Arbeitgeberbewertungen im Internet können für Unternehmen Fluch und Segen zugleich sein. Während positive Rezensionen das Image stärken, können kritische Stimmen potenzielle Bewerber abschrecken. Doch was, wenn eine Firma den Eindruck hat, dass negative Bewertungen die Grenze zur Rechtswidrigkeit überschreiten? Kann sie die Identität der Verfasser erfahren?
Mit dieser Frage beschäftigte sich das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg im Beschluss vom 17.12.2024 (Az. 6 W 12/24 e). Es entschied: Ein Anspruch auf Auskunft über Nutzerdaten besteht nur unter engen Voraussetzungen – und wurde im konkreten Fall verneint.
Der Fall: Kritische Bewertungen und die Frage nach der Identität der Verfasser
Ein Unternehmen aus dem Großhandel forderte von einer Arbeitgeberbewertungsplattform Auskunft über die Verfasser von 13 negativen Bewertungen. Die Kritikpunkte reichten von „Geschäftsführung hat zu wenig Vertrauen“ bis hin zu „Katastrophe dieser Laden“ und „Schmutz“. Das Unternehmen sah darin eine gezielte Schädigung seines Rufs und argumentierte, die Kommentare seien ehrverletzend und geschäftsschädigend.
Die Plattform deaktivierte die Bewertungen zwar „vorsorglich“, verweigerte aber die Herausgabe von Daten wie Name, Benutzername, E-Mail-Adresse, Telefonnummer und IP-Adresse der Nutzer. Das Unternehmen beantragte daraufhin gerichtliche Hilfe – zunächst erfolglos vor dem Landgericht Bamberg und schließlich auch vor dem OLG Bamberg.
Die rechtliche Grundlage: § 21 Abs. 2 Satz 2 TDDDG
Der Anspruch auf Herausgabe von Nutzerdaten basiert auf § 21 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei digitalen Diensten (TDDDG). Danach darf ein Plattformbetreiber Bestandsdaten herausgeben, wenn dies zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche erforderlich ist und die in Rede stehenden Inhalte strafrechtlich relevant sind – etwa als Beleidigung (§ 185 StGB), üble Nachrede (§ 186 StGB) oder Verleumdung (§ 187 StGB).
Das OLG Bamberg prüfte daher jede einzelne Bewertung daraufhin, ob sie einen Straftatbestand erfüllt.
Das Urteil: Keine strafrechtliche Relevanz der Bewertungen
Das Gericht kam zu dem Schluss, dass keine der beanstandeten Äußerungen die Schwelle zur Strafbarkeit überschritt. Zwar seien einige Aussagen scharf formuliert, fielen aber dennoch unter die Meinungsfreiheit.
- „Schmutz“ und „Katastrophe dieser Laden“ – Diese kurzen, abwertenden Aussagen seien zwar zugespitzt, aber als Meinungsäußerung zulässig.
- „Geschäftsführung hat zu wenig Vertrauen – Löschung von negativen Bewertungen“ – Die Plattform führte aus, dass tatsächlich fast 50 % der negativen Bewertungen durch das Unternehmen beanstandet und anschließend deaktiviert wurden. Ein strafbarer Vorwurf der Verleumdung sei daher nicht gegeben.
- „Unprofessionell und Missgünstig“ oder „Home-Office nur für Lieblinge“ – Diese Äußerungen seien ebenfalls Meinungsäußerungen, da sie subjektive Bewertungen der Arbeitsbedingungen darstellten.
Auch die Tatsache, dass einige der Bewerter möglicherweise gar nicht beim Unternehmen angestellt waren, änderte nichts am Ergebnis. Zwar kann eine Bewertung durch einen Nicht-Mitarbeiter unzulässig sein, jedoch reicht dies allein nicht aus, um einen strafrechtlich relevanten Tatbestand zu erfüllen.
Fazit: Hohe Hürden für einen Auskunftsanspruch
Das Urteil bestätigt: Plattformen müssen Nutzerdaten nicht ohne Weiteres herausgeben. Unternehmen haben nur dann einen Anspruch, wenn eine klare strafbare Handlung vorliegt. Bloße Kritik – selbst in überspitzter Form – reicht nicht aus.
Wer gegen negative Bewertungen vorgehen will, sollte daher zunächst prüfen, ob tatsächlich unwahre Tatsachen behauptet oder strafbare Äußerungen getätigt wurden. Andernfalls bleibt nur die Möglichkeit, die Plattform zur Löschung der Beiträge aufzufordern – ein Anspruch auf die Identität der Verfasser besteht in den meisten Fällen nicht.