Eine dauerhafte Instagram-Sperre kann für Influencer, Content-Creator und Unternehmen erhebliche wirtschaftliche Folgen haben. Kooperationen brechen weg, Werbeeinnahmen entfallen und der über Jahre aufgebaute Kontakt zu den Followern ist plötzlich nicht mehr erreichbar.
Wer deshalb gerichtlichen Eilrechtsschutz beantragen möchte, muss allerdings zunächst eine vorgelagerte Frage klären: Welches Gericht ist überhaupt zuständig?
Mit dieser Frage beschäftigte sich das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg in einem Beschluss vom 5. Juni 2026. Das Gericht entschied, dass ein gewerblich genutzter Instagram-Account nicht vor deutschen Gerichten entsperrt werden könne, wenn die Nutzungsbedingungen für geschäftliche Streitigkeiten wirksam die Zuständigkeit irischer Gerichte vorsehen.
Influencer verlangt Entsperrung seines Instagram-Accounts
Der Antragsteller lebte auf Malta und betrieb einen überwiegend deutschsprachigen Instagram-Account mit rund 68.000 Followern. Nach seinen eigenen Angaben nutzte er den Account als zentralen Bestandteil seiner beruflichen Tätigkeit als Influencer und Content-Creator.
Über Instagram erreichte er sein Publikum, bewarb Kooperationen und Dienstleistungen, erhielt Anfragen von Geschäftspartnern und kommunizierte mit seinen Followern. Nach dem Vortrag der Plattform spielten dabei offenbar auch Inhalte zum Thema Glücksspiel eine Rolle.
Am 18. Januar 2026 wurde das Konto ohne vorherige Warnung dauerhaft deaktiviert. Instagram teilte lediglich mit, dass das Konto oder die darüber ausgeübten Aktivitäten gegen die Gemeinschaftsstandards verstoßen hätten.
Ein Einspruch gegen die Sperrung blieb erfolglos. Auch eine anwaltliche Abmahnung führte nicht zur Wiederherstellung des Accounts.
Daraufhin beantragte der Influencer beim Landgericht Hamburg eine einstweilige Verfügung. Er wollte Instagram unter anderem untersagen lassen, sein Konto ohne konkrete Begründung und ohne Gelegenheit zur Stellungnahme zu sperren.
Landgericht weist Eilantrag zurück
Das Landgericht Hamburg lehnte den Antrag ab. Es hielt die gestellten Anträge unter anderem für nicht hinreichend bestimmt. Darüber hinaus bestanden Zweifel an der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte.
Gegen diese Entscheidung legte der Antragsteller sofortige Beschwerde ein. Doch auch vor dem Oberlandesgericht Hamburg hatte er keinen Erfolg.
Das OLG stellte darauf ab, dass die Parteien in den Instagram-Nutzungsbedingungen eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung getroffen hatten.
Verbraucher dürfen am Wohnsitz klagen
Die Nutzungsbedingungen unterschieden zwischen Verbrauchern und geschäftlichen Nutzern.
Bei einer Nutzung als Verbraucher konnte ein Rechtsstreit vor den zuständigen Gerichten des Staates geführt werden, in dem der Nutzer seinen Hauptwohnsitz hatte.
Für Ansprüche oder Streitigkeiten im Zusammenhang mit einer geschäftlichen oder gewerblichen Nutzung sahen die Bedingungen dagegen vor, dass ein zuständiges Gericht in Irland entscheiden sollte. Zusätzlich sollte irisches Recht gelten.
Damit kam es darauf an, ob der gesperrte Instagram-Account überwiegend privat oder beruflich genutzt wurde.
Berufliche Nutzung prägte den Account
Nach Auffassung des OLG Hamburg war der Antragsteller bei der Nutzung des betroffenen Kontos nicht als Verbraucher tätig.
Dafür sprachen vor allem seine eigenen Angaben. Er hatte den Account als Teil seiner „beruflichen Infrastruktur“ bezeichnet und hervorgehoben, dass er darüber Kooperationen bewerbe, Geschäftsanfragen erhalte und sein Publikum erreiche.
Im Beschwerdeverfahren erklärte der Influencer zwar, er nutze das Konto auch privat. Er kommuniziere mit Familie und Freunden, verfolge politische und gesellschaftliche Diskussionen und konsumiere Inhalte anderer Nutzer.
Dieser Vortrag überzeugte das Gericht jedoch nicht. Der Antragsteller hatte die behauptete private Nutzung weder näher erläutert noch durch konkrete Beiträge oder andere Unterlagen glaubhaft gemacht. Das OLG wertete die Darstellung deshalb als unbeachtliche Schutzbehauptung.
Für die rechtliche Einordnung eines Social-Media-Accounts kann somit ausschlaggebend sein, welcher Nutzungszweck das Konto tatsächlich prägt. Eine gelegentliche private Nutzung macht einen überwiegend geschäftlich eingesetzten Influencer-Account nicht automatisch zu einem Verbraucher-Account.
Gerichtsstandsklausel erfasst auch gesetzliche Ansprüche
Der Antragsteller hatte seine Forderung nicht nur auf den Instagram-Nutzungsvertrag gestützt. Er berief sich außerdem auf deliktische, kartellrechtliche und europarechtliche Vorschriften.
Unter anderem machte er Ansprüche aus dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb sowie wegen eines behaupteten Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung geltend. Außerdem verwies er auf den Digital Services Act.
Diese rechtliche Einordnung änderte nach Auffassung des OLG Hamburg nichts an der Zuständigkeitsfrage.
Die Gerichtsstandsklausel erfasste nicht lediglich Ansprüche „aus dem Vertrag“. Ihr Wortlaut bezog sich vielmehr auf jeden Anspruch oder Streitfall, der im Zusammenhang mit der Nutzung des Dienstes stand.
Das Gericht verstand diese Formulierung weit. Danach sollten auch deliktische und kartellrechtliche Ansprüche der Zuständigkeit irischer Gerichte unterliegen.
Auch ein kartellrechtlicher Vorwurf gegen den Plattformbetreiber hatte seinen Ursprung in dem Vertragsverhältnis, weil es gerade um die Sperrung des auf Grundlage des Nutzungsvertrags geführten Accounts ging.
Auch das Eilverfahren muss in Irland geführt werden
Besonders relevant ist, dass die Gerichtsstandsvereinbarung nach Ansicht des OLG Hamburg nicht nur für ein gewöhnliches Hauptsacheverfahren galt.
Sie erfasste auch den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung.
Der Antragsteller konnte sich daher nicht mit Erfolg auf Art. 35 der Brüssel-Ia-Verordnung berufen. Diese Vorschrift kann es grundsätzlich ermöglichen, einstweilige Maßnahmen bei einem Gericht eines Mitgliedstaats zu beantragen, obwohl für das Hauptsacheverfahren die Gerichte eines anderen Mitgliedstaats zuständig sind.
Nach Auffassung des OLG stand Art. 35 Brüssel Ia-VO jedoch einer vertraglichen Vereinbarung nicht entgegen, durch die auch die Zuständigkeit für Eilverfahren wirksam einem anderen Mitgliedstaat zugewiesen wird.
Die Folge: Der Influencer hätte auch den dringenden Antrag auf vorläufige Entsperrung bei einem zuständigen Gericht in Irland stellen müssen.
Keine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Instagram-Sperre
Der Beschluss bedeutet nicht, dass die Sperrung des Accounts rechtmäßig war.
Das OLG Hamburg prüfte nicht abschließend, ob Instagram den Account ohne ausreichende Begründung deaktivieren durfte, ob eine vorherige Anhörung erforderlich gewesen wäre oder ob dem Antragsteller ein Anspruch auf Wiederherstellung des Kontos zustand.
Die Beschwerde scheiterte bereits an der internationalen Zuständigkeit.
Damit bleibt offen, wie ein zuständiges irisches Gericht die konkrete Sperrung, die Begründung der Plattform und mögliche Ansprüche aus dem Digital Services Act oder dem Wettbewerbsrecht bewertet hätte.
Gerichtsstandsklauseln müssen genau gelesen werden
Das OLG Hamburg grenzte den Fall ausdrücklich von früheren Entscheidungen zu anderen Plattformklauseln ab.
So hatten der Bundesgerichtshof im Verfahren „Wikingerhof/Booking.com“ und das OLG Düsseldorf Klauseln beurteilt, deren Wortlaut enger oder weniger eindeutig formuliert war.
Die Hamburger Richter stellten deshalb keine allgemeine Regel auf, nach der jede Gerichtsstandsklausel eines Plattformbetreibers sämtliche Ansprüche erfasst. Maßgeblich bleibt die konkrete Formulierung der jeweils vereinbarten Nutzungsbedingungen.
Entscheidend ist insbesondere, ob sich die Klausel nur auf vertragliche Ansprüche bezieht oder umfassender von allen Streitfällen „im Zusammenhang mit der Nutzung“ des Dienstes spricht.
Was Influencer und Unternehmen beachten sollten
Wer einen Social-Media-Account beruflich nutzt, sollte bei einer Sperrung nicht allein die inhaltliche Berechtigung der Plattformmaßnahme prüfen. Ebenso wichtig ist die Frage, vor welchem Gericht ein Anspruch geltend gemacht werden kann.
Vor einem gerichtlichen Vorgehen sollten deshalb die aktuell einbezogenen Nutzungsbedingungen, die Rechtswahlklausel und die Gerichtsstandsvereinbarung ausgewertet werden.
Außerdem sollte die Art der Account-Nutzung frühzeitig dokumentiert werden. Dabei können Beiträge, Direktnachrichten, Werbekooperationen, Rechnungen, private Kommunikationsverläufe und Angaben in der Profilbeschreibung eine Rolle spielen.
Wer sich auf eine überwiegend private Nutzung berufen möchte, muss diese nachvollziehbar darlegen und im Eilverfahren regelmäßig auch glaubhaft machen können. Eine pauschale Behauptung, der Account werde „auch privat“ genutzt, dürfte dafür häufig nicht ausreichen.
Fazit
Der Beschluss des OLG Hamburg zeigt, dass ein Antrag auf Entsperrung eines Instagram-Accounts bereits an der Wahl des Gerichts scheitern kann.
Wird ein Account überwiegend geschäftlich genutzt und sehen die Nutzungsbedingungen für damit zusammenhängende Streitigkeiten irische Gerichte vor, können deutsche Gerichte international unzuständig sein. Das kann auch für deliktische und kartellrechtliche Ansprüche sowie für einstweilige Verfügungsverfahren gelten.
Betroffene Influencer, Agenturen und Unternehmen sollten daher vor Einleitung eines Eilverfahrens nicht nur mögliche Ansprüche gegen die Plattform prüfen lassen. Ebenso sorgfältig muss geklärt werden, in welchem Staat der Antrag gestellt werden muss.