Zum Inhalt springen

Apple im Visier des Kartellrechts: BGH bestätigt Sonderaufsicht nach § 19a GWB

„Gatekeeper“ mit System – Apple unterliegt deutscher Sonderkontrolle

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 18. März 2025 in einem Beschluss (Az. KVB 61/23) erlassen, welcher  bestätigt, was das Bundeskartellamt bereits im April 2023 festgestellt hatte: Apple kommt eine „überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb“ zu – ein Status, der in Deutschland erhebliche rechtliche Folgen haben kann.

Konkret bedeutet das: Apple steht nun unter der erweiterten Missbrauchsaufsicht nach § 19a GWB. Damit ist der Weg frei für verschärfte Eingriffsbefugnisse der Wettbewerbsbehörde – auch unabhängig von einem konkreten Kartellverstoß.

§ 19a GWB: Das Scharfzüngige des modernen Kartellrechts

Die Vorschrift aus dem reformierten Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) zielt auf die großen Digitalplattformen. Im Fokus stehen nicht einzelne Märkte, sondern das Potenzial von Unternehmen, durch marktübergreifende Strukturen – Plattformen, Netzwerke, Ökosysteme – Wettbewerb in weiten Teilen der Wirtschaft zu beeinflussen oder gar zu verzerren. Es geht um Unternehmen mit systemischer Marktmacht.

Der Mechanismus ist zweistufig:

  1. Feststellung der besonderen Bedeutung (§ 19a Abs. 1 GWB) – hier entscheidet das Bundeskartellamt, ob ein Unternehmen eine überragende marktübergreifende Bedeutung besitzt.
  2. Untersagungsverfügung (§ 19a Abs. 2 GWB) – auf dieser Grundlage können gezielt Verhaltensweisen untersagt werden, bevor es überhaupt zu einem Marktmissbrauch kommt.

Der aktuelle Beschluss betrifft ausschließlich die erste Stufe – hat aber Signalwirkung.

Warum Apple? Der Blick hinter die Feststellung

Der BGH stützt sich auf eine Reihe struktureller Merkmale, die Apple zu einem „Gatekeeper“ im Sinne des deutschen und europäischen Kartellrechts machen:

  • Marktmacht durch Integration: Hardware (iPhone, iPad, Mac), Software (iOS, App Store) und Dienste (Apple Music, Apple Pay) sind eng miteinander verzahnt – das sogenannte „Apple-Ökosystem“.
  • Kontrolle über digitale Märkte: Der App Store ist nicht nur ein Vertriebskanal, sondern ein Zugangstor für Drittanbieter – das Apple kontrolliert.
  • Datenschatz mit System: Trotz „Privacy-First“-Außendarstellung hat Apple Zugriff auf erhebliche Datenmengen – etwa durch Einwilligungen bei Dienste-Nutzung.
  • Kapitalstärke: Mit einem Börsenwert von über 3 Billionen US-Dollar gehört Apple zu den finanzkräftigsten Unternehmen der Welt – mit dem strategischen Spielraum, Märkte nicht nur zu betreten, sondern zu prägen.

Die Besonderheit: Der BGH macht deutlich, dass es für die Feststellung der marktübergreifenden Bedeutung gerade nicht darauf ankommt, ob bereits ein Wettbewerbsverstoß vorliegt. Es reicht aus, dass die Gefahr besteht, dass Apple durch seine Stellung den Wettbewerb maßgeblich beeinflussen könnte.

Und was ist mit dem EU-Recht?

Ein möglicher Einwand: Apple wurde bereits von der Europäischen Kommission als „Gatekeeper“ nach dem Digital Markets Act (DMA) benannt. Warum also noch eine deutsche Regelung?

Der BGH stellt klar: § 19a GWB bleibt daneben anwendbar. Nationale Maßnahmen sind zulässig, sofern sie nicht im Widerspruch zum Unionsrecht stehen. Die Feststellung betrifft vor allem marktübergreifende Verhaltensweisen, die im DMA nicht ausdrücklich geregelt sind oder in seiner Systematik keine unmittelbaren Sanktionen auslösen.

Mit anderen Worten: § 19a GWB ergänzt das europäische Instrumentarium – und schafft für das Bundeskartellamt einen zusätzlichen Hebel zur Aufsicht über Digitalkonzerne.

Was bedeutet das für Unternehmen?

Für Apple selbst ändert sich erst einmal nur eines: Die Spielräume sind enger. Sollten künftig bestimmte Praktiken (etwa Bevorzugung eigener Dienste, Einschränkung der Interoperabilität, Datenkopplung) untersucht werden, kann das Bundeskartellamt niedrigschwelliger einschreiten. Ein Missbrauch im klassischen Sinne muss dann nicht mehr bewiesen werden – es reicht die Gefahr eines solchen Verhaltens.

Für Wettbewerber und App-Entwickler bedeutet das wiederum: Die Hürden für Interventionen gegen den „Gatekeeper Apple“ sind gesunken. Der Beschluss schafft also auch ein Stück mehr Augenhöhe in der Plattformökonomie.

Fazit

Der Beschluss des Bundesgerichtshofs markiert einen weiteren Meilenstein im Umgang mit marktmächtigen Digitalkonzernen. Für Unternehmen wie Apple ist klar: Wer in mehreren Märkten gleichzeitig Standards setzt, muss sich künftig auch an besonderen Maßstäben messen lassen.

Ob Apple künftig mit Untersagungsverfügungen rechnen muss, bleibt offen – die rechtliche Grundlage dafür ist jetzt aber gelegt. Und sie gilt für fünf Jahre.

Eine klare rechtliche Einschätzung.

Besprechen Sie Ihr Vorhaben mit unserem spezialisierten Team.

Search ITRECHT24

Global knowledge searchEnter to open

Mindestens zwei Zeichen eingeben.