Viele Unternehmen setzen inzwischen auf KI-gestützte Chatbots. Sie beantworten Kundenfragen rund um die Uhr, buchen Termine und übernehmen einen Teil der Kommunikation automatisiert. Gerade im Gesundheitsbereich versprechen solche Systeme Effizienz und schnelle Erreichbarkeit. Doch was passiert, wenn die KI falsche Angaben macht?
Mit dieser Frage musste sich nun das Oberlandesgericht Hamm beschäftigen. Das Ergebnis dürfte für Unternehmen mit KI-gestützten Kundenkommunikationen erhebliche Bedeutung haben: Wer einen Chatbot einsetzt, haftet grundsätzlich auch für dessen irreführende Aussagen.
Der Fall: Nicht existente Facharzttitel
Im Verfahren ging es um ein Unternehmen aus dem Bereich ästhetischer Behandlungen. Auf der Webseite konnten Interessenten mit einem KI-Chatbot kommunizieren und Termine vereinbaren.
Auf konkrete Nachfragen erklärte der Chatbot unter anderem, die hinter dem Unternehmen stehenden Ärzte seien:
- „Fachärzte für plastische und ästhetische Chirurgie“
- „Fachärzte für ästhetische Medizin“
- „Fachärzte für ästhetische Behandlungen“
Das Problem: Diese Facharztbezeichnungen existieren teilweise überhaupt nicht oder lagen tatsächlich nicht vor.
Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen sah darin eine irreführende geschäftliche Handlung und klagte auf Unterlassung.
Unternehmen wollte Verantwortung auf die KI schieben
Die Beklagte verteidigte sich mit einem Argument, das künftig häufiger vor Gerichten auftauchen dürfte: Die falschen Aussagen stammten nicht von ihr selbst, sondern vom Chatbot.
Man habe die KI ausschließlich mit korrekten Datensätzen trainiert. Die fehlerhaften Antworten seien autonom durch das System entstanden und deshalb nicht ohne Weiteres zurechenbar.
Das OLG Hamm folgte dieser Argumentation jedoch nicht.
OLG Hamm: Der Chatbot ist kein „Dritter“
Der Senat stellte klar, dass die Aussagen des KI-Systems der Betreiberin unmittelbar zugerechnet werden.
Besonders deutlich wird die Entscheidung an einer zentralen Passage: Der Chatbot sei rechtlich kein „Dritter“. Deshalb könne sich das Unternehmen nicht auf die eingeschränkten Haftungsmaßstäbe einer bloßen Verkehrssicherungspflicht zurückziehen.
Mit anderen Worten:
Wer KI in die eigene Kundenkommunikation integriert, macht sich deren Aussagen grundsätzlich zu eigen.
Gerade im Wettbewerbsrecht sei entscheidend, wie die Aussagen auf Verbraucher wirken — nicht, ob sie von einem Menschen oder einer KI formuliert wurden.
Warum Facharzttitel rechtlich besonders sensibel sind
Die Entscheidung betrifft einen besonders empfindlichen Bereich: medizinische Qualifikationen.
Facharztbezeichnungen genießen in Deutschland hohen Vertrauensschutz. Patienten verbinden damit besondere Ausbildung, Erfahrung und Qualifikation. Genau deshalb können falsche Angaben über Facharzttitel Verbraucher erheblich beeinflussen.
Das Gericht sah deshalb eine Irreführung nach § 5 UWG als gegeben an.
Die Angaben seien geeignet, Patienten zu einer geschäftlichen Entscheidung zu bewegen, die sie andernfalls möglicherweise nicht getroffen hätten.
Die eigentliche Sprengkraft des Urteils
Die Bedeutung der Entscheidung reicht weit über Arztpraxen oder Schönheitskliniken hinaus.
Nahezu jedes Unternehmen experimentiert inzwischen mit KI-gestützten Assistenten:
- Kanzleien
- Online-Shops
- Versicherungen
- Banken
- Dienstleister
- Gesundheitsplattformen
Viele Betreiber verlassen sich dabei darauf, dass KI-Systeme „im Wesentlichen schon richtig antworten“. Das Urteil zeigt nun deutlich: Dieses Vertrauen schützt nicht vor Haftung.
Unternehmen müssen kontrollieren, welche Aussagen ihre KI-Systeme gegenüber Kunden treffen.
Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen
Das OLG Hamm hat die Revision ausdrücklich zugelassen. Der Bundesgerichtshof wird sich damit voraussichtlich erstmals grundlegend mit der wettbewerbsrechtlichen Haftung für KI-generierte Aussagen beschäftigen.
Die Entscheidung könnte damit zu einer Leitentscheidung für den Einsatz von KI im Kundenkontakt werden.
Besonders spannend wird die Frage sein, wie weit Prüf- und Kontrollpflichten künftig reichen:
Müssen Unternehmen sämtliche KI-Antworten überwachen? Reicht eine Stichprobenkontrolle? Welche Rolle spielen Trainingsdaten und Sicherheitsmechanismen?
Darauf wird der BGH voraussichtlich Antworten geben müssen.
Fazit
Das OLG Hamm sendet ein deutliches Signal an Unternehmen mit KI-Chatbots:
Künstliche Intelligenz ist kein haftungsfreier Raum.
Wer automatisierte Systeme in der Kundenkommunikation einsetzt, trägt auch die Verantwortung für irreführende Aussagen — selbst dann, wenn diese nicht bewusst programmiert wurden.
Gerade in sensiblen Bereichen wie Medizin, Recht oder Finanzen dürfte das Urteil erhebliche Auswirkungen auf den praktischen Einsatz von KI-Systemen haben.
OLG Hamm, Urteil vom 12.05.2026, Az. 4 UKl 3/25