Urheberrechtliche Abmahnungen gehören für Kreative, Agenturen, Online-Händler und Unternehmen zum geschäftlichen Alltag. Wer eine Abmahnung erhält, steht regelmäßig vor einer schwierigen Entscheidung: Soll die Forderung akzeptiert, zurückgewiesen oder anwaltlicher Rat eingeholt werden?
Mit seinem Urteil vom 11. März 2026 (Az. I ZR 186/25 – „Burgundy Nights“) hat der Bundesgerichtshof wichtige Klarstellungen zur Kostenerstattung bei unwirksamen oder unberechtigten Urheberrechtsabmahnungen getroffen. Die Entscheidung schafft mehr Rechtssicherheit für Abgemahnte und präzisiert zugleich die Anforderungen an eine wirksame Abmahnung.
Der Hintergrund: Drei Gemälde, eine Abmahnung und die Frage nach den Anwaltskosten
Ausgangspunkt des Verfahrens war ein Streit zwischen zwei Künstlern. Der Kläger sah seine Urheberrechte verletzt, nachdem der Beklagte Gemälde nach Motiven des Klägers angefertigt, signiert und auf Instagram veröffentlicht hatte. Daraufhin ließ der Kläger den Beklagten anwaltlich abmahnen und forderte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.
Der Beklagte ließ die Abmahnung seinerseits durch einen Rechtsanwalt prüfen und zurückweisen. Gleichzeitig machte er geltend, die Abmahnung sei unwirksam und verlangte die Erstattung seiner eigenen Anwaltskosten.
Damit rückte eine Frage in den Mittelpunkt des Verfahrens, die in der Praxis häufig auftaucht:
Wann kann ein Abgemahnter die Kosten seines Rechtsanwalts vom Abmahnenden ersetzt verlangen?
Der BGH: Maßgeblich ist die Erforderlichkeit der Rechtsverteidigung
Der Bundesgerichtshof stellte zunächst klar, dass sich die Erstattungsfähigkeit der Verteidigungskosten nicht danach richtet, ob die Abmahnung letztlich berechtigt oder unberechtigt war.
Entscheidend ist vielmehr, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig handelnde Person die Einschaltung eines Rechtsanwalts im Zeitpunkt der Abmahnung für erforderlich halten durfte.
Gerade im Urheberrecht sei dies regelmäßig der Fall. Die rechtlichen Fragestellungen seien häufig komplex. Von einem juristischen Laien könne nicht erwartet werden, selbst zu beurteilen, ob eine behauptete Urheberrechtsverletzung tatsächlich vorliegt oder ob die Abmahnung formell wirksam ist.
Für die Praxis bedeutet das:
Wer eine urheberrechtliche Abmahnung erhält und anwaltliche Hilfe in Anspruch nimmt, handelt grundsätzlich nachvollziehbar und wirtschaftlich vernünftig.
Verteidigungskosten können sich an den Abmahnkosten orientieren
Besonders interessant ist die Aussage des BGH zur Höhe der erstattungsfähigen Kosten.
Der Senat stellt ausdrücklich fest, dass sich die Anwaltskosten des Abgemahnten grundsätzlich spiegelbildlich an den vom Abmahnenden geltend gemachten Abmahnkosten orientieren können.
Damit erteilt der BGH Überlegungen eine Absage, wonach lediglich ein deutlich geringerer Gegenstandswert für die Verteidigung des Abgemahnten anzusetzen sei.
Die Entscheidung stärkt damit die sogenannte Waffengleichheit zwischen den Beteiligten. Wer mit anwaltlicher Unterstützung Ansprüche geltend macht, muss grundsätzlich damit rechnen, bei einer unwirksamen oder unberechtigten Abmahnung auch die anwaltliche Gegenwehr finanzieren zu müssen.
Wann ist eine Urheberrechtsabmahnung unwirksam?
Ein weiterer Schwerpunkt des Urteils betrifft die formellen Anforderungen des § 97a UrhG.
Der BGH bestätigt, dass Verstöße gegen die gesetzlichen Informationspflichten grundsätzlich zur vollständigen Unwirksamkeit einer Abmahnung führen.
Besonders relevant ist dies bei vorformulierten Unterlassungserklärungen. Wer vom Gegner eine Erklärung verlangt, die erheblich über die konkret beanstandete Rechtsverletzung hinausgeht, muss hierauf ausdrücklich und verständlich hinweisen. Andernfalls droht die Unwirksamkeit der gesamten Abmahnung.
Damit unterstreicht der Bundesgerichtshof erneut die hohe Bedeutung einer sorgfältigen und transparenten Gestaltung von Abmahnungen.
Warum der Beklagte trotzdem keinen vollständigen Kostenerstattungsanspruch erhielt
Trotz der grundsätzlichen Aussagen zugunsten von Abgemahnten verlor der Beklagte den Prozess.
Der Grund liegt in einer sorgfältigen Auslegung der konkreten Abmahnung.
Die Vorinstanzen hatten angenommen, die vorgeschlagene Unterlassungserklärung gehe deutlich über die beanstandeten drei Gemälde hinaus und sei deshalb nicht ausreichend erläutert worden. Der BGH sah dies anders. Nach Auffassung des Senats stellte die Formulierung lediglich eine zulässige Verallgemeinerung der konkreten Verletzungshandlung dar.
Die Abmahnung war daher wirksam.
Folglich fehlte bereits die Grundlage für einen Anspruch auf Erstattung der Verteidigungskosten nach § 97a Abs. 4 UrhG.
Welche Folgen hat das Urteil für die Praxis?
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs betrifft weit mehr als nur Streitigkeiten zwischen Künstlern.
Für Rechteinhaber
Wer urheberrechtliche Ansprüche durchsetzen möchte, sollte die formellen Anforderungen an eine Abmahnung sorgfältig beachten. Fehler bei den Pflichtangaben können dazu führen, dass die gesamte Abmahnung unwirksam wird und zusätzliche Kosten entstehen.
Für Unternehmen und Kreative
Abgemahnte müssen sich nicht scheuen, anwaltlichen Rat einzuholen. Der BGH bestätigt ausdrücklich, dass die Beauftragung eines Rechtsanwalts bei urheberrechtlichen Abmahnungen regelmäßig als erforderlich anzusehen ist.
Für Rechtsanwälte
Das Urteil liefert wichtige Leitlinien für die Berechnung von Gegenstandswerten und die Beurteilung von Kostenerstattungsansprüchen nach § 97a Abs. 4 UrhG.
Fazit
Mit dem Urteil „Burgundy Nights“ präzisiert der Bundesgerichtshof die Regeln zur Kostenerstattung bei urheberrechtlichen Abmahnungen. Die Entscheidung stärkt die Position von Abgemahnten, indem sie klarstellt, dass die Einschaltung eines Rechtsanwalts regelmäßig erforderlich sein kann und die Verteidigungskosten sich grundsätzlich an den geltend gemachten Abmahnkosten orientieren dürfen.
Gleichzeitig zeigt das Urteil, dass nicht jede weit formulierte Unterlassungserklärung automatisch zur Unwirksamkeit einer Abmahnung führt. Entscheidend bleibt die konkrete Auslegung des Einzelfalls.
Für Rechteinhaber wie auch für Abgemahnte liefert die Entscheidung damit wertvolle Orientierung für den Umgang mit urheberrechtlichen Abmahnungen.