Ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 31. Juli 2025 (Az. I ZR 131/23 – Werbeblocker IV) hat eine neue Wendung im Streit um die rechtliche Zulässigkeit von Werbeblockern gebracht. Dabei geht es nicht mehr nur um wirtschaftliche Interessen, sondern um die Grundsatzfrage: Kann der technische Aufbau einer Webseite – genauer: ihr Quellcode – als urheberrechtlich geschütztes Computerprogramm gelten?
Der Fall: Verlag gegen Werbeblocker-Anbieter
Die Klägerin, ein großes Verlagshaus, betreibt verschiedene Online-Portale, deren Geschäftsmodell – wie so oft – auf Werbung basiert. Diese Werbung wird durch ein Plug-in der Beklagten ausgeblendet. Und zwar direkt im Browser des Nutzers.
Technisch betrachtet, greift der Werbeblocker an einem sensiblen Punkt ein: Nachdem der Browser den HTML-Code einer Seite geladen hat, erzeugt er daraus interne Datenstrukturen (DOM-Baum, CSSOM), die für die Darstellung entscheidend sind. Genau hier filtert der Werbeblocker heraus, was er als Werbung erkennt – und verhindert so die Anzeige.
Die Klägerin sieht darin mehr als nur eine praktische Unannehmlichkeit: Sie macht geltend, dass der vom Browser interpretierte Code urheberrechtlich geschützt sei – konkret als Computerprogramm im Sinne von § 69a UrhG. Das Eingreifen des Werbeblockers stelle ihrer Ansicht nach eine unerlaubte Vervielfältigung (§ 69c Nr. 1 UrhG) und eine unbefugte Umarbeitung (§ 69c Nr. 2 UrhG) dar.
Bisherige Instanzen: Kein Schutz – oder doch?
Sowohl das Landgericht Hamburg als auch das Oberlandesgericht Hamburg hatten die Klage abgewiesen. Insbesondere die Annahme, es handele sich bei den Seitenstrukturen nicht um ein schutzfähiges Computerprogramm, war tragend für das Urteil.
Doch der BGH stellt nun klar: So einfach ist es nicht.
Die Entscheidung des BGH: Noch kein Ende in Sicht
Der BGH hat das Berufungsurteil aufgehoben – allerdings nur teilweise. Für die streitentscheidende Frage, ob durch die Nutzung des Werbeblockers tatsächlich ein Eingriff in ein geschütztes Computerprogramm vorliegt, reichten die Feststellungen des OLG Hamburg nicht aus.
Besonders wichtig: Der BGH kritisiert, dass das Berufungsgericht nicht hinreichend geprüft habe, ob der durch den Browser erzeugte Bytecode oder der davon abgeleitete Rendering-Code als Computerprogramm geschützt sein kann. Der Werbeblocker könnte – so der BGH – an einer Stelle eingreifen, die rechtlich durchaus unter dem Schutzbereich des Urheberrechts liegt.
Die Sache wurde zur erneuten Verhandlung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Was bedeutet das nun?
Rechtlich steht ein grundsätzlicher Konflikt im Raum: Wie weit reicht der urheberrechtliche Schutz von Webseiten?
Das Urteil zeigt, dass technische Abläufe im Browser – etwa die Umwandlung von HTML/CSS in darstellbaren Code – möglicherweise urheberrechtlich relevanter sind, als bisher angenommen. Wenn der BGH letztlich bestätigt, dass auch diese durch den Browser erzeugten Zwischenformen als Computerprogramm gelten, könnten sich Anbieter von Werbeblockern künftig auf rechtlich dünnem Eis bewegen.
Ausblick: Entscheidung vertagt, Spannung steigt
Noch ist offen, wie das OLG Hamburg nun im zweiten Durchgang entscheiden wird. Doch eines ist klar: Die Reichweite des Schutzes von Webseitenstrukturen gegen technische Eingriffe wie Adblocker wird neu vermessen.
Gerade für Anbieter werbefinanzierter Inhalte kann dieses Urteil weitreichende Folgen haben. Und für Nutzer? Für sie bleibt die spannende Frage: Wo endet die Freiheit, Software nach Belieben zu verwenden – und wo beginnt das Urheberrecht?