Die Jacke liegt im Warenkorb, Größe und Farbe sind ausgewählt, die Lieferadresse ist eingetragen. Nur noch ein Klick auf „Jetzt kaufen“ trennt den Kunden vom Vertragsschluss.
Doch aus welchem Material besteht die Jacke eigentlich?
Steht diese Information nur auf einer früheren Produktdetailseite, kann das für den Onlinehändler zum Problem werden. Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat mit Urteil vom 23. April 2026 – 15 U 101/24 – entschieden: Die Materialzusammensetzung eines Kleidungsstücks gehört zu den wesentlichen Produkteigenschaften und muss unmittelbar vor Abgabe der Bestellung deutlich angezeigt werden.
Ein versteckter Link zurück zur Produktseite genügt nicht. Das gilt erst recht, wenn der Link überhaupt erst sichtbar oder erkennbar wird, sobald der Kunde mit dem Mauszeiger über ein Produktbild fährt.
Für Betreiber von Mode-Onlineshops ist die Entscheidung ein Anlass, den eigenen Checkout genauer zu prüfen.
Material nur auf der Produktdetailseite angegeben
Die Betreiberin eines Onlineshops bot unter anderem eine Übergangsjacke und ein Shirt an.
Auf der jeweiligen Produktdetailseite war die Materialzusammensetzung ordnungsgemäß angegeben. Bei der Jacke lautete die Information beispielsweise:
„98 % Baumwolle, 2 % Elasthan“.
Im weiteren Verlauf des Bestellprozesses erschien diese Angabe jedoch nicht mehr. Weder im Warenkorb noch in der Bestellübersicht oder auf der abschließenden Seite mit dem Button „Jetzt kaufen“ wurde die Materialzusammensetzung erneut angezeigt.
Der Kunde konnte zwar durch einen Klick auf das Produktbild oder den danebenstehenden Text zur Produktdetailseite zurückkehren. Dass sich hinter diesen Elementen ein Link verbarg, war allerdings nicht ohne Weiteres erkennbar. Erst beim Überfahren des jeweiligen Bereichs mit dem Mauszeiger veränderte sich der Cursor.
Zusätzlich bot der Shop in seiner Desktopversion einen verkürzten Bestellweg an. Kunden konnten ein Produkt direkt von der Übersichtsseite in den Warenkorb legen, ohne zuvor die Produktdetailseite mit den Materialangaben aufzurufen.
Ein Wettbewerbsverband hielt diese Gestaltung für rechtswidrig und mahnte die Shopbetreiberin ab.
Landgericht weist Klage zunächst ab
Das Landgericht Hamburg gab zunächst der Betreiberin des Onlineshops recht.
Nach seiner Auffassung gehörte die Materialzusammensetzung nicht zu den Informationen, die zwingend auf der letzten Bestellseite erscheinen müssen.
Das Gericht vertrat eine eher enge Auslegung des § 312j Abs. 2 BGB. Die Vorschrift solle vor allem sicherstellen, dass der Verbraucher unmittelbar vor dem Kauf erkennen könne, welches Produkt er bestellt und welche Zahlungspflicht er eingeht.
Würden sämtliche für die Kaufentscheidung bedeutsamen Informationen auf der Checkout-Seite wiederholt, drohe eine Überfrachtung der Darstellung.
Das OLG Hamburg bewertete dies anders und änderte das Urteil ab.
Material ist eine wesentliche Eigenschaft von Kleidung
Nach § 312j Abs. 2 BGB muss ein Unternehmer dem Verbraucher bestimmte Informationen unmittelbar vor Abgabe der Bestellung klar, verständlich und hervorgehoben zur Verfügung stellen.
Dazu gehören nach Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB die wesentlichen Eigenschaften der angebotenen Ware.
Bei Kleidung zählt nach Auffassung des OLG Hamburg die Materialzusammensetzung zu diesen wesentlichen Eigenschaften.
Das Gericht stützte sich dabei unter anderem auf die Gesetzesbegründung. Dort werden für Bekleidungsstücke ausdrücklich Größe, Farbe und Material als Beispiele für Merkmale genannt, die für die Kaufentscheidung des Verbrauchers maßgeblich sein können.
Die Materialzusammensetzung beeinflusst insbesondere:
- das Aussehen des Kleidungsstücks,
- den Tragekomfort,
- die Pflegeeigenschaften,
- die Haltbarkeit,
- mögliche Unverträglichkeiten,
- den Preis.
Ob ein Shirt aus Baumwolle, Polyester, Wolle oder einer Materialmischung besteht, kann die Kaufentscheidung erheblich beeinflussen.
Das OLG betonte zudem, dass äußerlich ähnliche Kleidungsstücke häufig mit unterschiedlichen Materialzusammensetzungen angeboten werden. Auch deshalb kann das Material dazu dienen, das konkret bestellte Produkt zu identifizieren.
Engere Auslegung hätte am Ergebnis nichts geändert
In der juristischen Literatur wird teilweise vertreten, dass auf der letzten Bestellseite nur solche Eigenschaften wiederholt werden müssen, die der eindeutigen Identifikation des Produkts dienen.
Das OLG Hamburg äußerte Zweifel an dieser engen Auslegung. Der Wortlaut des Gesetzes unterscheidet nicht zwischen verschiedenen Arten wesentlicher Produkteigenschaften.
Abschließend entscheiden musste das Gericht diese Streitfrage jedoch nicht.
Denn selbst bei einer engen Auslegung sei die Materialzusammensetzung wesentlich. Sie beeinflusse sowohl die optischen und funktionalen Eigenschaften als auch die Identität und den Preis eines Kleidungsstücks.
Für Modehändler bedeutet das: Die Materialangabe lässt sich nicht mit dem Argument aus dem Checkout heraushalten, sie sei lediglich eine zusätzliche Produktinformation.
Angaben müssen unmittelbar vor dem Kauf erscheinen
Entscheidend ist nicht nur, welche Informationen erteilt werden müssen. Ebenso wichtig ist, wo und wie sie dargestellt werden.
Nach § 312j Abs. 2 BGB müssen die Angaben dem Verbraucher
„unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise“
zur Verfügung gestellt werden.
Das Merkmal „unmittelbar“ hat nach der vom OLG herangezogenen Gesetzesbegründung sowohl eine zeitliche als auch eine räumliche Bedeutung.
Die Informationen müssen demnach am Ende des Bestellvorgangs erscheinen. Es genügt nicht, dass der Kunde sie zu einem früheren Zeitpunkt auf der Produktdetailseite hätte lesen können.
Zudem müssen die Angaben in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Bestellbutton stehen. Der Kunde soll die wesentlichen Eigenschaften gerade in dem Moment erfassen können, in dem er seine verbindliche Bestellung abgibt.
Nach der Gesetzesbegründung sollen die Informationen und der Bestellbutton bei üblicher Bildschirmauflösung gleichzeitig sichtbar sein, ohne dass der Verbraucher scrollen muss.
Ein Link zur Produktseite genügt nicht
Die Shopbetreiberin argumentierte, der Verbraucher könne von der Bestellabschlussseite jederzeit zur Produktdetailseite zurückkehren. Dort seien sämtliche Materialangaben abrufbar.
Das überzeugte das OLG Hamburg nicht.
Eine Information wird nicht bereits deshalb unmittelbar vor der Bestellung zur Verfügung gestellt, weil der Verbraucher sie über einen Link suchen und auf einer anderen Seite aufrufen kann.
Das Gericht verwies auf die Gesetzesbegründung zu § 312j BGB. Darin heißt es ausdrücklich, dass es nicht genügt, wenn wesentliche Vertragsinformationen erst über einen gesonderten Link erreichbar sind.
Die Angaben sollen dem Kunden auf der Bestellabschlussseite selbst begegnen. Er soll nicht überlegen müssen, ob und an welcher Stelle zusätzliche Informationen hinterlegt sind.
Diese Auffassung entspricht nach den Ausführungen des OLG auch der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung, unter anderem des OLG Köln, des OLG München und des OLG Nürnberg.
Mouseover-Verlinkung war besonders problematisch
Selbst wenn man eine Verlinkung grundsätzlich für ausreichend hielte, wäre die konkrete Gestaltung des Onlineshops nach Auffassung des OLG Hamburg unzulässig gewesen.
Der Link zur Produktdetailseite war für den Kunden zunächst unsichtbar.
Erst wenn der Nutzer mit dem Mauszeiger über das Produktbild oder den danebenstehenden Text fuhr, veränderte sich der Cursor. Nur daraus konnte geschlossen werden, dass das Element anklickbar war.
Eine solche Mouseover-Verlinkung ist nach Auffassung des Gerichts nicht „klar und verständlich in hervorgehobener Weise“.
Ein beträchtlicher Teil der Verbraucher werde die Verlinkung allenfalls zufällig entdecken. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass jeder Kunde selbstverständlich erwarte, durch einen Klick auf das Produktbild zur Detailseite zurückzugelangen.
Hinzu kam, dass die Shopbetreiberin nicht näher erläutert hatte, wie genau sich der Mauszeiger beim Überfahren der Fläche veränderte. Damit war nicht einmal gesichert, dass der Link nach seinem Sichtbarwerden ausreichend deutlich erkennbar war.
Versteckte oder nur durch Nutzerinteraktion erkennbare Links sind daher keine verlässliche Lösung für gesetzliche Pflichtinformationen.
Der verkürzte Bestellweg verschärfte das Problem
Besondere Bedeutung hatte der sogenannte abgekürzte Bestellpfad.
Über diesen Weg konnte ein Kunde das Kleidungsstück direkt von der Produktübersicht in den Warenkorb legen. Die Produktdetailseite wurde vollständig übersprungen.
Ein solcher Kunde hatte die Materialzusammensetzung möglicherweise zu keinem Zeitpunkt gesehen.
Damit konnte sich die Shopbetreiberin auch nicht darauf berufen, der Kunde habe die Materialangaben bereits gelesen, als er das Produkt in den Warenkorb legte.
Das Urteil zeigt, dass bei der rechtlichen Prüfung eines Onlineshops sämtliche vorgesehenen Bestellwege untersucht werden müssen.
Es reicht nicht aus, dass die Pflichtinformationen auf einem möglichen Weg ordnungsgemäß angezeigt werden. Auch Schnellkauf-Funktionen, Produktvorschauen, Warenkorb-Pop-ups und verkürzte Checkout-Prozesse müssen die Informationspflichten einhalten.
Verstoß war zugleich wettbewerbswidrig
Das Vorenthalten der Materialzusammensetzung wertete das OLG Hamburg nicht nur als Verstoß gegen das Verbrauchervertragsrecht.
Die Gestaltung war zugleich wettbewerbswidrig.
Die Informationspflicht aus § 312j Abs. 2 BGB dient dem Verbraucherschutz. Werden die vorgeschriebenen Angaben nicht ordnungsgemäß erteilt, kann dies eine unlautere geschäftliche Handlung nach §§ 5a und 5b UWG darstellen.
Der Wettbewerbsverband konnte deshalb Unterlassung verlangen.
Die Shopbetreiberin wurde verurteilt, in der Desktopversion ihres Onlineshops keine Bekleidungsstücke mehr anzubieten, ohne auf der Seite mit dem Bestellbutton das Material beziehungsweise die Materialzusammensetzung anzugeben.
Für jeden Verstoß kann ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro festgesetzt werden.
Außerdem musste die Betreiberin die geltend gemachten Abmahnkosten in Höhe von 238 Euro zuzüglich Zinsen erstatten.
Keine Entlastung durch geringe Nutzungsquote
Die Shopbetreiberin hatte vorgetragen, dass nur 2,79 Prozent der Kunden den verkürzten Bestellweg verwendeten.
Auch dieses Argument half ihr nicht.
Eine gesetzliche Informationspflicht entfällt nicht deshalb, weil nur ein kleiner Teil der Kunden mit der rechtswidrigen Gestaltung in Berührung kommt.
Bereits die Möglichkeit, den Bestellvorgang ohne Kenntnis der wesentlichen Produkteigenschaften abzuschließen, kann einen Wettbewerbsverstoß begründen.
Für Onlinehändler ist es daher riskant, selten verwendete Funktionen bei der Compliance-Prüfung auszuklammern.
Gilt das Urteil auch für mobile Onlineshops?
Der konkrete Unterlassungsausspruch bezog sich ausdrücklich auf die Desktopversion des betroffenen Onlineshops.
Das OLG entschied daher nicht abschließend, wie Materialangaben auf kleinen Smartphone-Displays dargestellt werden müssen.
Das erstinstanzliche Argument, der Platz auf mobilen Bildschirmen sei begrenzt, spielte im Berufungsverfahren keine entscheidende Rolle, weil der Kläger sein Begehren ausdrücklich auf die Desktopversion beschränkt hatte.
Onlinehändler sollten daraus allerdings nicht schließen, dass mobile Checkouts von der Informationspflicht ausgenommen wären.
§ 312j Abs. 2 BGB gilt grundsätzlich auch bei Bestellungen über Smartphones. Bei der konkreten Darstellung kann jedoch berücksichtigt werden, welcher Umfang für das verwendete Kommunikationsmittel angemessen ist.
Wie eine rechtssichere mobile Gestaltung im Einzelnen aussehen muss, war nicht Gegenstand des Urteils.
Welche Angaben gehören auf die Bestellabschlussseite?
Die Entscheidung betrifft unmittelbar die Materialzusammensetzung von Bekleidungsstücken.
Darüber hinaus verlangt § 312j Abs. 2 BGB auf der letzten Bestellseite insbesondere Informationen über:
- die wesentlichen Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung,
- den Gesamtpreis,
- gegebenenfalls zusätzliche Liefer- und Versandkosten,
- bei Dauerschuldverhältnissen die Vertragslaufzeit und Kündigungsbedingungen,
- gegebenenfalls die Mindestdauer der Verpflichtungen des Verbrauchers.
Welche Eigenschaften wesentlich sind, hängt vom jeweiligen Produkt ab.
Bei Kleidung können neben dem Material beispielsweise Größe, Farbe und Produkttyp eine Rolle spielen. Bei technischen Geräten können Modell, Speicherkapazität, Abmessungen oder zentrale Funktionen wesentlich sein.
Es gibt daher keine einheitliche Checkout-Vorlage, die für jedes Sortiment unverändert übernommen werden kann.
Was Modehändler jetzt prüfen sollten
Betreiber von Onlineshops für Bekleidung sollten kontrollieren, ob die vollständige Materialzusammensetzung auf der letzten Bestellseite sichtbar ist.
Besonders zu prüfen sind:
- Warenkorb und Checkout in der Desktopversion,
- mobile Bestellprozesse,
- Schnellkauf- und „Quick Add“-Funktionen,
- Bestellungen aus Produktübersichten,
- Pop-up-Warenkörbe,
- Gastbestellungen,
- Bestellungen über Kundenkonten,
- unterschiedliche Zahlungsarten,
- Produkte mit mehreren Materialvarianten.
Die Angabe sollte direkt beim jeweiligen Produkt stehen. Bei mehreren Kleidungsstücken im Warenkorb muss erkennbar sein, welche Materialzusammensetzung zu welchem Artikel gehört.
Eine bloße Formulierung wie „Material siehe Produktdetails“ dürfte nach den Maßstäben des OLG Hamburg nicht genügen.
Auch ein Info-Icon, ein Akkordeon oder ein Mouseover-Effekt ist mit Risiken verbunden, wenn die Angabe erst durch eine zusätzliche Handlung des Verbrauchers sichtbar wird.
Die rechtlich sicherere Gestaltung besteht darin, die Materialzusammensetzung auf der Bestellabschlussseite unmittelbar und dauerhaft lesbar anzuzeigen.
Muss die Checkout-Seite nun mit Informationen überladen werden?
Onlinehändler stehen vor der praktischen Herausforderung, Pflichtinformationen anzuzeigen, ohne den Checkout unübersichtlich zu gestalten.
Das OLG Hamburg erkannte dieses Problem, sah darin aber keinen Grund, von den gesetzlichen Anforderungen abzuweichen.
Die Beschränkung des § 312j Abs. 2 BGB auf bestimmte Informationen zeigt bereits, dass nicht jede Produktbeschreibung vollständig wiederholt werden muss.
Erforderlich sind nur die wesentlichen Merkmale in einem für die Ware und das Kommunikationsmittel angemessenen Umfang.
Bei einem Kleidungsstück kann daher regelmäßig eine kompakte Darstellung genügen:
„Material: 98 % Baumwolle, 2 % Elasthan“.
Lange Marketingtexte, Pflegegeschichten oder ausführliche Nachhaltigkeitsbeschreibungen müssen nicht zwingend neben dem Bestellbutton wiederholt werden.
Es geht nicht um eine zweite Produktdetailseite, sondern um eine klare Zusammenfassung der wesentlichen Vertragsinformationen.
Abmahnrisiko für Onlinehändler
Fehlende Pflichtinformationen im Checkout können von Mitbewerbern, Verbraucherschutzverbänden und qualifizierten Wirtschaftsverbänden beanstandet werden.
Mögliche Folgen sind:
- eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung,
- die Verpflichtung zur Erstattung von Abmahnkosten,
- eine strafbewehrte Unterlassungserklärung,
- ein gerichtliches Unterlassungsverfahren,
- Vertragsstrafen bei späteren Verstößen,
- Ordnungsgelder nach einer gerichtlichen Entscheidung.
Besonders problematisch ist, dass ein einmal abgegebenes Unterlassungsversprechen häufig nicht nur die konkret beanstandeten Produkte betrifft. Abhängig von seiner Formulierung kann es sämtliche vergleichbaren Angebote im Shop erfassen.
Vor Abgabe einer Unterlassungserklärung sollte deshalb geprüft werden, ob die technische Umstellung zuverlässig für alle Produkte, Varianten und Bestellwege umgesetzt werden kann.
Fazit
Das OLG Hamburg stärkt die Informationsrechte von Verbrauchern im Onlinehandel.
Die Materialzusammensetzung gehört bei Bekleidungsstücken zu den wesentlichen Eigenschaften. Sie muss unmittelbar vor Abgabe der Bestellung klar, verständlich und hervorgehoben angezeigt werden.
Eine Angabe nur auf der Produktdetailseite genügt nicht. Auch ein Link zurück zu dieser Seite erfüllt die Anforderungen nach Auffassung des Gerichts nicht. Eine zunächst unsichtbare Mouseover-Verlinkung ist erst recht unzureichend.
Modehändler sollten deshalb nicht nur ihre Produktseiten, sondern den gesamten Checkout überprüfen. Entscheidend ist, was der Kunde in dem Moment sieht, bevor er auf „Jetzt kaufen“ klickt.
