14,90 Euro für Staubsaugerfiltertüten, kostenlose Lieferung und keine Versandkosten. Das Angebot wirkt überschaubar. Im Warenkorb kommt jedoch ein weiterer Betrag hinzu: 3,95 Euro als „Kleinstmengenaufschlag“. Erst ab einem Bestellwert von 29 Euro entfällt die zusätzliche Pauschale.
Muss ein Onlinehändler diesen Aufschlag bereits in den angezeigten Produktpreis einrechnen?
Mit dieser Frage hat sich der Bundesgerichtshof befasst. In seinem Urteil vom 3. Juni 2026 – I ZR 49/24 – hat der BGH entschieden: Eine vom Bestellwert abhängige Bearbeitungspauschale muss nicht zwingend Bestandteil des angezeigten Gesamtpreises sein. Voraussetzung ist allerdings, dass der Händler die Pauschale klar ausweist und der festgelegte Mindestbestellwert nicht dazu führt, dass Kunden den Zuschlag praktisch kaum vermeiden können.
Die Entscheidung schafft damit Spielraum für Händler. Einen Freibrief für nachträgliche Zusatzkosten erteilt sie jedoch nicht.
Der Fall: Produktpreis plus Kleinstmengenaufschlag
Ein Onlinehändler bot Staubsaugerfiltertüten für 14,90 Euro an. Neben dem Preis befand sich ein Sternchenhinweis. Beim Bewegen des Mauszeigers darüber erschien die Information „inkl. MwSt zzgl. Nebenkosten“. Über einen weiteren Link gelangten Kunden zu einer Erläuterung der möglichen Zusatzkosten.
Danach galt folgende Staffelung:
Bei einem Warenwert unter 11 Euro fiel eine Bearbeitungspauschale von 9 Euro an. Ab 11 Euro betrug die Pauschale 3,95 Euro. Ab einem Bestellwert von 29 Euro entfiel sie vollständig.
Im Warenkorb wurde der zusätzliche Betrag nochmals als „Auf-/Abschlag Kleinstmengenaufschlag“ angezeigt.
Ein Verbraucherverband hielt diese Gestaltung für unzulässig. Nach seiner Auffassung hätte der Händler die Bearbeitungspauschale bereits in den Produktpreis einrechnen müssen. Aus dem beworbenen Preis von 14,90 Euro hätte danach ein Gesamtpreis von 18,85 Euro werden müssen.
Das Landgericht Hannover gab der Klage zunächst statt. Das Oberlandesgericht Celle wies sie dagegen ab. Der Bundesgerichtshof bestätigte nun die Entscheidung des OLG.
Was gehört zum Gesamtpreis?
Nach § 3 Abs. 1 Preisangabenverordnung müssen Unternehmer gegenüber Verbrauchern grundsätzlich den Gesamtpreis angeben. Gemeint ist der Preis, der einschließlich der Umsatzsteuer und aller sonstigen Preisbestandteile für die Ware oder Leistung zu zahlen ist.
Das klingt zunächst eindeutig: Was der Kunde zahlen muss, gehört in den Preis.
Rechtlich kommt es jedoch darauf an, ob ein Preisbestandteil für den Erwerb des konkret beworbenen Produkts unvermeidbar und vorhersehbar ist. Nur solche zwingenden Bestandteile müssen unmittelbar in den Verkaufspreis eingerechnet werden.
Genau an diesem Punkt setzte die Entscheidung an.
Die Bearbeitungspauschale war nicht in jedem Fall zu zahlen. Ein Kunde konnte mehrere Packungen oder weitere Produkte bestellen und dadurch den Mindestbestellwert von 29 Euro erreichen. Dann entfiel der Zuschlag.
Aus Sicht des BGH war die Pauschale deshalb kein obligatorischer Preisbestandteil des einzelnen Produkts. Ihre Entstehung hing nicht allein von der ausgewählten Ware, sondern vom gesamten Warenkorb ab.
Der Europäische Gerichtshof gab die Richtung vor
Vor seiner Entscheidung hatte der BGH den Europäischen Gerichtshof eingeschaltet. Der EuGH sollte klären, ob eine Bearbeitungspauschale, die nur bei Unterschreiten eines Mindestbestellwerts anfällt, in den Verkaufspreis einer Produkteinheit einzurechnen ist.
Der EuGH verneinte dies unter zwei Bedingungen:
Die Pauschale muss klar angegeben werden. Außerdem darf der Mindestbestellwert nicht so festgesetzt sein, dass die Zahlung des Zuschlags praktisch unvermeidbar wird.
Der BGH übernahm diese Vorgaben.
Entscheidend war dabei auch der Zweck des Preisangabenrechts. Verbraucher sollen Preise zuverlässig vergleichen können. Würde die Bearbeitungspauschale jeweils in den Preis eines einzelnen Produkts eingerechnet, könnte dies den Preisvergleich sogar erschweren. Denn der rechnerische Produktpreis würde sich abhängig davon verändern, welche weiteren Waren der Kunde bestellt und ob der Mindestbestellwert erreicht wird.
Ein gesonderter, transparenter Hinweis kann daher aussagekräftiger sein als ein künstlich erhöhter Einzelpreis.
Wann ist eine Bearbeitungspauschale zulässig?
Aus dem Urteil lassen sich zwei zentrale Anforderungen ableiten.
1. Die Pauschale muss klar erkennbar sein
Zusatzkosten dürfen nicht erst unmittelbar vor Abschluss der Bestellung überraschend auftauchen. Kunden müssen rechtzeitig erkennen können,
- dass eine Bearbeitungspauschale anfallen kann,
- in welcher Höhe sie anfällt,
- von welchem Bestellwert sie abhängt und
- ab welchem Betrag sie entfällt.
Im entschiedenen Fall befand sich neben dem Produktpreis ein Sternchenhinweis. Über diesen gelangten Kunden zu einer Seite, auf der die Kostenstaffel erläutert wurde. Im Warenkorb wurde die Pauschale nochmals konkret ausgewiesen.
Der BGH hielt diese Gestaltung im konkreten Verfahren für ausreichend deutlich.
Für Onlinehändler bedeutet das dennoch nicht, dass jeder Sternchenhinweis genügt. Je versteckter, unverständlicher oder technisch schwerer zugänglich die Information ist, desto größer wird das Risiko einer Irreführung.
Bezeichnungen wie „Serviceentgelt“, „Handling Fee“ oder „Nebenkosten“ sollten zudem nicht verschleiern, wofür der Betrag erhoben wird. Eine klare Formulierung wie „Bearbeitungspauschale bei Bestellungen unter 29 Euro“ ist rechtlich belastbarer.
2. Der Zuschlag muss tatsächlich vermeidbar sein
Der Mindestbestellwert darf nicht nur theoretisch erreichbar sein. Kunden müssen eine realistische Möglichkeit haben, den Zuschlag durch eine höhere Bestellung zu vermeiden.
Im entschiedenen Fall lag die Schwelle bei 29 Euro. Der BGH sah keine Anhaltspunkte dafür, dass dieser Betrag so hoch angesetzt war, dass Kunden die Bearbeitungspauschale faktisch immer zahlen mussten.
Das Urteil nennt allerdings keinen allgemein zulässigen Höchstbetrag. Die Bewertung hängt vom jeweiligen Sortiment und Geschäftsmodell ab.
Verkauft ein Shop überwiegend Produkte für wenige Euro, kann ein hoher Mindestbestellwert problematisch sein. Gleiches gilt, wenn Kunden sinnvollerweise nur ein einzelnes Produkt benötigen und weitere Bestellungen wirtschaftlich kaum in Betracht kommen.
Die bloße Behauptung, der Zuschlag sei vermeidbar, genügt daher nicht. Entscheidend ist die tatsächliche Einkaufssituation.
„Versandkostenfrei“ bedeutet nicht automatisch „ohne Zusatzkosten“
Besonders aufmerksamkeitsstark war im entschiedenen Angebot der Hinweis „Versandkostenfrei“. Gleichzeitig konnte eine Bearbeitungspauschale anfallen.
Der BGH behandelte die Pauschale nicht als Versandkosten, sondern als gesonderte, vom Warenwert abhängige Kosten. Deshalb war die Aussage „versandkostenfrei“ nicht allein deshalb falsch, weil zusätzlich ein Kleinstmengenaufschlag berechnet wurde.
In der Praxis bleibt eine solche Kombination dennoch sensibel. Verbraucher können den Hinweis „versandkostenfrei“ leicht als Aussage verstehen, dass außer dem Produktpreis keine weiteren bestellbezogenen Kosten entstehen.
Onlinehändler sollten daher unmittelbar bei entsprechenden Werbeaussagen klarstellen, ob daneben eine Bearbeitungs- oder Mindermengenpauschale möglich ist. Je deutlicher die Werbung einen besonders günstigen Endpreis vermittelt, desto sichtbarer sollte der Hinweis auf weitere Kosten sein.
Was bedeutet das Urteil für Onlinehändler?
Händler dürfen ein Geschäftsmodell verwenden, bei dem kleine Bestellungen mit einer zusätzlichen Bearbeitungspauschale belastet werden. Die Preisangabenverordnung schreibt nicht vor, wie ein Unternehmen seine Preise kalkulieren muss.
Sie verlangt jedoch transparente Informationen.
Vor der Verwendung einer solchen Pauschale sollten Händler insbesondere prüfen:
- Ist der Hinweis bereits auf der Produktseite gut sichtbar?
- Wird die konkrete Höhe verständlich angegeben?
- Ist klar, ab welchem Warenwert die Pauschale entfällt?
- Erscheint der Betrag im Warenkorb als eigene Position?
- Ist der Mindestbestellwert für typische Kunden realistisch erreichbar?
- Bleiben Aussagen wie „versandkostenfrei“ oder „keine Zusatzkosten“ insgesamt zutreffend?
Auch die mobile Darstellung sollte kontrolliert werden. Hinweise, die am Desktop per Mausbewegung erscheinen, können auf Smartphones schwer zugänglich oder technisch wirkungslos sein.
Welche Rechte haben Verbraucher?
Verbraucher müssen zusätzliche Kosten nicht hinnehmen, wenn diese vor der Bestellung nicht klar mitgeteilt wurden. Versteckte Zuschläge können gegen das Preisangabenrecht und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verstoßen.
Werden Kosten erst im letzten Bestellschritt sichtbar, obwohl zuvor ein niedrigerer Preis hervorgehoben wurde, kann außerdem eine irreführende Preisgestaltung vorliegen.
Das BGH-Urteil ändert daran nichts. Es betrifft eine Pauschale, deren Entstehung vom Gesamtbestellwert abhing und die nach Auffassung des Gerichts hinreichend deutlich erläutert wurde.
Entscheidend bleibt deshalb immer die konkrete Gestaltung des Shops.
Fazit: Getrennte Ausweisung ist möglich, Transparenz bleibt Pflicht
Der BGH erlaubt es Onlinehändlern, eine vom Gesamtbestellwert abhängige Bearbeitungspauschale getrennt vom Produktpreis auszuweisen.
Dafür müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Die Zusatzkosten müssen klar angegeben werden und Kunden müssen eine realistische Möglichkeit haben, sie durch Erreichen des Mindestbestellwerts zu vermeiden.
Damit zieht das Gericht eine nachvollziehbare Grenze. Eine variable, vom gesamten Warenkorb abhängige Pauschale muss nicht künstlich auf einzelne Produkte verteilt werden. Sie darf aber auch nicht als kaum sichtbarer Zuschlag eingesetzt werden, der den zunächst beworbenen Preis nachträglich erhöht.
Für Händler lohnt sich deshalb eine sorgfältige Prüfung von Produktseiten, Sternchenhinweisen, Warenkorb und Werbeaussagen. Denn nicht die Bezeichnung der Pauschale entscheidet über ihre Zulässigkeit, sondern die Transparenz des gesamten Bestellvorgangs.




