Zum Inhalt springen

BGH zum markenrechtlichen Besichtigungsanspruch

Der BGH hat mit Urteil vom 21.1.2021 – I ZR 20/17 – Davidoff Hot Water IV – unter anderem festgestellt, dass

  • eine Person, die für einen Dritten markenrechtsverletzende Waren lagert, ohne Kenntnis von der Markenrechtsverletzung zu haben, diese Waren nicht zum Zweck des Anbietens oder Inverkehrbringens im Sinne der Art. 9 Abs. 2 Buchst. b GMV und Art. 9 Abs. 3 Buchst. b UMV besitzt, wenn sie selbst nicht diese Zwecke verfolgt (im Anschluss an EuGH, GRUR 2020, 637 – Coty Germany/Amazon Services Europe u. a.).
  • der Anspruch auf Besichtigung gemäß § 19a Abs. 1 MarkenG als Minus die Pflicht zur Mitteilung von Eigenschaften (etwa Herstellungsnummern) der Ware umfasst, deren Besichtigung zu gestatten ist.

Eine klare rechtliche Einschätzung.

Besprechen Sie Ihr Vorhaben mit unserem spezialisierten Team.

Search ITRECHT24

Global knowledge searchEnter to open

Mindestens zwei Zeichen eingeben.