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Account gesperrt – und dann? Warum deutsche Gerichte oft machtlos sind

Ein Influencer-Account mit über 160.000 Followern – plötzlich gesperrt. Kein Vorwarnung, keine Erklärung. Nur Schweigen. Was wie ein technisches Versehen wirkt, ist in Wahrheit ein rechtliches Dilemma: Denn wer gegen einen Plattformbetreiber wie Meta juristisch vorgehen will, steht schnell vor einer ernüchternden Frage: Welches Gericht ist eigentlich zuständig – und welches nicht?

Ein aktueller Beschluss des OLG Nürnberg (3 W 1224/25 Kart) bringt Licht in eine oft übersehene, aber entscheidende Frage: Wann dürfen deutsche Gerichte überhaupt entscheiden, wenn ein Social-Media-Konto gesperrt wurde?

Der Fall: Gekündigter Zugang, gekränkte Reichweite

Im Zentrum des Verfahrens steht eine Influencerin, die auf einer großen Social-Media-Plattform aktiv ist und dafür auch zahlt – für Reichweite, Werbefreiheit, den berühmten „blauen Haken“. Als ihr Account wegen angeblicher „menschlicher Ausbeutung“ gesperrt wird, wendet sie sich an das Landgericht Nürnberg-Fürth – und will die Sperrung im Eilverfahren stoppen lassen.

Die Argumentation: Die Sperre verletze kartellrechtliche Regeln. Die Plattform sei marktbeherrschend und nutze ihre Macht, um unliebsame Inhalte loszuwerden – ohne rechtliches Gehör, ohne nachvollziehbare Begründung. Das sei eine unbillige Behinderung nach § 19 GWB.

Doch das Gericht winkt ab – wegen fehlender internationaler Zuständigkeit. Und auch das OLG Nürnberg bestätigt: Nicht jede vermeintliche Ungerechtigkeit ist automatisch ein Fall für deutsche Gerichte.

Vertrag oder Delikt? Die juristische Weggabelung

Im Zentrum steht eine juristische Unterscheidung, die entscheidend für den Gerichtsstand ist:

  • Vertraglicher Anspruch: Dann gilt der Gerichtsstand aus den AGB – meist Irland.

  • Deliktischer Anspruch (z. B. Kartellverstoß): Dann könnte auch ein deutsches Gericht zuständig sein – wenn der „Erfolgsort“ in Deutschland liegt (Art. 7 Nr. 2 EuGVVO).

Die Influencerin versuchte, ihre Klage als deliktisch darzustellen – immerhin ging es aus ihrer Sicht nicht um Vertragsverletzung, sondern um einen Missbrauch marktbeherrschender Stellung. Doch das OLG stellt klar:

„Wenn die Sperrung nur durch Auslegung der Nutzungsbedingungen beurteilt werden kann, dann ist die Vertragsnatur der Auseinandersetzung nicht zu leugnen.“

Das Gericht betont: Selbst wenn kartellrechtliche Argumente mitschwingen, steht die vertragliche Beziehung im Vordergrund, sobald sich der Anspruch faktisch auf die Einhaltung oder Verletzung der vertraglichen Bedingungen stützt.

Das wahre Problem: Die Gerichtsstandsklausel

Viele Nutzer*innen übersehen, was sie bei der Registrierung bestätigen: Die AGB enthalten regelmäßig eine Gerichtsstandsklausel zugunsten irischer Gerichte. Und diese greift – auch wenn der Accountinhaber sich später auf Kartellrecht beruft.

Das OLG Nürnberg hält die Klausel für wirksam einbezogen, auch im Verhältnis zu gewerblich tätigen Nutzer*innen. Eine Überraschung sei das nicht, denn:

„Wer geschäftlich auf Plattformen agiert, muss damit rechnen, dass Streitigkeiten an dem Ort ausgetragen werden, an dem der Plattformbetreiber sitzt – selbst wenn rechtlich mehrere Anspruchsgrundlagen denkbar sind.“

Kurz gesagt: Die Plattform darf bestimmen, wo geklagt wird – und das ist selten in Deutschland.

Was heißt das für Betroffene?

Wer als Unternehmen, Selbständige*r oder Creator gegen eine Sperrung auf Meta, Instagram, TikTok & Co. vorgehen möchte, sollte wissen:

  • Der Gerichtsstand richtet sich meist nach den AGB – also ins Ausland.

  • Ein Ausweichen auf „Deliktsrecht“ funktioniert nur bei echten, vertraglich unabhängigen Rechtsverstößen.

  • Der Zugang zum deutschen Recht ist nicht automatisch gegeben, selbst wenn der Schaden in Deutschland eintritt.

Diese Rechtslage ist für viele unbefriedigend – sie bedeutet aber nicht Rechtlosigkeit. Es heißt nur: Der Weg führt über Irland. Oder über eine strategisch angelegte Klage mit anderem Fokus.

Fazit: Kein Heimspiel vor Gericht

Das OLG Nürnberg reiht sich in eine Reihe deutscher Gerichte ein, die dem Ruf nach einer Zuständigkeit nicht folgen, wenn die vertragliche Ausgestaltung im Zentrum steht. Wer also glaubt, mit einem schnellen Eilantrag in Deutschland gegen eine Account-Sperre vorgehen zu können, irrt oft – nicht am Anspruch, sondern am Ort.

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