Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 28. Januar 2025 (Az. VI ZR 183/22) eine weitere Entscheidung zum immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO getroffen. Im Kern bestätigt der BGH, dass der DSGVO-Schadensersatz rein ausgleichend wirkt und keine abschreckende oder strafende Funktion hat.
Der Fall: Falscher SCHUFA-Eintrag führt zu Klage
Die Beklagte hatte bei der Klägerin, einem Telekommunikationsunternehmen, einen Mobilfunkvertrag abgeschlossen. Nach einer Vertragsverlängerung widerrief sie diesen und verweigerte die Zahlung offener Rechnungen. Daraufhin meldete die Klägerin die vermeintlichen Schulden an die SCHUFA – obwohl die Forderung noch nicht gerichtlich festgestellt war. Dies führte dazu, dass die Beklagte als potenziell zahlungsunfähig eingestuft wurde und ihr eine Kreditvergabe erschwert wurde.
Die Beklagte klagte auf immateriellen Schadensersatz und forderte 6.000 €. Das OLG Koblenz sprach ihr 500 € zu, unter anderem mit der Begründung, dass der Schadensersatz auch eine generalpräventive Wirkung haben müsse.
Die Entscheidung des BGH: Keine abschreckende Wirkung
Der BGH bestätigt grundsätzlich den Anspruch der Beklagten auf Schadensersatz, rückt jedoch eine zentrale Frage zurecht: Der Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO dient ausschließlich dem individuellen Ausgleich eines erlittenen Schadens – nicht aber der Abschreckung oder Bestrafung des Unternehmens.
Damit folgt der BGH der Linie des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), der bereits entschieden hatte, dass der Schadensersatzanspruch nach der DSGVO nicht als „Strafzahlung“ gedacht ist. Es zählt allein der tatsächlich entstandene immaterielle Schaden, nicht die Schwere des Datenschutzverstoßes oder das Verschulden des Unternehmens.
Bedeutung für die Praxis
Für Betroffene bedeutet das Urteil, dass sie einen konkreten Schaden nachweisen müssen, um immateriellen Schadensersatz zu erhalten. Die bloße Verletzung der DSGVO reicht nicht aus. Unternehmen wiederum profitieren von der Klarstellung, dass Datenschutzverstöße nicht automatisch zu hohen Entschädigungszahlungen führen.
Das Urteil setzt damit einen klaren Maßstab für zukünftige DSGVO-Schadensersatzklagen – und dürfte insbesondere für Unternehmen, die mit sensiblen Daten arbeiten, von großer Bedeutung sein.



