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Wenn Reputationsmanagement zur Rechtsdienstleistung wird

Negative Google-Bewertungen sind für Unternehmen längst mehr als ein Ärgernis. Sie entscheiden über Sichtbarkeit, Vertrauen und Umsatz. Entsprechend groß ist der Markt für Dienstleister, die Abhilfe versprechen. Doch genau hier setzt eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main an – mit spürbaren Konsequenzen für Anbieter und Auftraggeber.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 19.3.2026, Az. 16 U 2/25

Der Kern des Falls

Ein Unternehmen aus dem Bereich Suchmaschinenoptimierung und Online-Marketing warb damit, gegen unzulässige Google-Bewertungen vorzugehen. Konkret versprach es, „den notwendigen Schritt zu unternehmen“, um entsprechende Bewertungen zu melden und zu beanstanden.

Eine Anwaltskanzlei griff dieses Geschäftsmodell öffentlich an und behauptete unter anderem, das Unternehmen biete „oftmals nicht ausführbare Leistungen“ an. Dagegen setzte sich die Klägerin zur Wehr – ohne vollständigen Erfolg.

OLG Frankfurt: Klare Einordnung als Rechtsdienstleistung

Das OLG Frankfurt stellte klar: Wer für Kunden gegen Google-Bewertungen vorgeht, erbringt in der Regel eine Rechtsdienstleistung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG).

Der entscheidende Punkt liegt in der erforderlichen rechtlichen Prüfung des Einzelfalls. Denn bevor eine Bewertung gemeldet oder angegriffen wird, muss bewertet werden:

  • Verstößt die Bewertung tatsächlich gegen Richtlinien oder Recht?
  • Welche Maßnahmen sind im konkreten Fall zulässig und erfolgversprechend?

Diese Prüfung ist keine bloß technische Tätigkeit. Sie verlangt juristische Bewertung – und damit eine entsprechende Erlaubnis nach dem RDG.

Konsequenz: Leistung ohne Erlaubnis rechtlich angreifbar

Besonders brisant: Das Gericht hielt die Aussage der beklagten Kanzlei, es handele sich um „oftmals nicht ausführbare Leistungen“, für zulässig.

Warum?
Weil das klagende Unternehmen keine Erlaubnis nach dem RDG vorweisen konnte. Damit fehlte die rechtliche Grundlage, um die beworbenen Leistungen überhaupt zu erbringen. Die Kritik der Kanzlei wurde somit als wahre Tatsachenbehauptung eingeordnet – trotz Eingriffs in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht.

Was bedeutet das für die Praxis?

Die Entscheidung trifft einen wachsenden Markt:

Für Anbieter von Reputationsmanagement:
Wer aktiv gegen Bewertungen vorgeht, bewegt sich schnell im Bereich erlaubnispflichtiger Rechtsdienstleistungen. Ohne entsprechende Zulassung drohen nicht nur wettbewerbsrechtliche Angriffe, sondern auch Reputationsschäden.

Für Unternehmen als Auftraggeber:
Die Beauftragung nicht zugelassener Dienstleister kann ins Leere laufen. Im Zweifel wird eine Leistung versprochen, die rechtlich gar nicht erbracht werden darf.

Die feine Grenze: Technik vs. Recht

Nicht jede Unterstützung im Umgang mit Bewertungen ist automatisch eine Rechtsdienstleistung. Entscheidend ist die Abgrenzung:

  • Zulässig: rein technische Unterstützung, etwa Monitoring oder Plattformmanagement
  • Erlaubnispflichtig: individuelle rechtliche Prüfung und Durchsetzung von Löschungsansprüchen

Diese Grenze ist in der Praxis oft fließend – und genau darin liegt das Risiko.

Fazit

Das Urteil des OLG Frankfurt schärft den Blick für eine oft unterschätzte Schnittstelle zwischen Marketing und Recht. Reputationsmanagement endet dort nicht selten, wo juristische Bewertung beginnt.

Unternehmen sollten genau prüfen, wem sie diese sensible Aufgabe anvertrauen. Und Anbieter tun gut daran, ihr Leistungsportfolio rechtlich sauber einzuordnen.

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