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„Folter-Fotos“ und Persönlichkeitsrecht: LG Berlin zieht klare Grenzen für Bildberichterstattung

Was dürfen Medien zeigen – und was nicht?
Diese Frage stellte sich jüngst dem Landgericht Berlin im Fall eines besonders brutalen Angriffs, über den bundesweit berichtet wurde. Im Zentrum: Fotos, die ein Opfer zeigen – teilweise verpixelt, aber in einer Ausnahmesituation seiner Würde beraubt. Der Fall berührt zentrale Fragen des Medienrechts und ist ein lehrreiches Beispiel für das Spannungsfeld zwischen Pressefreiheit und Persönlichkeitsrecht.

 

Der Fall: Zwischen Journalismus und Grenzüberschreitung

Ein Mann wird über Stunden hinweg mit einem Hammer misshandelt. Die Tat wird von einer Überwachungskamera aufgezeichnet. Später gelangt das Videomaterial in Form von Standbildern in die Medien – versehen mit Schlagzeilen wie „Hammer-Folterer jammert vor Gericht“. Die Berichterstattung erfolgt öffentlich, der Vorwurf schwer: Körperverletzung in brutalster Form.

Das Opfer erkennt sich auf den Bildern wieder – trotz teilweiser Verpixelung. Und auch Dritte, so das Opfer, könnten ihn identifizieren: Familie, Kollegen, Nachbarn. Der Mann wehrt sich – und bekommt vor Gericht Recht.

Der rechtliche Rahmen: §§ 22, 23 KUG

Im Kern geht es um das sogenannte Recht am eigenen Bild, geregelt in den §§ 22 und 23 des Kunsturhebergesetzes (KunstUrhG). Danach dürfen Bildnisse grundsätzlich nur mit Einwilligung veröffentlicht werden. Ausnahmen – etwa bei „Personen der Zeitgeschichte“ – gelten nur dann, wenn keine berechtigten Interessen der Abgebildeten verletzt werden.

Das Gericht stellt in seinem Urteil klar:
Schon die Möglichkeit, erkannt zu werden – auch nur durch Personen mit Sonderwissen – reicht aus, damit ein Bild als Bildnis im rechtlichen Sinne gilt. Das bedeutet: Auch wenn das Gesicht verpixelt ist, kann die Bildveröffentlichung rechtswidrig sein, wenn der Kontext eine Identifikation ermöglicht.

Im konkreten Fall war genau das gegeben – die mediale Begleitung des Strafverfahrens, die Verbindung aus Bild und Text, die Hinweise auf Herkunft, Beruf und Beziehung zur Tat. Die Erkennbarkeit ergab sich nicht nur aus dem Bild selbst, sondern vor allem aus dem Gesamtzusammenhang der Berichterstattung.

Zeitgeschichte vs. Opferschutz

Die Medien beriefen sich auf ein öffentliches Informationsinteresse – schließlich ging es um eine schwere Straftat mit gesellschaftlicher Relevanz.

Das Gericht erkannte das grundsätzlich an, zog aber eine klare Grenze:
Die Veröffentlichung von Bildern eines Opfers in einer Situation größter Not – noch dazu in so entwürdigender Weise – übersteigt das Maß des Zumutbaren.

Die Richter betonen, dass selbst bei berechtigtem Interesse der Öffentlichkeit eine Abwägung stattfinden muss:

  • Was zeigt das Bild?

  • In welchem Zustand befindet sich die abgebildete Person?

  • Welcher Zweck wird mit der Veröffentlichung verfolgt?

Und hier war die Antwort eindeutig: Die „Folter-Fotos“ zeigen keine gesellschaftliche Debatte, sondern privates Leid – drastisch und entblößend.

 

Verpixelung reicht nicht immer aus

Ein wichtiger Aspekt des Urteils betrifft die häufig praktizierte Verpixelung in der Bildberichterstattung. Das Gericht macht deutlich:
Teilweise Verpixelung ist kein Freibrief. Wenn durch Begleittext, Kontext oder sonstige Hinweise eine Identifikation möglich bleibt, hilft auch die Unschärfe des Gesichtsbildes nicht weiter.

Auch der Umstand, dass die Aufnahmen aus einem öffentlich gezeigten Video stammen, befreit nicht von der Pflicht zur Rücksichtnahme. Denn: Was im Gerichtssaal gezeigt wird, bleibt dort eingebettet in einen anderen Zusammenhang – es ist kein Freibrief zur breiten medialen Verwertung.

 

Konsequenz: Unterlassung und Grenzen für zukünftige Berichterstattung

Das Landgericht Berlin untersagte der Medienplattform, die Bilder weiter zu verbreiten. Die Entscheidung enthält eine klare Mahnung:

➡ Pressefreiheit endet dort, wo Persönlichkeitsrechte verletzt werden – besonders im Bereich des Opferschutzes.

➡ Auch verfremdete Bilder können rechtswidrig sein, wenn der Gesamtkontext eine Identifikation erlaubt.

➡ Der Abdruck von Bildern in besonders erniedrigenden Situationen erfordert eine besondere Zurückhaltung – selbst bei wahrheitsgemäßer Berichterstattung.

 

Fazit: Ein Urteil mit Signalwirkung

Dieses Urteil erinnert daran, dass Bildberichterstattung keine Grauzone ist. Es reicht nicht, das Gesicht zu verpixeln oder einen Namen abzukürzen. Der Schutz der Persönlichkeit, gerade in existenziellen Ausnahmesituationen, wiegt schwer – und Medien müssen ihn respektieren.

Für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die im Medienrecht tätig sind, bietet das Urteil eine prägnante Grundlage, um Betroffene gegen grenzüberschreitende Bildveröffentlichungen zu schützen.

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