Das Landgericht Stuttgart (Urt. v. 05.02.2025 – 27 O 190/23) hat ein bemerkenswertes Urteil gefällt, das für Unternehmen, die auf ihren Websites oder in Apps Tracking-Technologien von Meta nutzen, konkrete rechtliche Konsequenzen haben kann.
Denn eines ist nach dieser Entscheidung klar: Wer Meta Business Tools wie das Facebook-Pixel, die Conversions API oder das SDK einsetzt, kann sich nicht vollständig auf Meta verlassen, wenn es um die Einhaltung der DSGVO geht.
Hintergrund: Off-Site-Daten und ihre Verarbeitung durch Meta
Meta (vormals Facebook) bietet Unternehmen leistungsstarke Tools an, mit denen Nutzerinteraktionen erfasst und für Werbezwecke genutzt werden können. Diese Tools leiten sogenannte Off-Site-Daten an Meta weiter – also Informationen über das Verhalten von Nutzern außerhalb des Meta-Konzerns (z. B. auf Ihrer Website oder in Ihrer App).
Das Urteil betrifft genau diese Daten und deren Speicherung durch Meta. Streitpunkt war, ob Meta diese Informationen auch ohne direkte Einwilligung des Nutzers gegenüber Meta speichern und vorhalten darf.
Die klare Antwort des LG Stuttgart: Nein.
Keine automatische Datenweitergabe ohne DSGVO-konforme Einwilligung
Das Gericht stellte fest: Auch wenn ein Nutzer auf einer Drittseite (z. B. Ihrer Website) in die Weitergabe von Daten an Meta eingewilligt hat, bedeutet das noch keine Einwilligung in deren Speicherung oder weitere Verarbeitung durch Meta. Eine Weiterverarbeitung – zu der bereits das Speichern zählt – ist eigenständig zu rechtfertigen. Meta braucht hierfür eine eigene, vom Nutzer explizit erteilte Einwilligung.
Und genau hier liegt die rechtliche Brisanz für Betreiber von Websites oder Apps:
Ohne wirksame Einwilligung des Nutzers in die Weiterleitung und anschließende Speicherung seiner personenbezogenen Daten droht ein Verstoß gegen die DSGVO – auf Seiten von Meta, aber ggf. auch beim Webseitenbetreiber.
Gemeinsame Verantwortlichkeit – aber asymmetrisch
Laut Rechtsprechung des EuGH (Urteil „Wirtschaftsakademie“, C-40/17) sind Meta und das Drittunternehmen bei der Erhebung von Nutzerdaten gemeinsam Verantwortliche im Sinne der DSGVO. Das Urteil des LG Stuttgart konkretisiert nun:
- Für das Einholen der Einwilligung zur Weitergabe an Meta ist ausschließlich der Webseitenbetreiberzuständig.
- Für die Speicherung der Daten ist allein Meta verantwortlich – und muss dafür eine eigene Rechtsgrundlage vorweisen.
Die DSGVO verlangt also differenzierte Einwilligungslösungen – und Unternehmen, die Meta Business Tools nutzen, müssen dies im Blick behalten.
Praxisproblem: Meta-Tools senden Daten unabhängig von Einwilligung
Technisch lässt sich nicht immer sicherstellen, dass Daten nur dann an Meta übermittelt werden, wenn eine Einwilligung erteilt wurde. Meta selbst liefert Tools, die auch bei verweigerter Einwilligung Daten übertragen, etwa durch First-Party-Cookies oder serverseitige Lösungen wie die Conversions API.
Das LG Stuttgart weist in seinem Urteil explizit darauf hin, dass die technische Gestaltung der Meta Business Tools nahelegt, dass die Datenübertragung immer stattfinden soll – unabhängig von der Einwilligung. Webseitenbetreiber könnten daher ungewollt in eine datenschutzrechtliche Grauzone geraten.
Handlungsempfehlung für Betreiber: Jetzt prüfen
Für alle Unternehmen, die Meta Business Tools einsetzen, ergibt sich aus diesem Urteil eine konkrete To-do-Liste:
- Consent Management: Sicherstellen, dass der Einsatz der Tools und die Weitergabe von Daten an Meta nur bei aktiv erteilter Einwilligung erfolgt (Opt-in).
- Transparenz erhöhen: Nutzer müssen klar und verständlich darüber informiert werden, dass Meta die Daten speichert und verarbeitet – und nicht nur, dass sie weitergegeben werden.
- Vertragliche Regelungen prüfen: Die mit Meta geschlossenen Vereinbarungen zur gemeinsamen Verantwortlichkeit nach Art. 26 DSGVO sollten auf Rechtskonformität und Risikoverteilung hin überprüft werden.
- Rechtliche Dokumentation: Die Einwilligungen sollten nachweisbar dokumentiert werden. Dies ist besonders wichtig, wenn Meta später doch zur Verantwortung gezogen wird – denn Webseitenbetreiber könnten als Mitverantwortliche mit in die Haftung geraten.
- Technische Maßnahmen anpassen: Einsatz von Techniken, die vor einer Einwilligung keine Daten versenden (z. B. Consent Mode oder serverseitiges Tagging mit integrierter Blockade), sind vorzuziehen.
Fazit: Das Urteil bringt Klarheit – aber auch neue Pflichten
Die Entscheidung des LG Stuttgart zeigt deutlich: Meta ist nicht allein verantwortlich für die Einhaltung der DSGVO beim Einsatz seiner Tracking-Tools. Betreiber von Webseiten und Apps stehen in der Pflicht, rechtssichere Einwilligungslösungen zu implementieren – andernfalls drohen nicht nur Schadensersatzforderungen gegen Meta, sondern auch Abmahnrisiken und Sanktionen für den eigenen Betrieb.
Die Rechtslage bleibt damit komplex – und gerade für Unternehmen, die auf performante Online-Werbung setzen, ist rechtlicher Rat zur Ausgestaltung von Consent-Layern, Datenschutzerklärungen und Tracking-Tools dringend zu empfehlen.