Regierung auf Facebook: Verwaltungsgericht Köln entscheidet im Streit um die Fanpage
Darf die Bundesregierung auf Facebook aktiv bleiben – trotz DSGVO-Bedenken? Diese Frage stand im Mittelpunkt eines viel beachteten Rechtsstreits zwischen dem Presse- und Informationsamt der Bundesregierung (BPA) und der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI). Nun hat das Verwaltungsgericht Köln mit Urteil vom 22. Juli 2025 (Az. 13 K 1419/23) entschieden: Ja, die Fanpage darf bleiben.
Die Entscheidung stärkt die staatliche Öffentlichkeitsarbeit in sozialen Netzwerken – und grenzt zugleich die datenschutzrechtliche Verantwortung der Behörden gegenüber Plattformbetreibern wie Meta klar ab.
Worum ging es im Verfahren?
Das BPA betreibt eine sogenannte „Fanpage“ auf Facebook. Über diesen Kanal informiert es die Öffentlichkeit regelmäßig über politische Initiativen, Regierungsbeschlüsse und gesellschaftliche Debatten. Wie bei Facebook üblich, kommen dabei Cookies zum Einsatz – kleine Dateien, die auf den Endgeräten der Besucher gespeichert und von Meta zu Analyse- und Trackingzwecken genutzt werden.
Die BfDI untersagte 2023 den Betrieb der Fanpage, da sie datenschutzrechtliche Verstöße sah:
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Das Cookie-Banner von Meta sei nicht DSGVO-konform,
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Nutzer würden nicht wirksam in die Datenverarbeitung einwilligen,
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das BPA sei gemeinsam mit Meta für die Datenverarbeitung verantwortlich und somit mitverpflichtet, für eine rechtmäßige Einwilligung zu sorgen.
Sowohl die Bundesregierung als auch Meta klagten gegen diese Untersagung – und erhielten nun Recht.
Die Entscheidung des VG Köln im Überblick
Das Verwaltungsgericht Köln hob die Untersagung auf – und stellte in zentralen Punkten klar:
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Keine datenschutzrechtliche Mitverantwortung des BPA
Das Gericht verneinte eine gemeinsame Verantwortlichkeit im Sinne von Art. 26 DSGVO. Das BPA betreibe die Fanpage lediglich inhaltlich – nicht jedoch technisch. Insbesondere könne es nicht steuern, welche Cookies Facebook einsetzt oder wie die gewonnenen Daten ausgewertet werden.
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Keine Pflicht zur Einholung einer Einwilligung durch das BPA
Die Pflicht zur Einholung einer datenschutzkonformen Einwilligung liege allein bei Meta. Ein Zusammenhang zwischen dem Betrieb der Fanpage und dem Speichern von Cookies sei zu weit entfernt, um daraus eine rechtliche Pflicht des BPA abzuleiten.
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Keine besondere Verantwortung durch bloßen Betrieb der Seite
Selbst wenn durch den Besuch der Fanpage Cookies gesetzt würden, liege dies nicht im Einflussbereich des BPA. Solche Cookies würden auch beim Besuch jeder anderen Facebook-Seite platziert. Die bloße Präsenz auf der Plattform begründe daher keine aktive Beteiligung an der Datenverarbeitung.
Einordnung: Datenschutz vs. digitale Öffentlichkeitsarbeit
Das Urteil bringt Klarheit in eine juristische Debatte, die Behörden, Datenschützer und Plattformbetreiber gleichermaßen beschäftigt: Wie weit reicht die Verantwortung von Behörden, wenn sie sich digital engagieren – insbesondere auf Plattformen, deren Technik sich ihrem Einfluss entzieht?
Mit dem aktuellen Beschluss stellt sich das VG Köln deutlich auf die Seite der Bundesregierung. Es erkennt an, dass Öffentlichkeitsarbeit auch dort stattfinden muss, wo Menschen kommunizieren – und das sind nun einmal auch soziale Netzwerke.
Zugleich setzt es Grenzen: Nicht jede technische Folge eines Plattformbesuchs darf automatisch der öffentlichen Stelle angelastet werden, die dort Inhalte bereitstellt.
Und wie geht es weiter?
Das letzte Wort ist noch nicht gesprochen. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung zugelassen – das Oberverwaltungsgericht NRW in Münster könnte sich also bald mit dem Fall befassen, wenn eine der Parteien weiterzieht.
Fürs Erste aber bleibt die Fanpage der Bundesregierung weiter online – und ein weiteres Kapitel im Spannungsfeld von Datenschutz und staatlicher Kommunikation ist aufgeschlagen.