Wenn Kultur auf Kommerz trifft, ist das Ergebnis selten eindeutig. Der Streit um den „Vitruvianischen Menschen“ von Leonardo Da Vinci zwischen einem deutschen Puzzlehersteller und dem italienischen Staat zeigt exemplarisch, wie unterschiedlich nationale Rechtsvorstellungen auf internationalem Parkett kollidieren können – und wann das Völkerrecht klare Linien zieht.
Was war passiert?
Ein renommierter deutscher Spieleverlag nutzte Leonardo da Vincis berühmte Proportionsstudie – den sogenannten „Vitruvianischen Menschen“ – als Vorlage für ein Puzzle. Das Werk selbst stammt aus etwa dem Jahr 1490 und wird seit über 200 Jahren in der Gallerie dell’Accademia in Venedig verwahrt. Die italienische Museumsverwaltung forderte vom Unternehmen eine Lizenzgebühr. Der Grund: das italienische Kulturgüterschutzgesetz, der „Codice dei beni culturali e del paesaggio“. Die Verhandlungen scheiterten. Italien erwirkte daraufhin eine einstweilige Verfügung – mit internationaler Wirkung.
Doch das ließ der deutsche Puzzlehersteller nicht auf sich sitzen und zog vor das Landgericht Stuttgart – mit Erfolg. Das Oberlandesgericht Stuttgart bestätigte nun diese Entscheidung in zweiter Instanz: Außerhalb Italiens darf das Kunstwerk weiterhin für kommerzielle Zwecke genutzt werden. Das Urteil fiel am 11. Juni 2025 (Az. 4 U 136/24).
Worum geht es rechtlich?
Im Kern ging es um die Reichweite nationaler Schutzgesetze. Dürfen italienische Behörden einem deutschen Unternehmen außerhalb Italiens die Nutzung eines Kulturguts untersagen – allein aufgrund italienischen Rechts? Die Antwort des 4. Zivilsenats: Nein.
Zentraler Ankerpunkt der Entscheidung ist das völkerrechtlich verankerte Territorialitätsprinzip.
Nationale Gesetze entfalten ihre Wirkung grundsätzlich nur innerhalb des Hoheitsgebiets des jeweiligen Staates. Dass die Gallerie dell’Accademia das Original besitzt, ändert daran nichts. Denn Eigentum an einem Kunstwerk begründet kein weltweites Monopol für dessen Abbildung, wenn das Urheberrecht längst abgelaufen ist – was bei einem Werk aus dem 15. Jahrhundert eindeutig der Fall ist.
Zwar berief sich die italienische Seite auf das besondere öffentliche Interesse am Schutz ihres kulturellen Erbes. Doch auch ein noch so berechtigtes Schutzinteresse erlaubt nicht die globale Durchsetzung nationaler Gesetze. Eine extraterritoriale Wirkung ist im internationalen Privatrecht die Ausnahme, nicht die Regel.
Und die einstweilige Verfügung aus Italien?
Auch insoweit blieb der Versuch Italiens erfolglos, seine Entscheidung in Deutschland durchzusetzen. Der Senat stellte klar, dass ein einstweiliges Verfahren in Italien nicht mit einem Hauptsacheverfahren in Deutschland gleichgesetzt werden kann. Denn es fehlt an der Rechtskraftwirkung. Die Sperrwirkung nach Art. 29 EuGVVO greift nicht. Ein deutsches Gericht darf also sehr wohl eigenständig in der Hauptsache entscheiden, selbst wenn in Italien schon ein vorläufiger Rechtsschutz gewährt wurde.
Eine kleine Einschränkung bleibt
Für eine der Klägerinnen – eine italienische Tochtergesellschaft des Spieleverlags – verneinte das Gericht allerdings die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte. Diese Entscheidung betrifft aber nicht den Kern des Urteils: Die Nutzung des „Vitruvianischen Menschen“ durch das deutsche Mutterunternehmen bleibt außerhalb Italiens erlaubt.
Was bedeutet das für Unternehmen?
Das Urteil stärkt die Rechtssicherheit für international tätige Unternehmen. Es zeigt: Der Besitz eines Originals oder nationale Kulturgüterschutzgesetze begründen allein kein weltweites Verbot der Verwertung gemeinfreier Werke.Entscheidend bleibt das Recht desjenigen Staates, in dem das Werk verwertet wird.
Und wie geht es weiter?
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Zwar hat das OLG Stuttgart die Revision nicht zugelassen. Doch den italienischen Behörden bleibt noch die Möglichkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof – ein Schritt, der mit Spannung erwartet wird.