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„Bilanzeid vergessen – Bußgeld zahlen? Ja, sagt das OLG Frankfurt – aber nicht auf Kosten der Aktionäre“

Wer als Vorstand einer Aktiengesellschaft glaubt, dass Formfehler im Finanzbericht bloß ein internes Ärgernis seien, sollte einen genaueren Blick auf ein Urteil des OLG Frankfurt vom 21. Oktober 2025 werfen (Az. 31 U 3/25). Denn es zeigt mit aller Klarheit: Wenn Sorgfaltspflichten verletzt werden, kann’s richtig teuer werden – nicht nur für das Unternehmen, sondern auch persönlich für den Vorstand.

Worum geht’s konkret?

Ein Vorstandsmitglied hatte es 2018 versäumt, im Halbjahresfinanzbericht einen sogenannten „Bilanzeid“ abzugeben. Diese Erklärung nach § 264 HGB signalisiert sinngemäß: Ich habe die Zahlen selbst geprüft und halte sie für korrekt. Eine Pflicht, die das Gesetz klar und unmissverständlich regelt.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ließ das nicht durchgehen. Sie verhängte zunächst eine saftige Geldbuße von 900.000 Euro gegen die börsennotierte AG – später einigte man sich auf rund 290.000 Euro plus Gebühren. Bezahlt hat die Gesellschaft – doch dann stellte sie dem früheren Vorstand die Rechnung.

Und damit begann der Rechtsstreit.

Die zentrale Frage: Darf eine AG ein Bußgeld auf den Vorstand „abwälzen“?

Nach § 93 Abs. 2 AktG haften Vorstandsmitglieder für Pflichtverletzungen, wenn sie dabei nicht die „Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters“ angewandt haben. Der vergessene Bilanzeid war aus Sicht des Gerichts genau das: eine pflichtwidrige Nachlässigkeit – und keine Lappalie.

Das OLG Frankfurt stellte klar: Auch ein Bußgeld, das die Gesellschaft für das Fehlverhalten des Vorstands zahlt, ist ein ersatzfähiger Schaden.

„Aber das war doch eine Geldbuße! Die darf man doch nicht weiterreichen?“

Ein häufiger Einwand – auch der des beklagten Vorstands. Schließlich sind Geldbußen Sanktionen, die gerade persönlich treffen sollen. Doch das Gericht macht deutlich: Die Sanktion betrifft hier zwar die AG – der zivilrechtliche Regress gegen das Vorstandsmitglied ist davon getrennt zu betrachten.

Oder anders gesagt: Die BaFin sorgt für den Dämpfer – das AktG für den Ausgleich.

Das Urteil betont: Straf- und Bußgeldrecht auf der einen, Zivilrecht auf der anderen Seite – zwei getrennte Systeme. Es gibt keine gesetzliche Regelung, die den Regress ausschließt. Und: Die drohende Inanspruchnahme schafft sogar zusätzliche Anreize für sorgfältiges Handeln im Vorstand – im Sinne der Anleger und Märkte.

Darf die D&O-Versicherung einspringen?

Ja – das ist sogar ausdrücklich erlaubt. Die Haftung wird durch eine D&O-Versicherung abgesichert, ohne dass dies als „sittenwidrige Eigenschadendeckung“ gilt. Denn nicht das Bußgeld an sich wird versichert, sondern der zivilrechtliche Schadenersatzanspruch, den die Gesellschaft gegenüber ihrem ehemaligen Vorstand geltend macht. Der feine, aber wichtige Unterschied.

Was bedeutet das Urteil für Vorstände und Unternehmen?

  1. Die persönliche Haftung lebt. Der Bilanzeid ist keine Formalität, sondern eine höchstpersönliche Pflicht mit rechtlicher Tragweite.

  2. Unternehmen dürfen Bußgelder zurückfordern. Vorausgesetzt, die Pflichtverletzung ist klar nachweisbar – und schuldhaft.

  3. Compliance ist keine Kür, sondern Pflicht. Interne Kontrollsysteme schützen nicht, wenn persönliche Pflichten verletzt werden.

  4. D&O-Versicherung sinnvoll gestalten. Der Regress ist versicherbar – aber nicht grenzenlos. Deckungssummen und Ausschlüsse verdienen genaue Beachtung.

Fazit: Verantwortung ist nicht delegierbar

Das Urteil ist ein Weckruf – besonders für Vorstände börsennotierter Gesellschaften. Es zeigt, wie schnell aus einem scheinbaren Formfehler eine empfindliche persönliche Haftung werden kann. Wer den Überblick verliert, riskiert nicht nur ein Bußgeld für das Unternehmen – sondern auch den eigenen Geldbeutel.

Klar ist aber auch: Unternehmen, die ihre Rechte aus dem AktG geltend machen, können finanzielle Schäden wirksam abfedern – und ein wichtiges Signal an ihre Führungskräfte senden.

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