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BGH zur Löschung falscher Online-Berichte: Wer muss im Netz nachfassen?

Eine prominente Sängerin wurde in der Presse mit der Behauptung konfrontiert, sie habe ihr Kind zu Hause geboren. Das stimmte nicht. Tatsächlich kam das Kind in einer Klinik zur Welt. Die Erstmeldung verbreitete sich jedoch weiter im Internet: teils als Kopie des ursprünglichen Beitrags, teils in späteren Berichten anderer Medien, die sich auf die Ursprungsmeldung stützten.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 31. März 2026 (Az. VI ZR 157/24) nun präzisiert, welche Ansprüche Betroffene in solchen Fällen haben – und wo die Grenze der Verantwortlichkeit des Erstveröffentlichenden verläuft.

Worum ging es rechtlich?

Die Klägerin wollte nicht nur Unterlassung und Richtigstellung. Im Kern verlangte sie auch, dass die Beklagte auf die Löschung der im Netz weiter auffindbaren Falschbehauptung hinwirkt. Gemeint war also: Das Medienhaus sollte gegenüber Dritten tätig werden, damit die unwahre Behauptung verschwindet.

Damit stand ein Anspruch im Raum, der in Pressesachen für die Praxis hochrelevant ist: der Folgenbeseitigungsanspruch bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet.

Der BGH bestätigt dabei seinen bisherigen Kurs und entwickelt ihn weiter: Wer durch eine unwahre Tatsachenbehauptung das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzt, kann nicht nur Unterlassung schulden. Er kann auch verpflichtet sein, einen fortdauernden Störungszustand aktiv zu beseitigen.

Die Kernaussage des BGH

Der Betroffene kann vom Störer verlangen, auf die Löschung unwahrer Tatsachenbehauptungen im Internet hinzuwirken, wenn:

  • die beanstandete Behauptung nachweislich falsch ist,
  • die Rechtsverletzung fortdauert,
  • die verlangte Maßnahme geeignet und erforderlich ist,
  • und das Ganze dem Störer nach einer Interessenabwägung zumutbar ist.

Das klingt zunächst erwartbar. Spannend wird die Entscheidung aber bei der Frage, für welche Drittveröffentlichungendiese Pflicht überhaupt gilt.

Kopie ist nicht gleich Folgebericht

Der BGH zieht eine klare Linie:

Ja, Verantwortung besteht für die Weiterverbreitung des Ursprungsbeitrags durch Dritte, wenn dieser Beitrag etwa kopiert, gespiegelt, geteilt oder in seiner Abrufbarkeit vervielfältigt wurde.

Nein, grundsätzlich keine Verantwortung besteht für eigenständige Folgeberichte anderer Medien, die die Falschmeldung zwar übernehmen, aber im Rahmen eines eigenen redaktionellen Beitrags veröffentlichen.

Diese Unterscheidung ist der eigentliche Dreh- und Angelpunkt des Urteils.

Warum haftet das Medienhaus für Kopien?

Weil sich darin nach Ansicht des BGH eine internettypische Gefahr verwirklicht. Wer einen Artikel online stellt, schafft die naheliegende Möglichkeit, dass Dritte ihn verlinken, kopieren oder anderweitig weiterverbreiten. Diese Form der Vervielfältigung ist dem Erstveröffentlichenden noch zurechenbar.

Mit anderen Worten: Wer die erste falsche Meldung ins Netz setzt, setzt auch den Mechanismus in Gang, durch den sie an vielen Orten gleichzeitig weiterlebt.

Warum nicht für eigenständige Nachberichte?

Anders beurteilt der BGH redaktionelle Eigenleistungen anderer Presseorgane. Wenn ein anderes Medium die Meldung aufgreift und daraus einen eigenen Bericht macht, liegt die publizistische Entscheidung in dessen eigenem Verantwortungsbereich. Dann handelt es sich nicht mehr um eine bloße Verlängerung der ursprünglichen Abrufbarkeit, sondern um eine neue, eigenständige Veröffentlichung.

Das ist aus Sicht des Gerichts keine bloße Fortsetzung derselben Störung, sondern eine neue Entscheidung eines Dritten.

Wichtige Klarstellung zur Antragstellung: Es muss nicht alles einzeln aufgelistet sein

Besonders praxisnah ist der Teil der Entscheidung zur Bestimmtheit des Klageantrags.

Das Berufungsgericht hatte noch gemeint, ein Antrag sei zu unbestimmt, wenn nicht jede einzelne Veröffentlichung und jeder Adressat genau benannt werde. Der BGH sieht das großzügiger.

Ein Antrag kann auch dann hinreichend bestimmt sein, wenn die betroffenen Veröffentlichungen anhand objektiver Kriterien beschrieben werden – etwa über bestimmte Suchbegriffe, Suchmaschinen und den Bezug zur Ausgangsberichterstattung. Der Kläger muss also nicht zwingend jede Fundstelle selbst vollständig ermitteln, wenn genau diese Ermittlung Teil dessen ist, was der Störer leisten soll.

Das ist für Betroffene ein wichtiger Punkt. Denn in der Realität gleicht die Suche nach allen Kopien und Spiegelungen einer Falschmeldung oft einem Wettlauf gegen ein ständig wachsendes Archiv.

Auch die Wayback Machine bleibt nicht außen vor

Beachtlich ist auch der Umgang des BGH mit Archivierungen in der „Wayback Machine“.

Das Berufungsgericht hatte diese noch für rechtlich weniger relevant gehalten, weil sie nicht ohne Weiteres über Suchmaschinen auffindbar seien. Der BGH widerspricht. Auch solche archivierten Kopien können eine fortdauernde Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellen. Entscheidend ist nicht allein die Breitenwirkung, sondern dass die Inhalte weiterhin gezielt abrufbar sind.

Für die Praxis bedeutet das: Auch digitale Archive können Teil des Störungszustands sein. Dass ein Inhalt schwerer zu finden ist, macht ihn nicht automatisch rechtlich harmlos.

Richtigstellung allein genügt nicht

Das Medienhaus hatte bereits Richtigstellungen veröffentlicht. Das reichte dem BGH jedoch nicht aus, um den Folgenbeseitigungsanspruch zu erfüllen.

Warum? Weil eine Richtigstellung nicht sicherstellt, dass Drittverbreiter von der Unwahrheit ihrer Inhalte überhaupt erfahren. Der Anspruch auf Hinwirkung zielt gerade darauf, diese Dritten konkret zu informieren und sie zur Entfernung der falschen Behauptung zu veranlassen.

Das ist mehr als ein symbolischer Schritt. Es ist der Versuch, die Falschmeldung an den Stellen anzugehen, an denen sie weiterlebt.

Kein Freibrief für uferlose Haftung

Gleichzeitig setzt der BGH Grenzen. Der Anspruch ist kein Instrument, mit dem der Erstveröffentlichende für sämtliche späteren Medienreaktionen im Netz einzustehen hätte. Eine solche Haftung würde die Verantwortungsbereiche der Presse verwischen.

Gerade dieser Ausgleich ist an der Entscheidung bemerkenswert: Der BGH stärkt den Persönlichkeitsschutz, ohne die publizistische Eigenverantwortung anderer Medien auszublenden.

Was bedeutet das für Betroffene?

Für Betroffene von Falschberichterstattung ist das Urteil eine spürbare Verbesserung der Rechtsdurchsetzung.

Wer nachweisen kann, dass eine Tatsachenbehauptung falsch ist, kann nicht nur gegen den Ursprungsbeitrag vorgehen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch verlangt werden, dass der Erstveröffentlichende aktiv auf die Löschung von Kopien und Vervielfältigungen hinwirkt. Das ist besonders wichtig, weil eine einzige falsche Meldung im Internet oft zahlreiche Spuren hinterlässt – selbst dann, wenn der Originalbeitrag längst korrigiert oder gelöscht wurde.

Der BGH macht deutlich: Persönlichkeitsrechtsverletzungen enden nicht schon deshalb, weil der erste Stein aufgehoben wurde. Wer ihn ins Rollen gebracht hat, kann verpflichtet sein, auch die Folgen einzudämmen.

Was bedeutet das für Medienunternehmen und Plattformverantwortliche?

Für Verlage und andere Medienanbieter steigt der Handlungsdruck nach einer erwiesenen Falschberichterstattung. Es genügt künftig nicht immer, nur den eigenen Beitrag zu korrigieren oder eine Richtigstellung zu veröffentlichen. Vielmehr kann eine aktive Nacharbeit erforderlich sein, jedenfalls dort, wo identische oder kopierte Versionen des Ursprungsbeitrags fortbestehen.

Die Entscheidung verlangt damit auch saubere interne Prozesse: Dokumentation, Monitoring, Kommunikation mit Host-Providern, Archiven oder sonstigen Drittanbietern.

Zugleich bleibt ein wichtiges Schutzschild erhalten: Für eigenständige redaktionelle Folgebeiträge anderer Presseorgane haftet der Erstveröffentlichende grundsätzlich nicht.

Fazit

Das Urteil VI ZR 157/24 schärft den Folgenbeseitigungsanspruch im digitalen Raum. Der BGH sagt im Kern:

Wer eine nachweislich falsche Tatsachenbehauptung ins Internet setzt, kann verpflichtet sein, nicht nur den eigenen Beitrag zu bereinigen, sondern auch auf die Löschung fortbestehender Kopien hinzuwirken. Diese Pflicht endet aber dort, wo andere Medien eigenverantwortlich neue Berichte verfassen.

Für Betroffene ist das ein nützliches Instrument gegen das hartnäckige Nachleben falscher Online-Berichte. Für Medienhäuser ist es ein Signal, dass nach einer Falschmeldung nicht mit der Korrektur des Originals Schluss sein muss.

Eine klare rechtliche Einschätzung.

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