte veröffentlicht, auf Meinungs- und Medienfreiheit berufen. Diese Rechte sind durch Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 10 EMRK geschützt.
Im konkreten Fall half das dem Antragsgegner jedoch nicht. Das Gericht konnte kein schützenswertes Informationsinteresse erkennen. Die Tonaufnahmen stammten aus einem privaten Livestream und wurden einem deutlich größeren öffentlichen Publikum zugänglich gemacht. Das Interesse des Antragstellers an Vertraulichkeit überwog daher.
Mit anderen Worten: Nicht jeder Online-Streit wird dadurch zum öffentlichen Informationsinteresse, dass jemand ihn streamt.
Was bedeutet die Entscheidung für Betroffene?
Wer feststellt, dass private Sprachaufnahmen ohne Einwilligung veröffentlicht wurden, sollte schnell handeln. Das OLG Köln bejahte den Verfügungsgrund auch deshalb, weil der Antragsteller nach der Abmahnung unverzüglich gerichtliche Hilfe gesucht hatte.
Gerade bei Livestreams, Reuploads, Clips und Mitschnitten kann eine schnelle Reaktion entscheidend sein. Denn je länger ein Inhalt online bleibt, desto größer wird die Verbreitung.
Betroffene können insbesondere prüfen lassen, ob ein Anspruch auf Unterlassung besteht. Je nach Fall kommen außerdem Ansprüche auf Löschung, Auskunft, Schadensersatz oder Geldentschädigung in Betracht.
Fazit
Der Beschluss des OLG Köln vom 18.05.2026, Az. 15 W 48/26, macht deutlich: Das Internet hebt die Vertraulichkeit des gesprochenen Wortes nicht auf. Wer eine Stimme heimlich aufnimmt und später öffentlich abspielt, greift in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ein.
Private Livestreams bleiben nicht deshalb rechtlos, weil sie digital stattfinden. Entscheidend ist, in welchem Rahmen gesprochen wurde, ob eine Einwilligung vorlag und ob ein berechtigtes Informationsinteresse besteht. Fehlt dieses Interesse, kann die Veröffentlichung untersagt werden.



