Der EuGH hat ein Machtwort gesprochen: Auch wer sich „nur mündlich“ über die Vorstrafen einer Person informieren will, greift damit in das Grundrecht auf Datenschutz ein – und braucht dafür eine tragfähige Rechtsgrundlage. Die mündliche Übermittlung personenbezogener Daten durch ein Gericht ist also nicht etwa eine Grauzone, sondern unterliegt denselben strengen Regeln wie jede andere Datenverarbeitung.
Hintergrund: Was wollte Endemol wissen?
Im Ausgangsfall hatte das Medienunternehmen Endemol Shine Finland Oy beim finnischen Gericht mündlich angefragt, ob eine bestimmte Person vorbestraft sei – Hintergrund war ein geplanter Wettbewerb, bei dem das Unternehmen die Teilnehmenden auf Vorstrafen prüfen wollte. Das Gericht verweigerte die Auskunft, Endemol legte Beschwerde ein – mit der Argumentation, dass eine rein mündliche Auskunft keine „Verarbeitung“ im Sinne der DSGVO darstelle.
Diese Sichtweise hat der Europäische Gerichtshof (Urteil vom 07.03.2024, Rs. C-740/22) nun klar zurückgewiesen.
EuGH: Auch das gesprochene Wort ist Datenverarbeitung
Der EuGH stellte unmissverständlich klar:
Eine mündliche Auskunft über strafrechtliche Verurteilungen ist eine „Verarbeitung personenbezogener Daten“ im Sinne von Art. 4 Nr. 2 DSGVO – und fällt damit unter den Anwendungsbereich der Verordnung (Art. 2 Abs. 1 DSGVO).
Ob per E-Mail, per Aktenauszug oder in einem Gespräch am Tresen des Gerichts: Sobald eine Information über eine identifizierbare Person weitergegeben wird – etwa über deren Vorstrafen –, liegt eine Datenverarbeitung vor. Entscheidend ist allein, ob die Daten aus einem strukturierten System stammen, also z. B. aus einer Gerichtsakte oder einem elektronischen Register.
Die Idee, eine datenschutzrechtliche „Hintertür“ über die mündliche Kommunikation zu schaffen, ist damit erledigt.
Strafregister: Besonders geschützte Daten
Besonders heikel ist der Fall deshalb, weil es sich um Daten über strafrechtliche Verurteilungen handelt. Art. 10 DSGVO stellt dafür besonders hohe Anforderungen: Solche Daten dürfen nur verarbeitet werden,
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wenn dies gesetzlich erlaubt ist,
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unter behördlicher Aufsicht erfolgt
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und geeignete Garantien für die Rechte der betroffenen Person bestehen.
Ein bloßes Interesse an Information – etwa aus geschäftlichem Interesse oder öffentlicher Neugier – reicht dafür nicht aus. Der EuGH betont:
Die Offenlegung solcher Daten darf nicht „jedem beliebigen Dritten“ ohne konkreten Zweck oder Rechtsgrundlage gestattet werden – egal ob Unternehmen oder Privatperson.
Öffentliches Interesse vs. Datenschutz: Wo ist die Grenze?
Zwar erkennt der EuGH das öffentliche Interesse am Zugang zu amtlichen Dokumenten an – ein Grundsatz, der etwa in Art. 86 DSGVO verankert ist und z. B. für Medien eine wichtige Rolle spielt. Doch bei besonders sensiblen Daten, wie Vorstrafen, überwiegt regelmäßig das Datenschutzinteresse der betroffenen Person.
Wichtig: Der EuGH lässt einen Zugang nicht kategorisch ausschließen – wohl aber nur unter engen Voraussetzungen zu. Ein echtes „öffentliches Interesse“ muss sich konkret belegen lassen, etwa bei journalistischen Recherchen mit besonderer Tragweite. Pauschale oder routinemäßige Abfragen genügen gerade nicht.
Praxisrelevanz: Was bedeutet das für Unternehmen und Behörden?
Das Urteil hat direkte Auswirkungen auf viele Konstellationen in der Praxis:
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Medien und Produktionsfirmen können sich nicht auf mündliche Anfragen verlassen, um Kandidat*innen auf Vorstrafen zu prüfen. Ein berechtigtes Interesse allein reicht nicht – eine Rechtsgrundlage (z. B. Einwilligung) ist erforderlich.
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Gerichte und Behörden müssen interne Prozesse anpassen: Auch mündliche Auskünfte über personenbezogene Daten fallen unter die DSGVO. Wer hier leichtfertig informiert, riskiert Datenschutzverstöße.
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Arbeitgeber, die sich etwa informell bei Behörden nach dem Vorleben eines Bewerbers erkundigen wollen, verstoßen gegen geltendes Datenschutzrecht – unabhängig davon, ob sie etwas schriftlich erhalten oder „nur am Telefon“ fragen.
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Anwältinnen und Anwälte sollten Mandant*innen sensibilisieren: Der Wunsch, Informationen über Dritte zu erhalten, braucht eine saubere rechtliche Grundlage. Auch der Zugang zu „öffentlichen“ Informationen bleibt nicht grenzenlos.
Fazit: Datenschutzrecht kennt keine mündlichen Schlupflöcher
Mit diesem Urteil setzt der EuGH ein klares Signal für einen technologie-neutralen Datenschutz. Ob gesprochen oder geschrieben – personenbezogene Daten sind und bleiben schützenswert. Das Urteil sorgt damit nicht nur für Klarheit, sondern schließt eine oft übersehene Lücke im Alltag der Justiz- und Behördenpraxis.