Ein Video wird hochgeladen, die Werbeeinnahmen fließen – und die Plattform verdient mit. Lange konnte sich ein Hosting-Anbieter in solchen Fällen grundsätzlich darauf berufen, lediglich fremde Inhalte technisch zu speichern. Doch was gilt, wenn die Plattform den Kanal vor der Monetarisierung prüft, dessen Thema kennt und anschließend an den Einnahmen beteiligt ist?
Mit Urteil vom 16. Juli 2026 hat der Europäische Gerichtshof (C‑421/24) klargestellt, wo die Grenze zwischen neutralem Hosting und einer aktiven Rolle der Plattform verlaufen kann. Die Entscheidung betrifft Google und die Videoplattform YouTube, reicht in ihrer Bedeutung aber über Glücksspielwerbung hinaus.
750.000 Euro Geldbuße wegen Glücksspielvideos
Ausgangspunkt des Verfahrens war eine Entscheidung der italienischen Kommunikationsaufsicht AGCOM. Sie verhängte gegen Google eine Geldbuße von 750.000 Euro.
Auf mehreren YouTube-Kanälen hatte ein Content-Creator Videos veröffentlicht, in denen Websites für Glücksspiele beworben wurden. Teilweise wurden Nutzer dazu aufgefordert, eigene Gewinnvideos einzusenden. Besonders hohe Gewinne sollten anschließend gegen Vergütung in weiteren Videos gezeigt werden.
Nach italienischem Recht ist direkte und indirekte Werbung für Spiele und Wetten mit Geldgewinnen grundsätzlich verboten. Die AGCOM ordnete deshalb außerdem an, 630 Videos sowie weitere vergleichbare Inhalte zu entfernen.
Google berief sich auf das sogenannte Hosting-Privileg. Das Unternehmen argumentierte, YouTube speichere lediglich Inhalte, die von Nutzern hochgeladen würden. Eine Verpflichtung, sämtliche Videos vor ihrer Veröffentlichung zu kontrollieren, bestehe nicht.
Gilt die E-Commerce-Richtlinie überhaupt für Glücksspielwerbung?
Die erste Frage des italienischen Staatsrats betraf den Anwendungsbereich der europäischen E-Commerce-Richtlinie.
Glücksspiele mit einem geldwerten Einsatz sind grundsätzlich vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen. Der Grund liegt darin, dass die Mitgliedstaaten Glücksspielangebote nach ihren jeweiligen gesellschaftlichen und ordnungspolitischen Vorstellungen regulieren dürfen.
Der EuGH unterscheidet jedoch zwischen zwei Tätigkeiten:
- der Werbung für ein Glücksspiel,
- dem technischen Hosting eines Videos, das eine solche Werbung enthält.
Die Glücksspielwerbung selbst fällt nicht unter die E-Commerce-Richtlinie. Das Hosting des Videos bleibt dagegen grundsätzlich von ihr erfasst.
Nach Auffassung des Gerichtshofs ist das Speichern fremder Inhalte zunächst eine eigenständige und gegenüber dem Inhalt neutrale Tätigkeit. Ein Hosting-Dienst verändert seinen rechtlichen Charakter daher nicht allein deshalb, weil ein Nutzer rechtswidrige Glücksspielwerbung hochlädt.
Für Plattformbetreiber ist diese Unterscheidung bedeutsam: Rechtswidrige Inhalte führen nicht automatisch dazu, dass der gesamte Hosting-Dienst aus dem europäischen Haftungssystem herausfällt.
Das Hosting-Privileg schützt nur neutrale Vermittler
Entscheidend war deshalb die zweite Frage: Konnte sich Google im konkreten Fall auf die Haftungsbefreiung für Hosting-Anbieter berufen?
Nach Art. 14 der E-Commerce-Richtlinie haftet ein Hosting-Anbieter grundsätzlich nicht für fremde Informationen, wenn er
- keine tatsächliche Kenntnis von der rechtswidrigen Tätigkeit oder Information hat und
- nach Erlangung entsprechender Kenntnis unverzüglich tätig wird.
Diese Haftungsbefreiung gilt jedoch nur für Anbieter, deren Tätigkeit technisch, automatisch und passiv bleibt. Der Plattformbetreiber darf hinsichtlich der gespeicherten Inhalte keine aktive Rolle einnehmen, die ihm Kenntnis oder Kontrolle verschafft.
Genau an diesem Punkt wurde das YouTube-Partnerprogramm relevant.
Monetarisierung allein ist noch nicht das Problem
Google hatte mit dem Betreiber der betroffenen Kanäle eine Geschäftspartnerschaft geschlossen. Im Rahmen des YouTube-Partnerprogramms wurden Werbeeinnahmen zwischen Google und dem Content-Creator aufgeteilt. Zudem nahm Google Zahlungen von Kanalabonnenten entgegen und leitete einen Teil davon an den Creator weiter.
Allein die Beteiligung an Werbeeinnahmen bezeichnet der EuGH nicht ausdrücklich als ausreichenden Grund, das Hosting-Privileg zu versagen. Ausschlaggebend war vielmehr die mit der Partnerschaft verbundene Prüfung der Kanäle.
Vor der Aufnahme in das Partnerprogramm kontrollierte Google unter anderem:
- das Hauptthema des Kanals,
- die meistgesehenen Videos,
- die neuesten Videos,
- Titel und Beschreibungen,
- weitere Videometadaten,
- Originalität und Qualität der Inhalte.
Diese Prüfung erfasste zwar nicht jedes einzelne Video. Nach Ansicht des EuGH konnte sie Google aber eine konkrete Kenntnis vom wesentlichen Inhalt des Kanals verschaffen.
Kenntnis des Kanalthemas kann genügen
Der Gerichtshof verlangt keine vollständige Kontrolle sämtlicher Inhalte. Ein Plattformbetreiber muss also nicht jedes Video angesehen haben, bevor eine aktive Rolle angenommen werden kann.
Es kann bereits ausreichen, dass die Plattform aufgrund ihrer eigenen Prüfungs- und Monetarisierungsprozesse über das Hauptthema und den wesentlichen Inhalt eines Kanals informiert ist.
Im vorliegenden Fall hatten die Kanäle nach den Feststellungen des Ausgangsgerichts Glücksspiele und Gewinnspiele zum zentralen Thema. Google konnte daher nach Ansicht des EuGH vernünftigerweise nicht unbekannt geblieben sein, dass zahlreiche Videos entsprechende Angebote bewarben.
Damit war die Tätigkeit nicht mehr rein technisch und passiv. Für die geprüften und monetarisierten Kanäle konnte Google sich deshalb nicht auf die Haftungsbefreiung des Art. 14 der E-Commerce-Richtlinie berufen.
Keine automatische Haftung von Google
Das Urteil bedeutet nicht, dass Google allein wegen des Wegfalls des Hosting-Privilegs automatisch haftet.
Der EuGH entscheidet im Vorabentscheidungsverfahren lediglich über die Auslegung des Unionsrechts. Ob die Voraussetzungen einer konkreten Verantwortlichkeit nach italienischem Recht erfüllt sind, muss nun das zuständige nationale Gericht prüfen.
Das Haftungsprivileg funktioniert wie ein rechtlicher Schutzschirm. Fällt dieser Schutzschirm weg, steht die Haftung noch nicht fest. Die Plattform kann sich jedoch nicht mehr auf die besondere Befreiung für neutrale Hosting-Anbieter berufen.
Auch Algorithmen können eine aktive Rolle begründen
Der EuGH äußert sich außerdem zur algorithmischen Steuerung von Inhalten.
Eine Plattform kann ihre neutrale Rolle verlieren, wenn ein Algorithmus nicht nur Inhalte kategorisiert oder auffindbar macht, sondern im wirtschaftlichen Interesse des Betreibers darüber entscheidet,
- welche Inhalte verbreitet werden,
- in welcher Reihenfolge sie erscheinen,
- welchen Nutzern sie angezeigt werden,
- welche Inhalte gefördert oder zurückgestellt werden.
Dabei kommt es nicht zwingend darauf an, ob ein Mitarbeiter den konkreten Inhalt persönlich geprüft hat. Kenntnis und Kontrolle sind nach dem Urteil eigenständige Kriterien. Bereits eine gezielte algorithmische Kontrolle kann daher gegen eine rein passive Vermittlerrolle sprechen.
Allerdings führt nicht jede automatische Sortierung zum Verlust des Haftungsprivilegs. Eine bloße Kategorisierung oder Indexierung zur besseren Auffindbarkeit reicht nach der Entscheidung grundsätzlich nicht aus.
Bedeutung für Plattformbetreiber
Das Urteil zeigt, dass wirtschaftliche Kooperationen mit Content-Creatorn haftungsrechtliche Folgen haben können.
Je stärker eine Plattform Kanäle prüft, Inhalte für eine Monetarisierung auswählt und deren Verbreitung wirtschaftlich optimiert, desto schwieriger wird es, sich als neutraler technischer Vermittler darzustellen.
Plattformbetreiber sollten deshalb insbesondere prüfen:
- Welche Inhalte werden vor einer Monetarisierung kontrolliert?
- Welche Kenntnisse werden bei dieser Prüfung dokumentiert?
- Werden Kanäle aus besonders regulierten Bereichen gesondert geprüft?
- Wie werden Hinweise auf rechtswidrige Inhalte bearbeitet?
- Welche Entscheidungen treffen Empfehlungs- und Verbreitungsalgorithmen?
- Welche Rolle spielt das wirtschaftliche Interesse der Plattform?
Besondere Aufmerksamkeit ist bei Glücksspiel, Finanzprodukten, Arzneimitteln, Tabak, Alkohol und anderen rechtlich regulierten Angeboten geboten.
Folgen für Influencer und Content-Creator
Auch für Content-Creator ist die Entscheidung relevant. Wer mit einer Plattform eine Monetarisierungsvereinbarung schließt, bewegt sich nicht in einem rechtsfreien Raum.
Verstößt der Inhalt eines Kanals gegen Werbeverbote, können neben dem Creator auch Auftraggeber, Werbepartner oder Plattformbetreiber in den Fokus der Behörden geraten. Dies gilt besonders dann, wenn die Plattform das Thema des Kanals geprüft und den Kanal gezielt für eine Beteiligung an den Werbeeinnahmen freigeschaltet hat.
Content-Creator sollten daher vor der Veröffentlichung klären, ob für beworbene Produkte oder Dienstleistungen besondere gesetzliche Vorgaben bestehen. Der Hinweis, lediglich persönliche Erfahrungen zu schildern, schützt nicht zuverlässig, wenn der Beitrag nach seinem Gesamtbild der Absatzförderung dient.
Fazit: Wer prüft und mitverdient, kann nicht immer neutral bleiben
Der EuGH zieht eine nachvollziehbare Grenze: Das bloße Speichern eines rechtswidrigen Videos nimmt einer Plattform nicht automatisch das Hosting-Privileg. Anders kann es aussehen, wenn die Plattform einen Kanal in ein Partnerprogramm aufnimmt, dessen wesentliche Inhalte prüft und anschließend an der Vermarktung beteiligt ist.
Für die rechtliche Bewertung kommt es daher nicht allein darauf an, wer ein Video hochgeladen hat. Entscheidend ist auch, welche Kenntnisse die Plattform aufgrund ihrer Geschäftsprozesse erlangt und wie weit sie die Verbreitung und Monetarisierung der Inhalte beeinflusst.



