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Ein Hochwasser, ein Handyvideo – und ein Streit um Exklusivrechte

Wenn Naturgewalten losbrechen, ist oft das Smartphone schneller gezückt als die Kamera eines Kamerateams. So war es auch im Juni 2024 in einer Gemeinde in Baden-Württemberg: Eine Privatperson filmte mit dem Handy, wie eine Lärmschutzwand unter dem Druck eines Hochwassers zusammenbrach. Eine Szene, die auf den ersten Blick spontan, vielleicht sogar banal wirkt – für das Urheberrecht war sie jedoch alles andere als belanglos.

Denn was auf Social Media in Sekundenschnelle geteilt wird, kann im juristischen Kontext schnell zum Gegenstand komplizierter Fragen rund um Rechte, Lizenzen und Exklusivität werden. Genau das zeigt das aktuelle Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16.05.2025 (Az. 2-06 O 299/24), das nun für mehr Klarheit sorgt.

Der Fall: Zwei Medienhäuser, ein Video, ein Konflikt

Am Tag der Überschwemmung hatte der Urheber des Handyvideos seine Aufnahme einem Nachrichtenportal zur exklusiven Nutzung überlassen. Am nächsten Morgen jedoch tauchten Standbilder aus exakt diesem Video bei einem anderen Medienunternehmen auf – gegen Entgelt, verbreitet über einen Newsletter und die Website. Der Rechteinhaber, also das zuerst bedachte Nachrichtenportal, ging dagegen vor – mit Erfolg.

Kein Filmwerk, aber trotzdem geschützt

Das Gericht stellte klar: Auch wenn das Video keine schöpferische Leistung im Sinne eines „Filmwerks“ darstelle – etwa durch gezielte Inszenierung oder Bearbeitung – sei es dennoch als sogenanntes Laufbild urheberrechtlich geschützt (§ 95 UrhG). Damit greift ein oft übersehener Bereich des Urheberrechts: der Schutz einfacher Bild- und Tonfolgen, bei denen keine besondere künstlerische Gestaltung vorliegt.

Wichtig: Auch solche „alltäglichen“ Aufnahmen können Gegenstand ausschließlicher Nutzungsrechte sein – und die kann der Urheber durchaus exklusiv weitergeben. Die Verbreitung durch Dritte ohne Lizenz ist dann ein klarer Eingriff in diese Rechte.

Social Media = Freiwild? Mitnichten.

Ein weiterer interessanter Punkt: Das Gericht wies ausdrücklich darauf hin, dass die frühzeitige Verbreitung des Videos über soziale Netzwerke die Exklusivrechte nicht aushebelt. Das Teilen eines Inhalts auf Instagram, Facebook oder TikTok bedeutet eben nicht, dass dieser automatisch gemeinfrei wird oder beliebig weiterverwendet werden darf.

Ein Urteil mit Signalwirkung

Das Urteil ist zwar noch nicht rechtskräftig, doch es hat schon jetzt Signalwirkung: Medienunternehmen, Redaktionen und Content-Verwerter müssen deutlich sorgfältiger prüfen, woher sie Bildmaterial beziehen – und wer welche Rechte daran hält.

Für Urheber bedeutet es wiederum: Auch spontane Handyvideos können wertvoll sein – juristisch wie wirtschaftlich. Die bewusste Vergabe von Nutzungsrechten, auch im scheinbar hektischen Moment eines Ereignisses, kann entscheidend sein.

Fazit für die Praxis

  • Smartphonevideos sind nicht rechtsfrei. Auch wenn sie keine „Filmwerke“ sind, genießen sie Schutz als Laufbilder (§ 95 UrhG).

  • Exklusivrechte sind wirksam – auch bei einfachen Videos. Wer Rechte überträgt, sollte dies dokumentieren.

  • Social Media ist keine rechtsfreie Zone. Veröffentlichungen auf Plattformen heben urheberrechtliche Ansprüche nicht auf.

  • Verwertung durch Dritte bedarf einer Lizenz. Ohne Einwilligung liegt regelmäßig ein Rechtsverstoß vor – mit Unterlassungs- und Schadensersatzfolgen.

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