Wenn der Glücksspielanbieter im Ausland sitzt, der Schaden aber zu Hause eintritt
Online-Glücksspiele boomen – oft betrieben von Firmen mit Sitz in Malta, Zypern oder Gibraltar. Doch was, wenn der Anbieter keine gültige Konzession im Wohnsitzland des Spielers besitzt? Wer haftet, nach welchem Recht, und vor welchem Gericht?
Mit einem aktuellen Urteil vom 15. Januar 2026 (Rs. C‑77/24 „Wunner“) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH)wichtige Weichen gestellt. Er bestätigt nicht nur die Möglichkeit, Geschäftsführer von Online-Casinos persönlich auf Schadensersatz zu verklagen. Sondern er legt auch fest, wo der Schaden rechtlich als eingetreten gilt – eine zentrale Frage für die Bestimmung des anwendbaren Rechts.
Der Fall: Glücksspiel ohne Lizenz in Österreich
Ein österreichischer Spieler hatte zwischen 2019 und 2020 rund 18.500 Euro bei einem maltesischen Online-Casino verloren. Der Clou: Die Betreiber verfügten zwar über eine maltesische Lizenz, aber nicht über eine Konzession nach dem österreichischen Glücksspielgesetz – und genau das macht das Angebot in Österreich illegal.
Der Spieler verlangte die Rückzahlung der Verluste – nicht von der Firma, sondern direkt von deren Geschäftsführern. Die Argumentation: Wer gegen ein Schutzgesetz wie das österreichische Glücksspielmonopol verstößt, handelt deliktisch – und kann persönlich haftbar sein.
Zentrale Fragen: Haftung und Handlungsort
Zwei Fragen mussten geklärt werden:
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Fällt diese Haftung überhaupt unter die Rom-II-Verordnung, also die EU-Vorschriften zum anwendbaren Recht bei deliktischen Handlungen?
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Wo tritt der Schaden ein – in Malta, wo das Casino sitzt, oder in Österreich, wo der Spieler lebt?
Beide Fragen beantwortete der EuGH klar zugunsten des Verbraucherschutzes.
Kein Schutzmantel Gesellschaftsrecht
Zunächst stellte der EuGH fest: Die persönliche Haftung der Geschäftsführer fällt nicht unter die gesellschaftsrechtliche Ausnahme des Art. 1 Abs. 2 Buchst. d Rom II. Es geht hier nicht um die „innere Verfassung“ der Gesellschaft, sondern um einen Verstoß gegen ein allgemeines Schutzgesetz, das für jeden gilt – nicht nur im Verhältnis zur Gesellschaft.
Wichtig: Der EuGH unterscheidet klar zwischen internen gesellschaftsrechtlichen Pflichten und allgemeingültigen Sorgfaltspflichten. Verstöße gegen Letztere unterliegen sehr wohl der deliktischen Haftung.
Wo tritt der Schaden ein? Beim Spieler.
Noch relevanter ist die zweite Klarstellung: Der Schaden tritt dort ein, wo der Spieler wohnt – also in Österreich. Denn von dort aus hat er gespielt, dort wurde sein rechtlich geschütztes Interesse verletzt.
Der Gerichtshof betont: Entscheidend ist nicht, wo die Plattform sitzt oder wo das Spielerkonto geführt wird. Und auch nicht, von wo aus Geld überwiesen wurde. Sondern wo sich der Schaden konkret auswirkt. Das ist regelmäßig der Wohnsitz des Spielers.
Diese Festlegung bringt Rechtssicherheit – und stärkt die Position von Verbraucherinnen und Verbrauchern enorm.
Warum dieses Urteil Bedeutung über den Einzelfall hinaus hat
Für die Praxis bedeutet das Urteil:
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Geschäftsführer von Online-Plattformen (insbesondere im Glücksspielbereich) können persönlich haften, wenn sie Schutzgesetze im Wohnsitzstaat der Nutzer:innen verletzen.
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Gerichtliche Klagen können im Heimatland der Spieler:innen erhoben werden – das verringert die Hürden erheblich.
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Es ist das Recht des Wohnsitzstaates des Geschädigten anwendbar – mitunter also ein strengeres nationales Recht als das des Firmensitzes.
Besonders interessant ist das Urteil für Kanzleien, die Verbraucher gegen internationale Anbieter vertreten – etwa bei Glücksspielverlusten, Online-Plattformen, Krypto-Trading oder Finanzdienstleistungen ohne Lizenz.
Fazit: Recht wird greifbar gemacht
Das Urteil zeigt deutlich: Auch international agierende Online-Dienstleister können nicht auf rechtliche Grauzonen bauen, wenn sie in Mitgliedstaaten der EU tätig sind. Und: Die Verbrauchererwartung zählt – Spieler dürfen davon ausgehen, dass Angebote in ihrem Land legal und lizenziert sind.
Plattformen, die diesen Eindruck durch ihre Gestaltung und Kommunikation erwecken – etwa durch das Verschweigen fehlender Lizenzen –, setzen sich dem Vorwurf der Irreführung aus.
Rechtlich relevante Kommunikation beginnt eben nicht erst im Kleingedruckten.