Eine Fernsehserie wird in mehreren Ländern ausgestrahlt und zusätzlich online veröffentlicht. Betroffene fühlen sich durch die Darstellung verunglimpft. Doch vor welchem Gericht können sie gegen die Produzenten vorgehen? Und darf dieses Gericht nur über den Schaden im eigenen Land entscheiden – oder über sämtliche Folgen der Veröffentlichung?
Mit diesen Fragen hat sich der Europäische Gerichtshof im Urteil vom 18. Juni 2026, Rechtssache C-232/25 „Idziski“, befasst. Die Entscheidung zeigt: Für die internationale Zuständigkeit kommt es nicht nur auf den Inhalt einer Veröffentlichung an. Ebenso wichtig ist, über welches Medium sie verbreitet wurde und ob die betroffene Person darin individuell erkennbar ist.
Der Fall: Eine historische Fernsehserie und der Vorwurf der Verfälschung
Ausgangspunkt war eine Fernsehserie über den Zweiten Weltkrieg. Sie wurde zunächst in Deutschland und später unter anderem in Polen ausgestrahlt. Darüber hinaus war sie im Internet abrufbar.
Ein ehemaliges Mitglied einer polnischen Untergrundorganisation und ein Verband früherer Angehöriger dieser Formation sahen sich durch die Serie in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt. Nach ihrer Auffassung wurden Mitglieder der Organisation als antisemitisch, nationalistisch und als Kollaborateure der Nationalsozialisten dargestellt.
Die Kläger verlangten unter anderem:
- Entschuldigungen im Fernsehen und im Internet,
- klarstellende Hinweise vor weiteren Ausstrahlungen,
- sowie eine Geldentschädigung wegen immaterieller Schäden.
Die deutschen Produzenten hielten dagegen die polnischen Gerichte für international unzuständig. Damit rückte eine Frage in den Mittelpunkt, die bei grenzüberschreitenden Medienveröffentlichungen regelmäßig eine erhebliche Rolle spielt: Wo ist der Schaden rechtlich eingetreten?
Der Grundsatz: Klage am Wohnsitz des Beklagten
Nach dem europäischen Zivilprozessrecht ist eine Klage grundsätzlich am Wohnsitz beziehungsweise Sitz des Beklagten zu erheben. Für Ansprüche aus unerlaubter Handlung gibt es jedoch einen besonderen Gerichtsstand.
Danach kann auch an dem Ort geklagt werden, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht. Gemeint sein können sowohl der Ort der schadensauslösenden Handlung als auch der Ort, an dem sich der Schaden verwirklicht.
Im aktuellen Recht findet sich diese Regelung in Art. 7 Nr. 2 der Brüssel-Ia-Verordnung. Im konkreten Verfahren war wegen des frühen Klagebeginns im Jahr 2013 noch Art. 5 Nr. 3 der früheren Brüssel-I-Verordnung maßgeblich. Inhaltlich sind die Vorschriften nach Auffassung des EuGH gleichwertig.
Fernsehen und Internet werden rechtlich unterschiedlich behandelt
Der EuGH unterscheidet deutlich zwischen einer Fernsehausstrahlung und einer Veröffentlichung im Internet.
Fernsehausstrahlung: Zuständigkeit nur für den jeweiligen Staat
Eine Fernsehsendung wird regelmäßig für ein bestimmtes geografisches Gebiet ausgestrahlt. Der mögliche Persönlichkeitsschaden tritt daher in den Staaten ein, in denen die Sendung empfangen wird und das Ansehen der betroffenen Person beeinträchtigt worden sein soll.
Betroffene können deshalb grundsätzlich in jedem Mitgliedstaat klagen, in dem die Sendung ausgestrahlt wurde. Das dortige Gericht darf jedoch nur über den Schaden entscheiden, der in diesem Staat eingetreten ist.
Dieses Modell wird häufig als „Mosaikprinzip“ bezeichnet: Jeder Staat beurteilt nur den Teil des Schadens, der seinem eigenen Hoheitsgebiet zugeordnet werden kann.
Der Mittelpunkt der Interessen des Betroffenen begründet bei einer reinen Fernsehausstrahlung dagegen keine Zuständigkeit für den gesamten europaweit entstandenen Schaden.
Internet: Mittelpunkt der Interessen kann Gesamtzuständigkeit begründen
Bei Internetveröffentlichungen gelten andere Maßstäbe. Online-Inhalte können grundsätzlich ortsunabhängig und von einer unbestimmten Zahl von Nutzern abgerufen werden. Deshalb kann eine betroffene Person den gesamten Schaden auch vor den Gerichten des Staates geltend machen, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Interessen befindet.
Bei einer natürlichen Person liegt dieser Mittelpunkt regelmäßig am gewöhnlichen Aufenthalt. Bei einer juristischen Person kommt es insbesondere darauf an, wo sie den wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt und wo ihr geschäftliches oder gesellschaftliches Ansehen verankert ist.
Diese Gesamtzuständigkeit setzt allerdings voraus, dass der Betroffene anhand des veröffentlichten Inhalts individuell identifiziert werden kann.
Gruppenzugehörigkeit genügt für natürliche Personen nicht
Für natürliche Personen zieht der EuGH eine klare Grenze: Es reicht nicht aus, dass eine Veröffentlichung eine kleine und klar umrissene Gruppe betrifft, zu der der Kläger gehört.
Die Person muss aufgrund objektiver und überprüfbarer Merkmale unmittelbar oder zumindest mittelbar individuell erkennbar sein. Sie muss sich also durch besondere Merkmale von den übrigen Gruppenmitgliedern unterscheiden lassen.
Im entschiedenen Fall genügte die frühere Zugehörigkeit des Klägers zur dargestellten militärischen Formation nicht. Die Serie war ein fiktionales Werk und ließ nicht erkennen, dass eine bestimmte Figur gerade den Kläger darstellen sollte.
Diese Einschränkung soll vor allem die Vorhersehbarkeit des Gerichtsstands gewährleisten. Produzenten und Verbreiter müssen erkennen können, in welchen Staaten sie mit einer Klage auf Ersatz des gesamten Schadens rechnen müssen.
Besonderheit bei Verbänden und anderen juristischen Personen
Anders bewertete der EuGH die Situation des klagenden Verbands.
Ein Verband, dessen satzungsmäßige Hauptaufgabe darin besteht, die Interessen und das Ansehen einer bestimmten Gruppe zu schützen, kann selbst in seinen Persönlichkeitsrechten betroffen sein. Wird diese Gruppe in einem Internetbeitrag eindeutig identifiziert, kann dies zugleich die erforderliche Identifizierbarkeit des Verbands begründen.
Der Verband konnte daher grundsätzlich an seinem Interessenmittelpunkt wegen des gesamten durch die Internetveröffentlichung entstandenen Schadens klagen.
Für Interessenverbände, Berufsvereinigungen, Traditionsverbände oder andere Organisationen ist diese Differenzierung bedeutsam. Entscheidend bleibt jedoch, dass die betroffene Gruppe im Inhalt anhand objektiver Merkmale von anderen Gruppen unterschieden werden kann und der Schutz dieser Gruppe tatsächlich zu den zentralen Aufgaben der Organisation gehört.
Geldentschädigung und Richtigstellung folgen unterschiedlichen Regeln
Das Urteil betrifft nicht nur die Frage, wo geklagt werden darf. Es unterscheidet auch zwischen verschiedenen Klagezielen.
Geldentschädigung für örtlich entstandene Schäden
Ein Gericht, das nur für den im eigenen Staat entstandenen Schaden zuständig ist, darf eine darauf beschränkte Geldentschädigung zusprechen.
Ein polnisches Gericht kann daher beispielsweise über den immateriellen Schaden entscheiden, der durch die Ausstrahlung oder Abrufbarkeit in Polen entstanden sein soll. Den gesamten europaweiten Schaden darf es auf dieser Zuständigkeitsgrundlage dagegen nicht erfassen.
Territorial begrenzte Maßnahmen bei Fernsehausstrahlungen
Auch nicht monetäre Maßnahmen können zulässig sein, wenn sie sich räumlich auf den Staat des angerufenen Gerichts beschränken. Denkbar sind etwa:
- eine Entschuldigung im nationalen Fernsehen,
- ein klarstellender Hinweis vor künftigen Ausstrahlungen in diesem Staat,
- oder andere Maßnahmen zur Beseitigung beziehungsweise Verhinderung des dortigen Schadens.
Ein nur für den örtlichen Schaden zuständiges Gericht darf jedoch keine Maßnahmen anordnen, die in sämtlichen Mitgliedstaaten Wirkung entfalten sollen.
Richtigstellung von Internetinhalten ist grundsätzlich unteilbar
Bei Online-Veröffentlichungen gelten strengere Grenzen. Eine Richtigstellung, Änderung oder Entfernung eines Internetinhalts ist regelmäßig einheitlich und unteilbar. Ein Inhalt kann nicht sinnvoll nur für den „polnischen Teil“ oder den „deutschen Teil“ des Internets korrigiert werden.
Über einen solchen Anspruch darf deshalb grundsätzlich nur ein Gericht entscheiden, das für den gesamten Schaden zuständig ist. Das kann insbesondere das Gericht am Sitz des Beklagten, am Ort der ursächlichen Handlung oder – bei ausreichender Identifizierbarkeit – am Mittelpunkt der Interessen des Betroffenen sein.
Ein Gericht, dessen Zuständigkeit lediglich auf den örtlichen Schaden beschränkt ist, kann zwar eine anteilige Geldentschädigung zusprechen. Eine umfassende Richtigstellung des Internetinhalts darf es dagegen nicht anordnen.
Was bedeutet das Urteil für Betroffene?
Wer sich durch eine grenzüberschreitende Fernseh- oder Internetveröffentlichung verletzt sieht, sollte vor einer Klage genau bestimmen, welches Ziel erreicht werden soll.
Geht es um eine Geldentschädigung für den Schaden in einem einzelnen Staat, kann eine Klage am dortigen Erfolgsort möglich sein. Soll dagegen der gesamte europaweite Schaden ersetzt oder ein Internetinhalt berichtigt beziehungsweise entfernt werden, muss ein Gericht mit umfassender Zuständigkeit angerufen werden.
Ebenso wichtig ist die Identifizierbarkeit. Für natürliche Personen genügt die bloße Zugehörigkeit zu einer betroffenen Gruppe nicht. Verbände können demgegenüber selbst anspruchsberechtigt sein, wenn sie gerade die Interessen der eindeutig bezeichneten Gruppe vertreten.
Die Wahl des Gerichtsstands ist damit keine bloße Formalie. Sie entscheidet darüber, welche Schäden und welche Maßnahmen in einem Verfahren überhaupt geltend gemacht werden können.
Fazit
Der EuGH hält an einer medienabhängigen Betrachtung fest. Fernsehausstrahlungen bleiben territorial begrenzt; die Gerichte der einzelnen Sendestaaten sind grundsätzlich nur für die dort eingetretenen Schäden zuständig. Internetveröffentlichungen können dagegen eine Zuständigkeit für den Gesamtschaden am Mittelpunkt der Interessen begründen.
Für natürliche Personen gilt dies jedoch nur, wenn sie individuell identifizierbar sind. Die Zugehörigkeit zu einer kleinen Gruppe reicht nicht aus. Ein Verband kann hingegen umfassend klagebefugt sein, wenn der angegriffene Inhalt die von ihm vertretene Gruppe eindeutig bezeichnet.
Vor einer Klage wegen grenzüberschreitender Persönlichkeitsrechtsverletzungen sollten daher Verbreitungsweg, Identifizierbarkeit, Klageziel und räumliche Reichweite der begehrten Maßnahmen gemeinsam geprüft werden.