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Datenschutz im Arbeitsverhältnis: Wann besteht ein Anspruch auf Schmerzensgeld?

Ein aktuelles Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln (Urteil vom 05.12.2024, Az.: 6 SLa 202/24) beschäftigt sich mit der Frage, ob ein Arbeitnehmer Anspruch auf Schmerzensgeld hat, wenn sein Arbeitgeber interne E-Mails mit leistungsbezogenen Informationen an mehrere Kollegen verschickt. Der Fall zeigt eindrücklich, wo im Arbeitsrecht die Grenzen des Datenschutzes verlaufen – und welche Anforderungen Gerichte an die Darlegung eines tatsächlichen Schadens stellen.

Der Fall

Ein langjähriger Mitarbeiter eines Bauunternehmens verlangte 40.000 Euro Schmerzensgeld. Er sah sich in seinen Rechten aus der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verletzt, nachdem sein Arbeitgeber E-Mails, die seine Leistungsfähigkeit betrafen, nicht nur an ihn selbst, sondern auch an verschiedene Kollegen im „cc“ gesendet hatte. Außerdem kritisierte er, dass dienstliche E-Mails an seine private E-Mail-Adresse geschickt wurden, obwohl er eine solche Kommunikation untersagt hatte.

Kern des Streits war die Behauptung des Klägers, durch die Weitergabe der Informationen an Dritte sei sein Persönlichkeitsrecht verletzt worden. Die E-Mails enthielten unter anderem Hinweise auf vermeintliche Defizite bei seiner Arbeitsleistung und seine fehlende persönliche Schutzausrüstung bei Baustellenbesichtigungen.

Die Entscheidung

Das Landesarbeitsgericht Köln wies die Berufung des Klägers ab. Es stellte klar: Ein Verstoß gegen die DSGVO allein begründet noch keinen Anspruch auf Schmerzensgeld. Vielmehr müsse ein konkreter immaterieller oder materieller Schaden dargelegt werden. Dies gelang dem Kläger nicht.

Das Gericht stellte heraus, dass der Empfängerkreis der E-Mails ausschließlich aus Personen bestand, die entweder in der Personalabteilung, im Betriebsrat oder in einer Vorgesetztenfunktion tätig waren. Alle seien zur Vertraulichkeit verpflichtet gewesen. Eine Veröffentlichung an eine unkontrollierte Öffentlichkeit oder eine breite Streuung sensibler Informationen, wie es etwa bei einem „Datenleck“ der Fall wäre, lag nicht vor.

Auch die Kommunikation über die private E-Mail-Adresse des Klägers rechtfertigte keinen Schmerzensgeldanspruch. Selbst wenn die Abrede bestand, nur per Brief zu kommunizieren, sei der tatsächliche Schaden nicht substantiiert dargelegt worden. Schlagworte wie „Gefühl der Ohnmacht“ oder „Störung der Regeneration“ reichten nach Auffassung des Gerichts nicht aus, um einen immateriellen Schaden im Sinne der DSGVO schlüssig darzustellen.

Rechtliche Einordnung

Der Fall zeigt: Datenschutzverstöße müssen konkrete Folgen nach sich ziehen, damit sie zu Entschädigungsansprüchen führen. Ein rein formaler Fehler – etwa eine unzulässige Empfängerauswahl bei E-Mails – genügt nicht. Maßgeblich ist, ob der Arbeitnehmer einen echten Kontrollverlust über seine Daten oder eine spürbare Beeinträchtigung seiner Rechte und Freiheiten nachweisen kann.

Auch wenn Arbeitnehmer ihre datenschutzrechtlichen Rechte durchaus ernst nehmen sollten, verlangt die aktuelle Rechtsprechung präzise Darlegungen von erlittenen Schäden und deren Kausalität. Ohne eine nachvollziehbare und konkrete Beschreibung psychischer Belastungen oder rufschädigender Folgen bleibt ein Anspruch regelmäßig erfolglos.

Fazit für die Praxis

Für Arbeitgeber bedeutet das Urteil eine gewisse Entlastung: E-Mail-Kommunikation innerhalb eines kleinen, vertraulichen Kreises bleibt grundsätzlich erlaubt, auch wenn sensible Themen angesprochen werden. Wichtig ist jedoch, dass der Empfängerkreis tatsächlich funktional begründet ist und Diskretion gewährleistet wird.

Für Arbeitnehmer zeigt sich, dass Datenschutzverstöße genau dokumentiert und deren konkrete Auswirkungen sorgfältig dargestellt werden müssen, wenn Schmerzensgeld gefordert wird.

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