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Kein Urheberrecht für Birkenstock-Sandalen – BGH setzt klare Maßstäbe

Ob klassisch in Braun oder modern in knalligen Farben – Birkenstock-Sandalen sind weltweit bekannt. Doch genießen sie auch urheberrechtlichen Schutz? Diese Frage hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun in drei Revisionsverfahren eindeutig beantwortet: Nein, die beliebten Sandalenmodelle sind keine urheberrechtlich geschützten Werke der angewandten Kunst.

Der Hintergrund des Rechtsstreits

Die Klägerin, ein Unternehmen der Birkenstock-Gruppe, sah in verschiedenen Sandalenmodellen eine schützenswerte künstlerische Gestaltung. Sie argumentierte, dass diese Modelle nicht nur funktional, sondern auch individuell und kreativ gestaltet seien – und damit den Anforderungen des Urheberrechts genügen.

Auf dieser Basis klagte sie gegen mehrere Unternehmen, die optisch ähnliche Sandalen herstellten oder vertrieben. Die Klägerin forderte Unterlassung, Auskunft über Verkaufszahlen, Schadensersatz sowie den Rückruf und die Vernichtung der angeblich rechtsverletzenden Produkte.

Unterschiedliche Bewertungen durch die Gerichte

Während das Landgericht Köln den Klagen stattgab und die Sandalenmodelle als urheberrechtlich geschützt ansah, kam das Oberlandesgericht Köln zu einer anderen Einschätzung. Es verneinte den Urheberrechtsschutz mit der Begründung, dass die Gestaltung der Sandalen nicht die erforderliche Schöpfungshöhe erreiche.

Die Klägerin legte daraufhin Revision beim BGH ein – ohne Erfolg.

Die Entscheidung des BGH: Funktion geht vor Kunst

Der BGH stellte klar, dass Werke der angewandten Kunst nur dann urheberrechtlich geschützt sind, wenn sie eine erhebliche gestalterische Eigenheit aufweisen. Maßgeblich ist, ob der vorhandene gestalterische Spielraum künstlerisch ausgeschöpft wurde.

Besonders wichtig: Ein reines handwerkliches Design, das sich aus technischen Notwendigkeiten oder funktionalen Anforderungen ergibt, reicht nicht aus. Ein Produkt muss sich deutlich von der Masse abheben und eine erkennbare künstlerische Individualität aufweisen.

Im Fall der Birkenstock-Sandalen kam der BGH zu dem Ergebnis, dass die Gestaltungselemente nicht über das hinausgehen, was im Schuhdesign üblich ist. Damit fehlt die notwendige „Gestaltungshöhe“, die für einen Urheberrechtsschutz erforderlich wäre.

Was bedeutet das Urteil für Unternehmen?

Das Urteil stärkt die Position von Wettbewerbern und Nachahmern im Schuh- und Modebereich. Hersteller, die sich an erfolgreichen Designkonzepten orientieren, können sich auf die fehlende Urheberrechtsfähigkeit berufen – solange keine anderen Schutzrechte, wie beispielsweise Geschmacksmuster oder Markenrechte, verletzt werden.

Für Unternehmen, die ihre Designs schützen möchten, zeigt die Entscheidung: Urheberrechtlicher Schutz ist im Bereich der angewandten Kunst schwer zu erreichen. Wer seine Produkte absichern will, sollte frühzeitig alternative Schutzrechte in Betracht ziehen, etwa durch Geschmacksmusteranmeldungen oder Markeneintragungen.

Fazit: Kein Monopol auf funktionales Schuhdesign

Die Entscheidung des BGH verdeutlicht, dass nicht jede gestalterische Leistung automatisch urheberrechtlich geschützt ist. Funktionale Erfordernisse und gängige Designstandards schränken den Schutzumfang erheblich ein. Für Birkenstock bedeutet das: Die Sandalen bleiben beliebt – aber nicht exklusiv geschützt.

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