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EuGH stärkt Presseverlage: Plattformen müssen für Presseinhalte zahlen

Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 12. Mai 2026 C-797/23 eine Grundsatzentscheidung zur Nutzung journalistischer Inhalte im Internet getroffen. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob Plattformen wie Facebook oder Nachrichtenaggregatoren verpflichtet werden dürfen, für die Nutzung von Presseveröffentlichungen eine Vergütung an Verlage zu zahlen – und ob staatliche Behörden dabei regulierend eingreifen dürfen.

Die Antwort des EuGH fällt deutlich aus: Ja, Mitgliedstaaten dürfen Plattformen zu Verhandlungen verpflichten und Mechanismen schaffen, um eine angemessene Vergütung für Presseverlage durchzusetzen.

Damit stärkt der Gerichtshof das europäische Leistungsschutzrecht für Presseverlage und verschiebt das Kräfteverhältnis zwischen Tech-Plattformen und Medienhäusern weiter.

Worum ging es?

Ausgangspunkt war ein Streit zwischen Meta Platforms Ireland und der italienischen Kommunikationsaufsicht AGCOM.

Italien hatte Art. 15 der EU-Urheberrechtsrichtlinie (DSM-Richtlinie) umgesetzt und dabei ein Modell geschaffen, das Presseverlagen einen Anspruch auf „gerechten Ausgleich“ zuspricht, wenn Plattformen ihre Presseveröffentlichungen online nutzen.

Die italienischen Regelungen gingen dabei weit:

  • Plattformen mussten mit Verlagen verhandeln,
  • sie durften die Sichtbarkeit journalistischer Inhalte während laufender Verhandlungen nicht einschränken,
  • sie mussten umfangreiche Daten offenlegen,
  • die Regulierungsbehörde AGCOM durfte Vergütungskriterien festlegen,
  • und bei Streitigkeiten sogar die Höhe der Vergütung bestimmen.

Meta sah darin einen Verstoß gegen europäisches Urheberrecht und gegen die unternehmerische Freiheit.

Der Kern der Entscheidung

Der EuGH bestätigte grundsätzlich die italienische Regelung.

Nach Auffassung des Gerichts erlaubt Art. 15 DSM-Richtlinie den Mitgliedstaaten, konkrete Mechanismen zur praktischen Durchsetzung des Leistungsschutzrechts einzuführen.

Besonders wichtig:
Der Gerichtshof stellte klar, dass das europäische Leistungsschutzrecht nicht nur auf dem Papier bestehen dürfe. Die Rechte der Presseverlage müssten auch tatsächlich wirksam durchsetzbar sein.

Plattformen dürfen zur Vergütung verpflichtet werden

Der EuGH betont, dass Presseverlage ihre Zustimmung zur Nutzung ihrer Inhalte grundsätzlich von einer Vergütung abhängig machen dürfen.

Das Gericht verweist dabei auf das Ziel der Richtlinie:
Journalistische Inhalte verursachen erhebliche organisatorische und finanzielle Aufwendungen. Die Presse müsse wirtschaftlich tragfähig bleiben, um Qualitätsjournalismus und Medienpluralismus zu sichern.

Damit stärkt der EuGH ausdrücklich:

  • den Schutz geistigen Eigentums,
  • die Medienfreiheit,
  • die wirtschaftliche Position von Presseverlagen.

Staatliche Eingriffe zulässig

Besonders bemerkenswert ist die Haltung des EuGH zur Rolle staatlicher Behörden.

Der Gerichtshof akzeptiert ausdrücklich, dass Regulierungsbehörden:

  • Vergütungskriterien festlegen,
  • Datenzugänge erzwingen,
  • Verhandlungen überwachen,
  • Sanktionen verhängen,
  • und sogar Vergütungshöhen bestimmen können.

Das wäre vor einigen Jahren noch deutlich kritischer bewertet worden. Nun erkennt der EuGH an, dass zwischen Plattformen und Presseverlagen erhebliche wirtschaftliche Ungleichgewichte bestehen.

Gerade deshalb seien regulatorische Eingriffe zulässig.

Unternehmerische Freiheit hat Grenzen

Meta hatte sich insbesondere auf die unternehmerische Freiheit nach Art. 16 EU-Grundrechtecharta berufen.

Der EuGH räumt zwar ein, dass Pflichten zur Datenoffenlegung oder Verhandlungszwänge Eingriffe in die unternehmerische Freiheit darstellen.

Diese Eingriffe seien aber gerechtfertigt.

Der Gerichtshof nimmt eine klassische Grundrechtsabwägung vor:

Auf der einen Seite stehen:

  • wirtschaftliche Freiheit der Plattformen,
  • Vertragsfreiheit,
  • unternehmerische Selbstbestimmung.

Auf der anderen Seite:

  • Schutz geistigen Eigentums,
  • Medienpluralismus,
  • Finanzierung unabhängiger Presse.

Im Ergebnis misst der EuGH dem Schutz journalistischer Inhalte erhebliches Gewicht bei.

Wichtige Grenze für nationale Regelungen

Trotz der weitgehenden Zustimmung zieht der EuGH eine wichtige Grenze.

Mitgliedstaaten dürfen Plattformen nicht zu Zahlungen verpflichten, wenn diese Presseinhalte überhaupt nicht nutzen wollen.

Ebenso müssen Verlage weiterhin frei entscheiden können:

  • ob sie Inhalte lizenzieren,
  • wem sie Nutzungsrechte einräumen,
  • und ob sie Inhalte kostenlos freigeben.

Das Leistungsschutzrecht bleibt damit ein Ausschließlichkeitsrecht – kein allgemeiner Zwangsabgabe-Mechanismus.

Warum das Urteil europaweit relevant ist

Die Entscheidung betrifft nicht nur Italien.

Viele Mitgliedstaaten haben Art. 15 DSM-Richtlinie unterschiedlich umgesetzt. Zahlreiche Modelle sehen inzwischen:

  • Schiedsstellen,
  • Verhandlungszwänge,
  • Datentransparenz,
  • oder regulatorische Eingriffe

vor.

Der EuGH gibt diesen nationalen Modellen nun erheblichen Rückhalt.

Besonders für große Plattformen wie:

  • Meta,
  • Google,
  • Nachrichtenaggregatoren,
  • Social-Media-Dienste

dürfte das Urteil erhebliche wirtschaftliche Folgen haben.

Auswirkungen für Unternehmen und Medienhäuser

Für Presseverlage verbessert sich die Verhandlungsposition spürbar.

Plattformbetreiber müssen künftig damit rechnen, dass:

  • Vergütungsforderungen regulatorisch unterstützt werden,
  • Datenoffenlegungspflichten ausgeweitet werden,
  • nationale Behörden stärker eingreifen.

Gleichzeitig zeigt die Entscheidung, dass der EuGH digitale Plattformmärkte zunehmend auch unter strukturellen Machtgesichtspunkten betrachtet.

Die Zeiten weitgehend unregulierter Plattformnutzung journalistischer Inhalte werden damit weiter zurückgedrängt.

Fazit

Der EuGH stärkt mit seinem Urteil die wirtschaftliche Position von Presseverlagen gegenüber großen Online-Plattformen deutlich.

Mitgliedstaaten dürfen Plattformen:

  • zu Verhandlungen verpflichten,
  • Transparenzpflichten auferlegen,
  • Vergütungsmechanismen regulieren,
  • und staatliche Schlichtungs- oder Entscheidungsverfahren einführen.

Die Entscheidung dürfte die europäische Plattformregulierung nachhaltig prägen – insbesondere an der Schnittstelle von Urheberrecht, Medienfreiheit und digitaler Marktmacht.

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