Dürfen technische Symbole in Bauzeichnungen urheberrechtlich geschützt sein? Mit dieser Frage hatte sich das Landgericht Köln im Urteil vom 05.03.2026 – 14 O 195/24 zu befassen. Im Streit standen Symbole aus einer CAD-Bibliothek für Krankenhausplanungen.
Die Klägerin meinte, ihre Symbol-Bibliothek sei über Jahre entwickelt worden und genieße Schutz nach dem Urheberrecht. Die Beklagten hätten diese Zeichen in Bauantragsunterlagen und einem Brandschutzkonzept übernommen.
Das LG Köln sah das anders.
Warum die Klage scheiterte
Das Gericht stellte klar: Auch technische Darstellungen wie Pläne, Skizzen oder Symbole können grundsätzlich urheberrechtlich geschützt sein. Entscheidend ist aber, ob sie eine persönliche geistige Schöpfung darstellen.
Bei den meisten Symbolen verneinte das Gericht genau das. Die Zeichen sollten Gegenstände aus dem Klinikalltag klar, herstellerneutral und lesbar darstellen. Gerade diese Anforderungen engen den Gestaltungsspielraum stark ein. Wer ein Patientenbett, einen Schrank oder medizinische Ausstattung in einem Bauplan darstellen will, kann nicht beliebig kreativ werden.
Ein bloßer Unterschied zu Symbolen anderer Wettbewerber reicht nach Ansicht des Gerichts nicht aus. Unterschiedliche Gestaltung bedeutet noch nicht automatisch urheberrechtliche Originalität.
Freihaltebedürfnis bei technischen Symbolen
Besonders wichtig ist der Gedanke des Freihaltebedürfnisses. Technische und planerische Symbole müssen in der Branche verwendbar bleiben. Würde man einfache, funktionale Zeichen monopolisieren, könnten andere Planer ihre Arbeit kaum noch frei erledigen.
Das Gericht betonte deshalb: Geläufige Formen, Rechtecke, Diagonalstriche oder abstrakte Darstellungen technischer Gegenstände dürfen nicht ohne Weiteres exklusiv beansprucht werden.
Unklare Urheberschaft als weiteres Problem
Bei zwei komplexeren Lampensymbolen hielt das Gericht Urheberrechtsschutz zwar nicht für ausgeschlossen. Die Klägerin scheiterte aber auch hier, weil sie nicht konkret genug darlegte, wer welche kreativen Entscheidungen getroffen hatte.
Der pauschale Hinweis auf ein CAD-Team genügte nicht. Wer Rechte geltend macht, muss nachvollziehbar darlegen können, welche Person welches Werk geschaffen hat und wie die Nutzungsrechte übertragen wurden.
Kein Schutz über das Wettbewerbsrecht
Auch der ergänzende wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz half der Klägerin nicht. Die Symbole seien nur untergeordnete Elemente einer Gesamtplanung. Auftraggeber entscheiden sich nicht wegen einzelner CAD-Zeichen für einen Planer, sondern wegen der Planungsleistung insgesamt.
Eine wettbewerbliche Eigenart der einzelnen Symbole verneinte das Gericht daher.
Bedeutung für Planungsbüros und Ingenieure
Das Urteil zeigt: Wer eigene CAD-Bibliotheken, technische Symbole oder Planungsvorlagen schützen will, sollte die Entstehung sauber dokumentieren. Wichtig sind konkrete Urheber, Entwicklungsstände, Rechteübertragungen und eine klare Abgrenzung zu bloß funktionalen Darstellungen.
Für Wettbewerber ist die Entscheidung ebenfalls relevant. Nicht jede Übernahme technischer Zeichenelemente ist automatisch eine Urheberrechtsverletzung. Je stärker ein Symbol durch Funktion, Normen, Lesbarkeit oder Branchenüblichkeit geprägt ist, desto schwerer wird der Schutz.